Rechtsprechung
   BGH, 21.12.1988 - IVb ZR 18/88   

Zusammenleben mit neuem Partner

§ 1570 BGB, zur Frage einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils, wenn das Kind zwischen 8 und 11 Jahre alt ist (nach dem Einzelfall);

§§ 1573 Abs. 2, 1577 BGB, zur Frage der Anrechnung fiktiver Einkünfte, wenn der Unterhaltsberechtigte nichtehelich mit einem neuen Partner zusammenlebt, zur (grundsätzlich zu verneinenden) Anwendung von § 1579 Nr. 7 BGB in diesem Fall

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1989, 1083
  • MDR 1989, 528
  • FamRZ 1989, 487
  • NJW-RR 1989, 580



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Wird zitiert von ... (98)  

  • BGH, 14.12.1994 - XII ZR 180/93  

    Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten bei langjährigem Zusammenleben

    Das Berufungsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung seiner Entscheidung rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß die für den Unterhaltsausschluß im Falle einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 = BGHR BGB § 1579 Nr. 7 Härtegrund 3-5 = FamRZ 1989, 487) von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien hier nicht eingreifen und (auch) nicht entsprechend angewandt werden können.

    Es liegt also keiner der Fälle vor, in denen eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 6 und 7 BGB (entsprechend früher nach § 66 EheG ) darauf gestützt wird, daß die Beziehung des Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Lebenspartner - und dies könnte grundsätzlich auch für einen gleichgeschlechtlichen Partner gelten - wegen besonderer, etwa kränkender oder sonst anstößiger Begleitumstände geeignet ist, den Verpflichteten in außergewöhnlicher Weise zu treffen, bloßzustellen oder in seinem Ansehen zu schädigen (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 aaO. FamRZ 490 unter cc) m.w.N.).

    Damit scheidet schon aus diesem Grund eine (entsprechende) Anwendung der Grundsätze aus, die der Senat aus § 1579 Nr. 7 BGB zum Unterhaltsausschluß bei Begründung einer neuen Unterhaltsgemeinschaft im Sinne einer "ehegleichen ökonomischen Solidarität" - zwischen verschiedengeschlechtlichen Partnern - u.a. für die Fälle entwickelt hat, in denen die Partner von einer Eheschließung aus hinzunehmenden Gründen absehen, aber gemeinschaftlich wirtschaften, wobei der den Haushalt führende Partner wie in einer Ehe von dem anderen unterhalten wird (vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 1988 aaO. BGHR Härtegrund 4; vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 = FamRZ 1983, 569, 572).

    Ihre Rüge zielt auf eine Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze, nach denen ein Härtegrund im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten dann anzunehmen sein kann, wenn der Unterhaltsberechtigte seit längerer Zeit mit einem neuen, verschiedengeschlechtlichen Partner zusammenlebt und diese Beziehung sich in einem solchen Maße verfestigt hat, daß damit gleichsam "ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle einer Ehe getreten ist"; auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des neuen Partners kommt es in diesem Fall nicht entscheidend an (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 aaO. BGHR Härtegrund 5 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund kann sodann die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen Eingriffs in die Handlungs- und Lebensgestaltung des Verpflichteten, dessen Unterhaltspflicht mit einer Eheschließung der neuen Partner nach § 1586 BGB erlöschen würde, auch ohne die Eheschließung unzumutbar werden (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 aaO.).

  • OLG Karlsruhe, 15.05.2008 - 2 UF 219/06  

    Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen Eingehung einer neuen

    Der Vortrag, der Unterhaltsberechtigte lebe mit einem neuen Partner zusammen, wurde bis zum 01.01.2008 unter verschiedenen Gesichtspunkten im Rahmen der Versagung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB a.F. geprüft (BGH, FamRZ 1989, 487 sowie FamRZ 2002, 23 ; OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 706 ; OLG Hamm, FamRZ 2007, 1106 ).

    Allein die Tatsache, dass der Unterhaltsberechtigte eine intime Beziehung - auch in der Form einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - zu einem neuen Partner eingeht und unterhält, reicht damit nicht aus, dass eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem geschiedenen Ehegatten, der eine solche Beziehung unterhält, schon aus diesem Grunde generell als unzumutbar angesehen werden kann (BGH, FamRZ 1989, 487, 498).

    Entscheidend ist insoweit das Erscheinungsbild der neuen Verbindung in der Öffentlichkeit, das die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und den damit verbundenen Eingriff in Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung des Unterhaltspflichtigen unzumutbar macht (BGH, FamRZ 1989, 487, 489).

  • KG, 09.02.1990 - 3 UF 5801/89  
    Obwohl ein Sachverhalt, der für einen der Härtegründe des § 1579 Nrn. 1 bis 6 BGB nicht ausreicht, in der Regel den Auffangtatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB nicht erfüllen kann (BGH, NJW 1987, 1761 (1763)), gilt das für eine Beziehung wie die der Kl. zu B unter den besonderen Umständen, die hier festzustellen sind, nicht; denn wenn ein Unterhaltsberechtigter wie die Kl. zu einem neuen Partner ein auf Dauer angelegtes Verhältnis aufnimmt, kann das Erscheinungsbild dieser Verbindung in der Öffentlichkeit dazu führen, daß eine Unterhaltsbelastung und der damit verbundene Eingriff in Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung für den Unterhaltspflichtigen unzumutbar werden (vgl. BGH, NJW 1983, 1548 = FamRZ 1983, 569 (572); NJW 1989, 1083 = 1989, 487 (490)).

    Diese Voraussetzungen und mit ihnen der Härtegrund des § 1579 Nr. 7 BGB sind hier gegeben; denn die Beziehung der Kl. zu B hat sich "in einem solchen Maße verfestigt, daß damit gleichsam ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle einer Ehe getreten ist" (BGH, NJW 1989, 1083 = FamRZ 1989, 487 (491); das macht die Belastung des Bekl. durch Inanspruchnahme wegen Unterhalts von seiten der Kl. unzumutbar, weil sie grob unbillig wäre.

    Dabei wird keineswegs außer acht gelassen, daß die Kl. hier Unterhalt für die Zeit ab März 1988 beansprucht und daß nicht jedes Zusammenleben sofort zu unterhaltsrechtlichen Konsequenzen führt; denn erst nach einem gewissen Zeitablauf läßt sich verläßlich beurteilen, ob die Partner nur "probeweise" zusammen leben oder "auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft" (BGH, NJW 1989, 1083 = FamRZ 1989, 487 (491)).

    Eine "gewisse Mindestdauer" der Beziehung mag erforderlich sein; ob diese Mindestdauer in der Regel "kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte", wie der BGH annimmt (NJW 1989, 1083 = FamRZ 1989, 487 (491)), oder ob unter Umständen schon ein bis zwei Jahre genügen (Soergel-Häberle, BGB, 12. Aufl. (1989), § 1579 Rdnr. 25), bedarf hier keiner Entscheidung, weil auch die Anforderungen, die der BGH im Regelfall annimmt, erfüllt sind; denn seit Anfang des Jahres 1986, als die Kl. die Beziehung zu B aufgenommen hat, waren bis Februar 1988 jedenfalls mehr als zwei Jahre vergangen.

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