Rechtsprechung
   BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00   

Zulassungsgrund "besondere Schwierigkeit"

§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO (nun § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Fassung ab 1.1.02), Begründungsanforderungen für den Antrag auf Berufungszulassung, verfassungsrechtliche Grenzen (Art. 19 Abs. 4 GG), Anforderungen an die "Zweifel" iSv § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. nunmehr auch § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (6)

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    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
    Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Zulassung der Berufung im Verwaltungsstreitverfahren" von RiBVerfG Prof. Dr. Reinhard Gaier, original erschienen in: NVwZ 2011, 385 - 390.

Verfahrensgang

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2000 - 6 S 1718/98
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2000, 3776
  • VBlBW 2000, 392
  • DVBl 2000, 1458
  • DVBl 2000, 1686
  • NVwZ 2000, 1163
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Wird zitiert von ... (1165)  

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07  

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Das gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die § 124, § 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 [1164]; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, S. 552 [553]).

    Aus diesem Grunde dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 [1164]) und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, S. 552 [553]; BVerfGK 10, 208 [213]).

    Erst recht kann dem Antrag auf Zulassung der Berufung - auch im Hinblick auf die Frist zu seiner Begründung - nicht abverlangt werden, dem Gericht vollständig die Begründung zu liefern, die es im Fall der Stattgabe selbst zu entwickeln hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 [1164]).

    Ernstliche Zweifel sind demgegenüber immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfGE 110, 77 [83]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 [1164]).

  • BVerfG, 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99  

    Zulassung der Berufung; Altlasten nach Rüstungsproduktion des deutschen Reichs

    Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124 a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NdsVBl 2000, S. 244).

    Deshalb dürfen insbesondere die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden könnten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, BayVBl 1995, S. 178; 2. Kammer des Ersten Senats, NdsVBl 2000, S. 244).

    Danach können die Gerichte zwar bei der Auslegung und Anwendung der §§ 124, 124 a VwGO von den Verfahrensbeteiligten ein Mindestmaß an Substantiierung verlangen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, BayVBl 1995, S. 178 ; 2. Kammer des Ersten Senats, NdsVBl 2000, S. 244 ).

    Jedoch dürfen die Anforderungen an die Substantiierung auch im Hinblick auf die Monatsfrist des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht derart überspannt werden, dass die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, ineffektiv wird und für den Beschwerdeführer "leer läuft" (vgl. BVerfGE 96, 27 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NdsVBl 2000, S. 244 ).

  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02  

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, S. 552).

    Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 ).

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