Rechtsprechung
   BVerfG, 02.02.1999 - 2 BvM 1/98   

"Abolish Nukes + NATO"

§ 80 Abs. 2 BVerfGG, zur Frage, ob die Vereinbarkeit von Atomwaffen und der Drohung mit ihnen mit dem Völkergewohnheitsrecht für ein Strafverfahren entscheidungserheblich sein kann

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

  • AG Stuttgart, 05.05.1998 - 5 Js 70009/97
  • BVerfG, 02.02.1999 - 2 BvM 1/98

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 100, 209
  • NJW 1999, 2106
  • NVwZ 1999, 865
  • NVwZ 1999, 979



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BVerfG, 08.05.2007 - 2 BvM 1/03  

    Völkerrechtliche Notstandseinrede

    a) Vorlagen nach Art. 100 Abs. 2 GG sind, ebenso wie Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG, nur zulässig, wenn die zu verifizierende Regel des Völkerrechts und die Frage, ob sie Bestandteil des Bundesrechts ist, für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfGE 4, 319 ; 15, 25 ; 16, 276 ; 100, 209 ; stRspr).

    Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit kommt es auf die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts an; dies aber nur, wenn dessen Rechtsauffassung nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 100, 209 ; stRspr).

    Gemäß §§ 84 und 80 Abs. 2 BVerfGG muss das vorlegende Gericht auch im Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG angeben, inwiefern seine Entscheidung von der fraglichen Regel des Völkerrechts abhängig ist, und sich mit den insoweit in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsansichten auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 100, 209 ).

    Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss das Gericht auch die bisherige Behandlung der Rechtsfragen, die für die Entscheidungserheblichkeit maßgeblich sind, fundiert würdigen und darstellen, inwiefern sich seine Rechtsauffassung mit den in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansichten deckt oder von ihnen abweicht (vgl. BVerfGE 100, 209 ).

    Auch wenn es sich um Rechtsausführungen handeln sollte, genügen sie jedenfalls schon nicht den oben wiedergegebenen Anforderungen der bisherigen Rechtsprechung (siehe vor allem BVerfGE 100, 209 ) an die Begründung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage, da sie sich mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur in keiner Weise auseinandersetzen.

    Abgesehen vom Fehlen einer ausreichenden Begründung ist nach alledem die Annahme, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Notstands seien diesseits der Grenze evidenter Missbräuchlichkeit allein von dem Staat zu beurteilen, der sich auf die Notstandslage beruft, auch offensichtlich unhaltbar im Sinne der Voraussetzungen für die Maßgeblichkeit der ausgangsgerichtlichen Feststellungen zur Entscheidungserheblichkeit (vgl. BVerfGE 94, 315 ; 100, 209 ).

  • BVerfG, 08.05.2007 - 2 BvM 2/03  
    a) Vorlagen nach Art. 100 Abs. 2 GG sind, ebenso wie Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG, nur zulässig, wenn die zu verifizierende Regel des Völkerrechts und die Frage, ob sie Bestandteil des Bundesrechts ist, für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfGE 4, 319 ; 15, 25 ; 16, 276 ; 100, 209 ; stRspr).

    Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit kommt es auf die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts an; dies aber nur, wenn dessen Rechtsauffassung nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 100, 209 ; stRspr).

    Gemäß §§ 84 und 80 Abs. 2 BVerfGG muss das vorlegende Gericht auch im Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG angeben, inwiefern seine Entscheidung von der fraglichen Regel des Völkerrechts abhängig ist, und sich mit den insoweit in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsansichten auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 100, 209 ).

    Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss das Gericht auch die bisherige Behandlung der Rechtsfragen, die für die Entscheidungserheblichkeit maßgeblich sind, fundiert würdigen und darstellen, inwiefern sich seine Rechtsauffassung mit den in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansichten deckt oder von ihnen abweicht (vgl. BVerfGE 100, 209 ).

    Auch wenn es sich um Rechtsausführungen handeln sollte, genügen sie jedenfalls schon nicht den oben wiedergegebenen Anforderungen der bisherigen Rechtsprechung (siehe vor allem BVerfGE 100, 209 ) an die Begründung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage, da sie sich mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur in keiner Weise auseinandersetzen.

