Rechtsprechung
   BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75   

Zwangsversteigerung I

Art. 3 GG, Willkür, Art. 103 Abs. 1 GG, § 139 ZPO

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Zwangsversteigerung I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Auslegung von Verfahrensrecht

Verfahrensgang

  • AG Michelstadt, 23.01.1975 - K 76/74
  • LG Darmstadt, 28.04.1975 - 5 T 220/75
  • OLG Frankfurt, 09.07.1975 - 12 W 76/75
  • BVerfG, 04.11.1975 - 2 BvR 804/75
  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 42, 64
  • NJW 1976, 1391
  • MDR 1976, 820
  • ZMR 1977, 62
  • Rpfleger 1976, 389
  • FamRZ 1976, 436



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Wird zitiert von ... (162)  

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74  

    Arzthaftungsprozeß

    Auch im Zivilverfahren hat der Richter durch eine entsprechende Verfahrensgestaltung den materiellen Inhalten der Verfassung, insbesondere den Grundrechten, Geltung zu verschaffen (BVerfGE 42, 64 [73] = NJW 1976, 1391).

    Es dient der Herbeiführung gesetzmäßiger und unter diesem Gesichtspunkt richtiger und im Rahmen dieser Richtigkeit gerechter Entscheidungen (BVerfGE 42, 64 [73] = NJW 1976, 1391).

    § 139 ZPO ist dafür nur ein Beispiel unter mehreren (vgl. BVerfGE 42, 64 [73 f.] = NJW 1976, 1391).

    Ob und wieweit in gleichfalls in der ZPO geregelten speziellen Verfahren, die unmittelbar auf Eingriffe in den grundrechtlich geschützten Freiheitsraum des Bürgers mit Hilfe staatlicher Gewalt abzielen oder direkt der Abwehr solcher Eingriffe dienen, besondere Anforderungen an die Handhabung des einschlägigen prozeßrechtlichen Instrumentariums durch das Gericht im Blick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Grundrechts zu stellen sind (vgl. BVerfGE 42, 64 [76 f.] = NJW 1976, 1391; BVerfGE 46, 325 [334 f.] = NJW 1978, 368; BVerfGE 49, 220 [225 f.] = NJW 1979, 534), kann hier offenbleiben.

    Das BVerfG kann auf eine Verfassungsbeschwerde hin nur eingreifen, wenn das Fachgericht spezifisches Verfassungsrecht verletzt hat, wenn es also bei seiner Entscheidung von einer unrichtigen Anschauung über die Bedeutung und den Umfang des Schutzbereichs eines Grundrechts ausgegangen ist oder wenn eine fehlerhafte Rechtsauslegung und Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 42, 64 [74] = NJW 1976, 1391; vgl. auch BVerfGE 15, 219 [221 ff.]).

    Erscheint danach aber die vom OLG für Rechtens gehaltene prozessuale Behandlung des Beweisantrags des Bf. auch unter dem Blickwinkel der in § 139 ZPO statuierten Frage- und Aufklärungspflicht zumindest als vertretbar, so läßt sich eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips oder des Gleichheitssatzes (Willkürverbot) nicht feststellen (BVerfGE 15, 219 [223]; BVerfGE 42, 64 [78] = NJW 1976, 1391).

  • BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 902/94  

    Verfassungsmäßigkeit der Belastung des Nebenklägers mit den notwendigen Auslagen

    Das Gebot des allgemeinen Gleichheitssatzes, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 3, 58 [135]; st. Rspr.) bindet die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung - unbeschadet der Bindung des Richters an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG ) - als unmittelbar geltendes Recht (vgl. BVerfGE 42, 64 [72]).

    Erst wenn Gesetzlichkeiten, die in der Sache selbst liegen, und die fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft mißachtet werden, liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor (BVerfGE 9, 338 [349]; 13, 225 [228]; 42, 64 [73]).

    Der Maßstab dafür, was im konkreten Fall als in diesem Sinne willkürlich zu qualifizieren ist, ergibt sich nicht aus den subjektiven Gerechtigkeitsvorstellungen des gerade zur Rechtsanwendung Berufenen, sondern zunächst und vor allem aus den in den Grundrechten konkretisierten Wertentscheidungen und den fundamentalen Ordnungsprinzipien des Grundgesetzes (BVerfGE 42, 64 [72 f.]).

    Dabei enthält die verfassungsrechtliche Feststellung von Willkür keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern will in einem objektiven Sinne verstanden sein; erst objektive Willkür führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit, daß heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit einer Maßnahme im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, deren sie Herr werden soll (vgl. BVerfGE 2, 266 [281]; 4, 144 [155]; 42, 64 [73]).

    cc) Alles das gilt nicht nur bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts; es gilt auch für die Handhabung des Verfahrensrechts (BVerfGE 42, 64 [73]).

    Das Recht dient der Herbeiführung gesetzmäßiger und unter diesem Blickpunkt richtiger, aber darüber hinaus auch im Rahmen dieser Richtigkeit gerechter Entscheidungen (vgl. BVerfGE 42, 64 , [73]).

    Die verfassungsgerichtliche Kontrolle der Verletzung des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG durch gerichtliche Entscheidungen greift erst dort ein, wo die fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1, [7]; 42, 64 [74]).

    Erst aber wenn dies der Fall ist, wird der Gleichheitssatz verletzt (vgl. BVerfGE 9, 338, [349]; 13, 225 [228]; 42, 64 [72]).

  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78  

    Zwangsversteigerung III

    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach auf die Notwendigkeit einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung bei der Versteigerung eines Grundstücks hingewiesen und hierbei die besondere Bedeutung der Eigentumsgarantie im sozialen Rechtsstaat hervorgehoben (BVerfGE 42, 64; 46, 325).

    Verfassungsrechtlich ist jedenfalls folgendes zu berücksichtigen: Das Verfahrensrecht dient der Herbeiführung gesetzmäßiger und unter diesem Blickpunkt richtiger, aber auch gerechter Entscheidungen (BVerfGE 42, 64 [73]).

    Diese grundrechtliche Schutzfunktion muß sich im sozialen Rechtsstaat gerade auch für den sozial Schwachen durchsetzen; denn dieser ist es, der dieses Schutzes um seiner Freiheit willen in besonderem Maße bedarf (BVerfGE 42, 64 [77]).

    Dies zwingt die staatlichen Organe zu einer grundrechtskonformen Auslegung und Handhabung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 42, 64; 46, 325 [334]).

    In BVerfGE 42, 64 (77) ist hierzu ausgeführt: "Der Schutz des Eigentums muß sich in einem sozialen Rechtsstaat auch und gerade für den sozial Schwachen durchsetzen.

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