Rechtsprechung
   BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvR 1269/83   

Zustellung an dolosen Mitgeschäftsführer

Art. 103 Abs. 1 GG, § 171 Abs. 3 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: nun § 170 Abs. 3 ZPO), keine erweiternde Auslegung von § 185 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: nun § 178 Abs. 2 ZPO) auf den Fall, daß der einen Vollstreckungsbescheid entgegennehmende Geschäftsführer die damit verfolgte Forderung an den Gläubiger abgetreten hatte

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtliches Gehör bei Versagung der Ersatzzustellung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine analoge Anwendung der streng formalen Vorschrift über das Unterbleiben einer Ersatzzustellung (§ 185 ZPO)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 67, 208
  • NJW 1984, 2567
  • ZIP 1984, 1137
  • MDR 1984, 908



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Wird zitiert von ... (106)  

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02  

    Verfahrensrecht - Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts: Voraussetzungen

    Demgemäß dürfen bei der Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlaßt haben muß, um Wiedereinsetzung zu erlangen, insbesondere beim "ersten Zugang" zum Gericht (vgl. BVerfGE 25, 158, 166; 38, 35, 38; 40, 88, 91; 67, 208, 212 ff), aber auch beim Zugang zu einer weiteren Instanz (vgl. BVerfGE 44, 302, 305 ff; 62, 334, 336; 69, 381, 385; BVerfG, NJW 1995, 249; 1996, 2857; 1999, 3701, 3702; 2001, 2161, 2162) nicht überspannt werden.
  • BVerfG, 15.10.2009 - 1 BvR 2333/09  

    Prozessuale Grundrechte im Hinblick auf Fragen wirksamer Zustellung in einem

    Insoweit dienen die Vorschriften über die Zustellung der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfGE 67, 208 ).

    In den Fällen des "ersten Zugangs" zum Gericht dient das Recht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, so dass bei der Anwendung des § 233 ZPO die Anforderungen daran nicht überspannt werden dürfen, was der Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um nach einer Fristversäumung die Wiedereinsetzung zu erhalten (vgl. BVerfGE 54, 80 ; 67, 208 ; stRspr).

    Es handelt sich dabei um eine nicht fernliegende Würdigung der unstreitigen Tatsachen, zu deren Korrektur das Bundesverfassungsgericht nicht berufen ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 67, 208 ).

  • BVerfG, 04.05.2004 - 1 BvR 1892/03  

    Wiedereinsetzung

    Insbesondere dürfen die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 40, 88 ; 67, 208 ).
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