    Abgesehen vom Fehlen einer ausreichenden Begründung ist nach alledem die Annahme, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Notstands seien diesseits der Grenze evidenter Missbräuchlichkeit allein von dem Staat zu beurteilen, der sich auf die Notstandslage beruft, auch offensichtlich unhaltbar im Sinne der Voraussetzungen für die Maßgeblichkeit der ausgangsgerichtlichen Feststellungen zur Entscheidungserheblichkeit (vgl. BVerfGE 94, 315 ; 100, 209 ).

  • BVerfG, 08.05.2007 - 2 BvM 5/03  
    a) Vorlagen nach Art. 100 Abs. 2 GG sind, ebenso wie Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG, nur zulässig, wenn die zu verifizierende Regel des Völkerrechts und die Frage, ob sie Bestandteil des Bundesrechts ist, für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfGE 4, 319 ; 15, 25 ; 16, 276 ; 100, 209 ; stRspr).

    Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit kommt es auf die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts an; dies aber nur, wenn dessen Rechtsauffassung nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 100, 209 ; stRspr).

    Gemäß §§ 84 und 80 Abs. 2 BVerfGG muss das vorlegende Gericht auch im Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG angeben, inwiefern seine Entscheidung von der fraglichen Regel des Völkerrechts abhängig ist, und sich mit den insoweit in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsansichten auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 100, 209 ).

    Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss das Gericht auch die bisherige Behandlung der Rechtsfragen, die für die Entscheidungserheblichkeit maßgeblich sind, fundiert würdigen und darstellen, inwiefern sich seine Rechtsauffassung mit den in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansichten deckt oder von ihnen abweicht (vgl. BVerfGE 100, 209 ).

    Auch wenn es sich um Rechtsausführungen handeln sollte, genügen sie jedenfalls schon nicht den oben wiedergegebenen Anforderungen der bisherigen Rechtsprechung (siehe vor allem BVerfGE 100, 209 ) an die Begründung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage, da sie sich mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur in keiner Weise auseinandersetzen.

    Abgesehen vom Fehlen einer ausreichenden Begründung ist nach alledem die Annahme, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Notstands seien diesseits der Grenze evidenter Missbräuchlichkeit allein von dem Staat zu beurteilen, der sich auf die Notstandslage beruft, auch offensichtlich unhaltbar im Sinne der Voraussetzungen für die Maßgeblichkeit der ausgangsgerichtlichen Feststellungen zur Entscheidungserheblichkeit (vgl. BVerfGE 94, 315 ; 100, 209 ).

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  • BVerfG, 08.05.2007 - 2 BvM 4/03  
    a) Vorlagen nach Art. 100 Abs. 2 GG sind, ebenso wie Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG, nur zulässig, wenn die zu verifizierende Regel des Völkerrechts und die Frage, ob sie Bestandteil des Bundesrechts ist, für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfGE 4, 319 ; 15, 25 ; 16, 276 ; 100, 209 ; stRspr).

    Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit kommt es auf die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts an; dies aber nur, wenn dessen Rechtsauffassung nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 100, 209 ; stRspr).

    Gemäß §§ 84 und 80 Abs. 2 BVerfGG muss das vorlegende Gericht auch im Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG angeben, inwiefern seine Entscheidung von der fraglichen Regel des Völkerrechts abhängig ist, und sich mit den insoweit in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsansichten auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 100, 209 ).

    Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss das Gericht auch die bisherige Behandlung der Rechtsfragen, die für die Entscheidungserheblichkeit maßgeblich sind, fundiert würdigen und darstellen, inwiefern sich seine Rechtsauffassung mit den in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansichten deckt oder von ihnen abweicht (vgl. BVerfGE 100, 209 ).

    Auch wenn es sich um Rechtsausführungen handeln sollte, genügen sie jedenfalls schon nicht den oben wiedergegebenen Anforderungen der bisherigen Rechtsprechung (siehe vor allem BVerfGE 100, 209 ) an die Begründung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage, da sie sich mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur in keiner Weise auseinandersetzen.

