Rechtsprechung
   BGH, 15.05.1975 - 4 StR 71/75   

'Alle kaputt machen'

§§ 212, 22, 32 StGB, Notwehrprovokation

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 26, 143
  • NJW 1975, 1423
  • NJW 1975, 1933
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Wird zitiert von ... (36)  

  • BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 638/99  

    Außerordentliche Kündigung wegen Totschlags

    Wenn möglich, muß der Angegriffene versuchen, mit anderen Mitteln oder zumindest mit einem weniger gefährlichen Waffeneinsatz den Angriff abzuwehren (BGH 15. Mai 1975 - 4 StR 71/75 - BGHSt 26, 143, 145 f.; 21. März 1996 - 5 StR 432/95 - BGHSt 42, 97, 100 ff.).

    Wer eine Auseinandersetzung schuldhaft provoziert hat, muß sich bei der Wahl eines lebensgefährlichen Verteidigungsmittels besondere Zurückhaltung auferlegen (BGH 15. Mai 1975 - 4 StR 71/75 - BGHSt 26, 143, 146; 21. März 1996 - 5 StR 432/95 - BGHSt 42, 97, 100 ff. zu II der Gründe).

  • BGH, 26.10.1993 - 5 StR 493/93  

    Einschränkung des Notwehrrechts bei vorsätzlicher Provokation der Notwehrlage;

    Der Senat hält daran fest, dass die rechtswidrige und schuldhafte, auch vorsätzliche Provokation der Notwehrlage dem Betroffenen das Notwehrrecht nicht vollständig und nicht zeitlich unbegrenzt nimmt ( BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145; 26, 256, 257).

    Sein Notwehrrecht war mit Rücksicht auf seinen eigenen vorwerfbaren Beitrag zur Entstehung der Situation eingeschränkt (vgl. BGHSt 24, 356; 26, 143; 26, 256).

    Das Vorverhalten des Angeklagten wiegt nach dem Grade des Unrechts und der Gefährlichkeit schwerer als das Vorverhalten, das dem Bundesgerichtshof sonst Anlaß zu Einschränkungen der Notwehrbefugnisse gegeben hat (vgl. BGHSt 24, 356; 26, 143; 26, 256; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1, 2, 3, 4, 8, 9, Erforderlichkeit 6; BGH Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 201/78).

    Der Senat hält allerdings daran fest, daß die rechtswidrige und schuldhafte, auch vorsätzliche Provokation der Notwehrlage dem Betroffenen das Notwehrrecht nicht vollständig und nicht zeitlich unbegrenzt nimmt ( BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145; 26, 256, 257; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1, 3, 4, Erforderlichkeit 6, § 33 Überschreiten l; BGH Urteil vom 25. Februar 1975 - 1 StR 702/74).

  • BGH, 30.05.1996 - 4 StR 109/96  
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145; 256, 257; 27, 336, 338; 39, 374, 378, 379; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 3; BGH NStZ-RR 1996, 130; BGH, Urteil vom 21. März 1996 - 5 StR 432/95) darf ein Täter, der durch ein sozialethisch zu beanstandendes Vorverhalten einen Angriff auf sich schuldhaft provoziert hat, auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat, nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen.

    Gegen einen unbewaffneten Gegner kommt der Gebrauch einer lebensgefährlichen Waffe nur in Ausnahmefällen in Betracht; er darf nur das letzte Mittel zur Verteidigung sein (vgl. BGHSt 26, 143, 146; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verhältnismäßigkeit 2; Verteidigung 6; BGH NStZ 1996, 29).

    Ist dem Angreifer die Existenz der Waffe unbekannt, so ist vom Verteidiger regelmäßig zu verlangen, daß er die Verwendung der Waffe androht und einen weniger gefährlichen Waffengebrauch versucht, ehe er die Waffe lebensgefährdend einsetzt (BGHSt 26, 143, 146; 256, 258; BGHR § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 2; § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1, 7; Verhältnismäßigkeit 2; Verteidigung 1).

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