Rechtsprechung
   BGH, 10.10.1983 - 4 StR 405/83   

Zufahren auf Tankwart

§ 263 StGB;

§ 255 StGB, Sicherungserpressung, Vermögensnachteil, (keine) Schadensvertiefung;

§ 240 StGB

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1984, 501
  • JR 1984, 387
  • StV 1984, 74
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Wird zitiert von ... (11)  

  • BGH, 26.05.2011 - 3 StR 318/10  

    Räuberische Erpressung (Finalität; Kausalität; "Sicherungserpressung"); Nötigung;

    In einem solchen Fall ist die Tat weder von Anfang an durch nötigende Elemente geprägt (vgl. BGH NJW 1984, 501), noch führt die spätere Nötigungshandlung zu einer Vertiefung des bereits eingetretenen Vermögensnachteils; es fehlt damit an der Kausalität zwischen der Nötigungsfolge und dem Nachteilseintritt, denn der Vermögensschaden ist bereits zuvor durch den Gewahrsamswechsel eingetreten, dem anschließenden (vorläufigen) Verzicht auf die Geltendmachung von (Rück-)Forderungsansprüchen kommt dabei keine eigenständige Bedeutung zu (BGH NJW 1984, 500).

    In einem solchen Fall ist die Tat weder von Anfang an durch nötigende Elemente geprägt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1983 - 4 StR 405/83, NJW 1984, 501) noch führt die spätere Nötigungshandlung zu einer Vertiefung des bereits eingetretenen Vermögensnachteils; es fehlt damit an der Kausalität zwischen der Nötigungsfolge und dem Nachteilseintritt, denn der Vermögensschaden ist bereits zuvor durch den Gewahrsamswechsel eingetreten, dem anschließenden (vorläufigen) Verzicht auf die Geltendmachung von (Rück-)Forderungsansprüchen kommt dabei keine eigenständige Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 22. September 1983 - 4 StR 376/83, NJW 1984, 500; AG Tiergarten, Urteil vom 16. Oktober 2008 - (257 Ls) 52 Js 4301/08 (16/08), NStZ 2009, 270; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 253 Rn. 25 mwN).

  • BGH, 04.09.2001 - 1 StR 167/01  

    Nötigung; Schwere räuberische Erpressung; Begriff des Vermögens (Unerlaubter

    In solchen Fällen findet auch der Erpressungstatbestand jedenfalls dann Anwendung, wenn unmittelbar anschließend das Mittel der Gewalt eingesetzt wird, um das Opfer zu einem solchen Verhalten zu nötigen (vgl. auch BGHSt 25, 224, 226; BGH NJW 1984, 501; BGHR StGB § 263 1 Versuch 1 m.w.N.; zum umgekehrten Fall, daß der Käufer sein Geld mit Nötigungsmitteln zurückverlangt, vgl. BGH NStZ-RR 2000, 234).
  • OLG Köln, 22.01.2002 - Ss 551/01  

    Tanken ohne Bezahlung bei von vornherein gegebener Zahlungsunwilligkeit

    Im Ansatz geht das Landgericht freilich zutreffend davon aus, dass (auch) beim Selbstbedienungstanken derjenige, der mit von vornherein gegebener Zahlungsunwilligkeit tankt und wegfährt, ohne den Kraftstoff zu bezahlen, sich in der Regel des Betruges schuldig macht (BGH NJW 1983, 2827 m. krit. Anm. Gauf NStZ 1983, 505 u. Anm. Deutscher NStZ 1983, 507; BGH NJW 1984, 501; SenE v. 08.03.2000 - Ss 92/00 - m. w. Nachw.; Cramer, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 263 Rdnr. 63b; vgl. a. Herzberg NJW 1984, 896; Borchert/Hellmann NJW 1983, 2799; w. Nachw. bei Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 263 Rdnr. 7b).
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