Rechtsprechung
   BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 734/77   

Zwangsversteigerung II

Art. 14 GG, rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung, Höchstgebot weit unter Grundstückswert, § 74a ZVG a.F., § 765a ZPO

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Zwangsversteigerung II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuschlag bezüglich eines Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung weit unter seinem Wert

Verfahrensgang

  • AG Bad Kreuznach, 03.03.1977 - 3 K 114/75
  • OLG Koblenz, 01.08.1977 - 4 W 523/77
  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 734/77

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 46, 325
  • NJW 1978, 368
  • MDR 1978, 380
  • Rpfleger 1978, 206
  • WM 1978, 53
  • DB 1978, 297
  • DVBl 1978, 367



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Wird zitiert von ... (76)  

  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78  

    Zwangsversteigerung III

    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach auf die Notwendigkeit einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung bei der Versteigerung eines Grundstücks hingewiesen und hierbei die besondere Bedeutung der Eigentumsgarantie im sozialen Rechtsstaat hervorgehoben (BVerfGE 42, 64; 46, 325).

    Der Beschluß, durch den der Zuschlag erteilt wird, ist gemäß § 87 ZVG im Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden späteren Termin zu verkünden (vgl. BVerfGE 46, 325 [335]).

    (Auf Bedenken ist bereits in BVerfGE 46, 325 (333) hingewiesen worden).

    Dies zwingt die staatlichen Organe zu einer grundrechtskonformen Auslegung und Handhabung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 42, 64; 46, 325 [334]).

    Dies war zu berücksichtigen, weil der Eigentumsgarantie im sozialen Rechtsstaat auch die Funktion zukommt, dem Einzelnen einen Freiraum für die persönliche Lebensgestaltung zu gewährleisten (vgl. die Nachweise in BVerfGE 46, 325 [334]).

    c) Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG wird ergänzt durch den sich unmittelbar aus dem materiellen Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz (BVerfGE 24, 367 [401]; 35, 348 [361]; 37, 132 [148]; 45, 297 [333]; 46, 325 [334]).

  • VerfGH Saarland, 19.03.2004 - Lv 7/03  
    Nach der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 49, 220, 227 f.; BVerfGE 46, 325, 332) nicht beanstandeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 44, 138, 143 ff.; zustimmend OLG Köln, Rpfleger 1992, 491; OLG Köln, MDR 1988, 152; OLG Frankfurt, Rpfleger 1979, 391) dürfen bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren nur solche Gründe berücksichtigt werden, die schon vor der Erteilung des Zuschlags vorgetragen worden sind und dem Vollstreckungsgericht bekannt gewesen sind.

    Nicht unerhebliche Bedeutung kann der Eigentumsgarantie daher auch bei der Anwendung privatrechtlicher Vorschriften zukommen, wobei die verfahrensrechtliche Komponente des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes zu beachten ist (zu Art. 14 GG Rudolf Wendt, in: Grundgesetz, Kommentar, hrsg. von Michael Sachs, 3. Aufl., München 2003, Art. 14 GG Rdnr. 15 m.w.N.; ferner BVerfGE 46, 325, 333; 51, 150, 156).

    Bei Eingriffen in das Eigentum im Wege der Zwangsvollstreckung verlangt die Eigentumsgarantie des Art. 18 Satz 1 SVerf/Art. 14 Abs. 1 GG daher, effektiven Rechtsschutz und eine faire Verfahrensführung zu gewähren (vgl. zu Art. 14 GG BVerfGE 46, 325, 333 ff; 51, 150, 156).

    Dieser Grundsatz, welcher seine verfassungsrechtliche Grundlage in der Garantie des Eigentums findet (vgl. zu Art. 14 GG BVerfGE 46, 325, 333 ff.), wird von § 75 ZVG explizit ausgeformt (Kurt Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, Kommentar, 17. Aufl., München 2002, § 75 ZVG Rdnr. 1 f).

    Denn das Amtsgericht hätte auch auf der Grundlage der vorgenannten Rechtsauffassung den Verfassungsbeschwerdeführern die Rechtsschutzmöglichkeit nach den §§ 767, 769 ZPO dadurch erhalten können und müssen, dass es von der durch § 87 ZVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, einen Verkündungstermin für den Zuschlagsbeschluss zu bestimmen (vgl. BVerfGE 51, 150, 156 ff.; 46, 325, 335 ff.).

    Es kann vielfältige Gründe für ein Fernbleiben vom Versteigerungstermin geben, weches deshalb nicht ohne weiteres zu missbilligen ist (vgl. BVerfGE 46, 325, 336; 51, 150, 159).

  • BVerfG, 24.04.1979 - 1 BvR 787/78  

    Effektiver Rechtsschutz bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks

    Gegen den Zuschlagsbeschluß legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein und begründete sie unter Hinweis auf BVerfGE 46, 325 damit, daß der erzielte Preis in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks stehe.

    Dem Versteigerungsgericht seien auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 42, 64 ; 46, 325) keine besonderen prozessualen Pflichten zum Schutz des Beschwerdeführers entstanden.

    b) Der Niedersächsische Minister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 42, 64 ; 46, 325) wegen Verletzung des Art. 14 GG für begründet.

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt auf die Notwendigkeit einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung bei der Versteigerung eines Grundstücks hingewiesen, gleichgültig ob es sich um eine Versteigerung im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder um eine Teilungsversteigerung handelt (BVerfGE 42, 64 ; 46, 325; 49, 220; vgl. auch BVerfGE 49, 252 ).

    Dies schließt den Anspruch auf eine "faire" Verfahrensführung ein, der zu den wesentlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips gehört (BVerfGE 46, 325 (334f); 49, 220 (225]).

    Zwar bestand zur Zeit des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts und der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts für die Versteigerung von Grundbesitz keine Regelung, die die Zulässigkeit des Zuschlags vom Erreichen eines bestimmten Mindestgebots abhängig machte, wie es nach § 817a ZPO bei der Mobiliarversteigerung vorgeschrieben ist (vgl. BVerfGE 46, 325 [332]).

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