Rechtsprechung
   BGH, 15.05.1992 - 3 StR 535/91   

Zürcher Passage

§ 16 StGB, aberratio ictus;

§ 251 StGB, Gefahrverwirklichungszusammenhang auch bei Tod in der Beendigungsphase;

§ 52 StGB;

Kronzeugenregelung

Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 251 StGB; § 252 StGB
    Raub mit Todesfolge bei Gewaltanwendung nach Vollendung aber noch vor Beendigung des Raubes (objektive Zurechnung; spezifischer Gefahrzusammenhang); räuberischer Diebstahl.

  • Alpmann Schmidt

    JGG § 105 Abs. 1, § 32; StGB § 251

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Raub mit Todesfolge bei Gewaltanwendung nach vollendetem Raub

Besprechungen u.ä.

  • uni-bonn.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der klassische Fall der aberratio ictus und seine theoretischen Grundlagen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 38, 295
  • NJW 1992, 2103
  • NStZ 1992, 589
  • MDR 1992, 787
  • StV 1992, 464



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Wird zitiert von ... (14)  

  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98  

    Döner-Imbiß-Überfall - §§ 251, 22 StGB, versuchter Raub mit

    Daher reicht der bloße Ursachenzusammenhang im Sinne der Bedingungstheorie zwischen Grundtatbestand und Todeserfolg nicht aus (vgl. BGHSt 38, 295, 298), notwendig ist vielmehr ein qualifikationsspezifischer Gefahrzusammenhang (vgl. Herdegen in LK 11. Aufl. § 251 Rdn. 3).

    Die gebotenen Einschränkungsmerkmale lassen sich dabei nicht generell für alle Qualifikationstatbestände mit Todesfolge formulieren, vielmehr müssen sie für jeden in Betracht kommenden Straftatbestand nach dessen Sinn und Zweck in differenzierender Wertung ermittelt werden (vgl. BGHSt 33, 322, 323; 38, 295, 298).

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang für den Tatbestand des vollendeten Raubes mit Todesfolge bereits entschieden, daß dieser auch dann gegeben sein kann, wenn der Räuber die zum Tode führende Gewalt nicht mehr zur Ermöglichung der Wegnahme, sondern zur Flucht und Beutesicherung anwendet, sofern sich in der schweren Folge noch die spezifische Gefahr des Raubes realisiert (vgl. BGHSt 38, 295, 297 ff.; zust. Tröndle, StGB 48. Aufl. § 251 Rdn. 2; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 251 Rdn. 4; Samson in SK-StGB § 251 Rdn. 6; a.A. Herdegen in LK 11. Aufl. § 251 Rdn. 6 m. w. Nachw.).

    Wie im Falle der Vollendung ist eine § 251 StGB einschränkende Auslegung in dem Sinne, daß die zur Wegnahme eingesetzte Gewalt den Tod des Opfers verursacht haben muß, unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Schutzzwecks der Norm nicht geboten (vgl. BGHSt 38, 295, 299).

  • BGH, 23.12.1998 - 3 StR 319/98  

    Verdeckungsabsicht; Mord; Fluchtabsicht; Raub mit Todesfolge (Gewalt zur Flucht

    Dieser qualifikationsspezifische Gefahrzusammenhang kann auch dann gegeben sein, wenn der Täter die zum Tod führende Gewalt nicht mehr zur Ermöglichung der Wegnahme, sondern zur Flucht und Beutesicherung einsetzt (Bestätigung von BGHSt 38, 295).

    Der spezielle, in der erhöhten Strafdrohung zum Ausdruck kommende Unrechtsgehalt des Raubs mit Todesfolge liegt darin, daß sich die dem Raub eigentümliche Gefahr für die betroffenen Rechtsgüter in einer über den bloßen Ursachenzusammenhang zwischen dem Grunddelikt und dem Todeserfolg hinausgehenden Weise in der Todesfolge niedergeschlagen haben muß (vgl. BGHSt 38, 295, 298; BGH NStZ 1998, 511, 512).

