Rechtsprechung
   BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80   

Zwangsvollstreckung im Steuerverfahren

Art. 13 Abs. 2 GG, Richtervorbehalt gilt auch i.R.v. § 287 AO, Gewährung rechtlichen Gehörs

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Zwangsvollstreckung II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der richterlichen Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Rechtmäßigkeit der Wohnungsdurchsuchung im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch den Vollziehungsbeamten der Steuerbehörde

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 57, 346
  • NJW 1981, 2111
  • ZIP 1981, 1032
  • DÖV 1981, 795
  • WM 1981, 933
  • BB 1981, 1628
  • BB 1982, 1081



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Wird zitiert von ... (74)  

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00  

    Wohnungsdurchsuchung

    a) Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz ab (BVerfGE 57, 346 ; 76, 83 ).

    Der Richter muss die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen; er muss dafür Sorge tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung genau beachtet werden (BVerfGE 9, 89 ; 57, 346 ).

    Insgesamt dient der Richtervorbehalt der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG (BVerfGE 57, 346 ).

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04  

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 57, 346 ; 76, 83 ; 103, 142 ).

    Der Richter muss die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen; er muss dafür Sorge tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung genau beachtet werden (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 57, 346 ; 103, 142 ).

  • BVerfG, 14.01.2005 - 2 BvR 1975/03  

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Freiheit der Berufsausübung; strafprozessuale

    Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache (vgl. BVerfGE 57, 346, 355).

    Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 57, 346 ; 76, 83 ; 103, 142 ).

    Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache (vgl. BVerfGE 57, 346 ).

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