Rechtsprechung
| BGH, 18.10.2000 - 2 ARs 280/00, 2 AR 182/00 |
Zuständigkeit Leuna-Affäre
§ 13a StPO, zu den (hier verneinten) Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts und (mittelbar, § 143 Abs. 1 GVG) der zuständigen Staatsanwaltschaft durch den Bundesgerichtshof;
§ 143 Abs. 3 GVG
Volltextveröffentlichungen (5)
- HRR Strafrecht
§ 13a StPO
Antrag einer Privatperson auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts (Staatsanwaltschaft) durch den BGH in der Leuna - Elf - Aquitaine - Affäre; Unanfechtbarkeit des Beschlusses nach § 13a StPO - lexetius.com
- bundesgerichtshof.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 13 a
Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (2)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Bundesgerichtshof lehnt in der "Leuna-Elf-Aquitaine-Affäre" Bestimmung des zuständigen Gerichts ab
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Bundesgerichtshof lehnt in der "Leuna-Elf-Aquitaine-Affäre" Bestimmung des zuständigen Gerichts ab
Verfahrensgang
- BGH, 18.10.2000 - 2 ARs 280/00, 2 AR 182/00
- BGH, 05.09.2001 - 2 ARs 280/00
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 07.04.2009 - 2 ARs 180/09
Zuständigkeitsentscheidung durch den BGH (Flaggengrundsatz und Geltung der StPO …
Dies ist der Fall, wenn sich keine Anhaltspunkte für einen der in §§ 7 ff. StPO begründeten Gerichtsstände ergeben und ein solcher nicht ohne nähere Erhebungen feststellbar ist (BGHSt 10, 255, 257; BGH BGHR StPO § 13a Anwendungsbereich 4).Dies ist der Fall, wenn sich keine Anhaltspunkte für einen der in §§ 7 ff. StPO begründeten Gerichtsstände ergeben und ein solcher nicht ohne nähere Erhebungen feststellbar ist (BGHSt 10, 255, 257; BGH BGHR StPO § 13 a Anwendungsbereich 4).
- BGH, 07.04.2009 - 2 AR 108/09 Dies ist der Fall, wenn sich keine Anhaltspunkte für einen der in §§ 7 ff. StPO begründeten Gerichtsstände ergeben und ein solcher nicht ohne nähere Erhebungen feststellbar ist (BGHSt 10, 255, 257; BGH BGHR StPO § 13 a Anwendungsbereich 4).
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