    Vielmehr kann der Todeserfolg auch dann die Verwirklichung der einem Raub eigenen besonderen Gefährlichkeit bedeuten, wenn der Täter die zum Tod führende Gewalt nicht mehr zur Ermöglichung der Wegnahme, sondern zur Flucht und Beutesicherung einsetzt (vgl. BGHSt 38, 295, 297 f.; BGH NStZ 1998, 511, 512).

  • BGH, 01.10.2008 - 5 StR 445/08  

    Schwerer, besonders schwerer räuberischer Diebstahl (Verwendung einer Waffe oder

    Für die Verwirklichung der Qualifikation reiche es aus, dass sich - wie hier - die tatspezifische Gefährlichkeit im Einsatz des Sprays verwirklicht habe (unter Berufung auf BGHSt 38, 295).

    Vom vorliegenden Fall unterscheidet sich der der Entscheidung BGHSt 38, 295 zugrunde liegende Sachverhalt insoweit, als dort der Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels nach Vollendung der Raubtat immer noch von Beutesicherungsabsicht getragen war.

mehr
  • BGH, 08.04.2010 - 2 StR 17/10  

    Schwerer Raub und schwere räuberische Erpressung (qualifizierende Wirkung einer

    Soweit Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu § 251 StGB entnommen werden könnte, dass die Anwendung von § 251 StGB nach Raubvollendung auch dann nicht ausgeschlossen sein soll, wenn der Einsatz nicht mehr der Beutesicherung, sondern (nur noch) der "bloßen Fluchtsicherung" dient (vgl. BGHSt 38, 295, 299), so kann hier dahinstehen, ob hieran unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung zu den Qualifikationsfällen des § 250 StGB (sowie auch zu § 176 a Abs. 5 und § 177 Abs. 4 StGB) festzuhalten wäre.

    Soweit Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu § 251 StGB entnommen werden könnte, dass die Anwendung von § 251 StGB nach Raubvollendung auch dann nicht ausgeschlossen sein soll, wenn der Einsatz nicht mehr der Beutesicherung, sondern (nur noch) der "bloßen Fluchtsicherung" dient (vgl. BGHSt 38, 295, 299; die Entscheidung spricht an anderer Stelle allerdings von "Flucht- und Beutesicherung"), so kann hier dahinstehen, ob hieran unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung zu den Qualifikationsfällen des § 250 StGB (sowie auch zu § 176 a Abs. 5 und § 177 Abs. 4 StGB) festzuhalten wäre.

  • BGH, 29.03.2001 - 3 StR 46/01  

    Versuch; Versuchte Erfolgsqualifizierung; Schwerer Raub; Raub mit Todesfolge;

    Für die Anwendbarkeit des § 251 StGB ist es ohne Bedeutung, daß die mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführten Schläge teilweise und die Tritte vollständig erst nach der Vollendung der Wegnahmehandlung erfolgt sind, denn der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge kann auch verwirklicht sein, wenn der Räuber Gewalt gegen eine Person nach Vollendung des noch nicht beendeten Raubes anwendet ( BGHSt 38, 295).

    Für die Anwendbarkeit des § 251 StGB ist es ohne Bedeutung, daß die mit bedingtem Tötungsvorsatz (vgl. BGHSt 39, 100) ausgeführten Schläge teilweise und die Tritte vollständig erst nach der Vollendung der Wegnahmehandlung erfolgt sind, denn der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge kann auch verwirklicht sein, wenn der Räuber Gewalt gegen eine Person nach Vollendung des noch nicht beendeten Raubes anwendet ( BGHSt 38, 295).