    Abgesehen vom Fehlen einer ausreichenden Begründung ist nach alledem die Annahme, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Notstands seien diesseits der Grenze evidenter Missbräuchlichkeit allein von dem Staat zu beurteilen, der sich auf die Notstandslage beruft, auch offensichtlich unhaltbar im Sinne der Voraussetzungen für die Maßgeblichkeit der ausgangsgerichtlichen Feststellungen zur Entscheidungserheblichkeit (vgl. BVerfGE 94, 315 ; 100, 209 ).

  • BVerfG, 08.05.2007 - 2 BvM 3/03  
    a) Vorlagen nach Art. 100 Abs. 2 GG sind, ebenso wie Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG, nur zulässig, wenn die zu verifizierende Regel des Völkerrechts und die Frage, ob sie Bestandteil des Bundesrechts ist, für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfGE 4, 319 ; 15, 25 ; 16, 276 ; 100, 209 ; stRspr).

    Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit kommt es auf die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts an; dies aber nur, wenn dessen Rechtsauffassung nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 100, 209 ; stRspr).

    Gemäß §§ 84 und 80 Abs. 2 BVerfGG muss das vorlegende Gericht auch im Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG angeben, inwiefern seine Entscheidung von der fraglichen Regel des Völkerrechts abhängig ist, und sich mit den insoweit in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsansichten auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 100, 209 ).

    Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss das Gericht auch die bisherige Behandlung der Rechtsfragen, die für die Entscheidungserheblichkeit maßgeblich sind, fundiert würdigen und darstellen, inwiefern sich seine Rechtsauffassung mit den in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansichten deckt oder von ihnen abweicht (vgl. BVerfGE 100, 209 ).

    Auch wenn es sich um Rechtsausführungen handeln sollte, genügen sie jedenfalls schon nicht den oben wiedergegebenen Anforderungen der bisherigen Rechtsprechung (siehe vor allem BVerfGE 100, 209 ) an die Begründung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage, da sie sich mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur in keiner Weise auseinandersetzen.

    Abgesehen vom Fehlen einer ausreichenden Begründung ist nach alledem die Annahme, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Notstands seien diesseits der Grenze evidenter Missbräuchlichkeit allein von dem Staat zu beurteilen, der sich auf die Notstandslage beruft, auch offensichtlich unhaltbar im Sinne der Voraussetzungen für die Maßgeblichkeit der ausgangsgerichtlichen Feststellungen zur Entscheidungserheblichkeit (vgl. BVerfGE 94, 315 ; 100, 209 ).

  • BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvL 3/02  

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur Frage der Besteuerung von Leibrenten unzulässig

    Das gilt jedoch nicht, wenn diese offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 31, 47 ; 100, 209 ; 105, 61 ; stRspr) oder die Entscheidungserheblichkeit von verfassungsrechtlichen Vorfragen abhängt (vgl. BVerfGE 46, 268 ; 63, 1 ).
  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 8/08  

    Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum neuen niedersächsischen

    Das gilt jedoch nicht, wenn diese offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 31, 47 ; 100, 209 ; 105, 61 ; stRspr) oder die Entscheidungserheblichkeit von verfassungsrechtlichen Vorfragen abhängt (vgl. BVerfGE 46, 268 ; 63, 1 ).
  • VG Köln, 14.07.2011 - 26 K 3869/10  

    Klage gegen Atomwaffenlagerung in Büchel abgewiesen

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht sich noch nicht ausdrücklich im Lichte des Gutachtens des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag vom 8. Juli 1996 zur völkerrechtlichen Zulässigkeit der Stationierung von Atomwaffen sowie der Drohung mit deren Einsatz verhalten, vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1999 - 2 BvM 1/98 -, Juris, wohl aber konkludent zustimmend in der schon zitierten Entscheidung vom 22. November 2001, in der in Übereinstimmung mit den Zielen der Vereinten Nationen und im Rahmen des NATO-Gesamtkonzepts der umfassenden regionalen Friedenssicherung im europäischen und nordamerikanischen Raum auch die Existenz von Nuklearwaffen zugrunde gelegt wird, deren Einsatz einer Konkretisierung nach den sicherheitspolitischen Anforderungen bedürfe.
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