Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 15.10.2003 - 2/1 S 131/03   

Zugverspätung

§ 280 BGB, aufgrund gesetzlicher Privilegierung (§ 17 EVO) keine Haftung von Bahngesellschaften für Verspätungsschäden

Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Deutsche Bahn AG haftet weiterhin nicht für Verspätungen

  • archive.org

    Bahn haftet nicht für Zugverspätung

Kurzfassungen/Presse (6)

  • 123recht.net (Pressemeldung, 16.12.2003)

    Bahn haftet nicht für Zugverspätungen // Gericht weist Klage wegen verpassten Fliegers zurück

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Bahn auch künftig ohne Haftung für verspätete Züge

  • Beck-Ticker (Kurzmitteilung)

    Bahn muss bei Verspätungen weiterhin nicht zahlen

mehr
  • fuehrich.de (Leitsatz)

    Deutschen Bahn haftet nicht für Verspätungsschäden

  • archive.org (Pressemitteilung)

    Bahn haftet nicht für Zugverspätung

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Bahn muss bei Verspätungen weiterhin nicht zahlen

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Haftung der Bahn für Verspätungsschäden: de lege lata - de lege ferenda" von Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Rüdiger Schmidt-Bendun, original erschienen in: NJW 2004, 647 - 650.

Verfahrensgang

  • AG Frankfurt/Main, 14.03.2003 - 32 C 3037/02
  • LG Frankfurt/Main, 15.10.2003 - 2/1 S 131/03

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2003, 3641
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Wird zitiert von ... (2)  

  • AG Hamburg, 30.10.2006 - 644 C 402/05  
    Für die Frage, wer Partei eines Beförderungsvertrages ist, kommt es unter Zugrundelegung der allgemeinen Grundsätze der Rechtsgeschäftslehre darauf an, wer bei Vertragsschluss Vertragspartner werden sollte ; wird an einem Fahrkartenautomaten, der lediglich die Aufschrift "DB" aufweist, eine Fahrkarte gelöst, ist die in der Aufstellung des Fahrkartenautomaten zu sehende Realofferte grundsätzlich dahingehend zu verstehen, dass der Beförderungsvertrag mit der DB AG und nicht mit der jeweiligen Betreibergesellschaft (hier: DB Regio AG) zustande kommt (entgegen LG Frankfurt a. M., Urt.v. 15. Oktober 2003, 2/1 S 131/03, NJW 2003, 3641) .

    (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.10.2003 - 2/1 S 131/03, NJW 2003, 3641 f.),.

  • OLG Karlsruhe, 14.01.2005 - 15 U 13/03  

    Allgemeine Beförderungsbedingungen eine regionalen Verkehrsverbunds: Ausschluss

    Das heißt: Die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen steht den beanstandeten Beförderungsbedingungen der Beklagten gem. Art. 1 Abs. 2 RL 93/13/EWG nicht entgegen, da die Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht über die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Regelungen in der Beförderungsbedingungenverordnung vom 27.02.1970 hinausgehen (ebenso für die Vorschriften der Eisenbahnverkehrsverordnung AG Berlin-Lichtenberg, Transportrecht 2001, 212, 213; AG Frankfurt, NZV 2001, 132; LG Frankfurt, NJW 2003, 3641; LG Dortmund, NJW-RR 2004, 638; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 307 BGB Rn. 56 möchte das gleiche Ergebnis aus Art. 4 Abs. 2 RL 93/13/EWG herleiten).
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