  • BGH, 23.03.2000 - 4 StR 502/99  

    Teilanfechtung im Jugendstrafverfahren; Schwergewicht bei gleichzeitiger

    Im Jugendstrafverfahren ist bei der Aburteilung mehrerer selbständiger Straftaten zwar eine beschränkte Anfechtung des Schuldspruchs möglich (vgl. BGH GA 1953, 83, 84 f.; NStZ 1992, 589; s. auch § 56 Abs. 1 Satz 1 JGG); jedoch wird von der teilweisen Anfechtung des Schuldspruchs oder des Strafausspruchs regelmäßig der gesamte Strafausspruch erfaßt.

    a) Im Jugendstrafverfahren ist bei der Aburteilung mehrerer selbständiger Straftaten zwar eine beschränkte Anfechtung des Schuldspruchs möglich (vgl. BGH GA 1953, 83, 84 f.; NStZ 1992, 589, Brunner/Dölling JGG 10. Aufl. § 55 Rdn. 6 f.; s. auch § 56 Abs. 1 Satz 1 JGG); jedoch wird von der - auch nur teilweisen - Anfechtung des Schuldspruchs oder des Strafausspruchs regelmäßig der gesamte Strafausspruch erfaßt.

  • BGH, 14.05.1996 - 1 StR 51/96  

    Strafbefreiender Rücktritt von einem erfolgsqualifizierten Delikt (versuchter

    Daran ändert auch die erforderliche Unmittelbarkeit der Verursachung des qualifizierenden Erfolges durch die Handlung im Sinne des Grundtatbestandes (vgl. zu § 226 StGB: BGHSt 31, 96, 99; 32, 25, 28; BGH StV 1993, 75; NStZ 1994, 394; zu § 251 StGB: BGHSt 38, 295, 298; s. a. Altenhain GA 1996, 19 ff.; Wolter GA 1984, 443 ff. jew. m.w.Nachw.) nichts.
  • BGH, 28.10.2004 - 4 StR 268/04  

    Tatmehrheit bei Mord (juristische Handlungseinheit: Grenzen der Klammerwirkung

    Auch in der Beendigungsphase kann aber der Tatbestand des § 251 StGB verwirklicht werden, und zwar indem der Täter die Gewalt zur Sicherung der Beute oder seiner Flucht anwendet und dadurch den Tod eines anderen verursacht (vgl. BGHSt 38, 295 f.).
  • BGH, 19.04.2000 - 3 StR 149/00  

    Abgrenzung Tateinheit und Tatmehrheit

    Da die Schüsse des Angeklagten auf den ihm den Weg versperrenden Rentner A. der Beendigung des Überfalls auf die Sparkasse dienten, ist Tateinheit zwischen dem Mord und den in der Sparkasse begangenen Straftaten anzunehmen, selbst wenn eine Absicht der Beutesicherung nicht ausdrücklich festgestellt wurde (BGH NJW 1992, 2103, 2104; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 20).
  • BGH, 09.01.2002 - 5 StR 543/01  

    Beweiswürdigung (Tötungsvorsatz; verminderte Schuldfähigkeit); Gemeinschaftlicher

    Das Landgericht hat die Verfolgung sachgerecht auf den nach den Grundsätzen von BGHSt 38, 295 fraglos erfüllten Verbrechenstatbestand des gemeinschaftlichen Raubes mit Todesfolge zum Nachteil des Obdachlosen beschränkt, der, wie insbesondere durch den Obduktionsbefund und durch das beobachtete Verletzungsbild unmittelbar nach der Tat hinreichend belegt ist, infolge der Gewalthandlungen verstorben ist.
  • BGH, 27.08.2002 - 1 StR 287/02  

    Tateinheit (Beendigung einer der räuberischen Erpressung, handlungseinheitliche

  • BGH, 24.02.2005 - 1 StR 33/05  

    Tateinheit zwischen Nötigung und schwerer räuberischer Erpressung (Abgrenzung von

  • BGH, 14.04.1999 - 3 StR 45/99  

    Minder schwerer Fall des Raubes; verminderte Schuldfähigkeit, Schuldunfähigkeit

  • BGH, 02.03.1995 - 1 StR 6/95  
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