Rechtsprechung
| BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93 |
'Alle reden vom Klima - Wir ruinieren es'
Plakataktion Greenpeace, Recht am eigenen Bild, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 5 GG
Volltextveröffentlichungen (4)
- Jurion
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit einer Plakataktion gegen die FCKW-Produktion deutscher Unternehmen
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zulässigkeit einer Plakataktion gegen Klimazerstörung durch FCKW mit Abbildung eines Vorstandsvorsitzenden ("Greenpeace/Hoechst")
Kurzfassungen/Presse (2)
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
- buskeismus.de (Auszüge)
Bildnis (Recht am eigenen Bild; allgemeines Persönlichkeitsrecht)
Verfahrensgang
- BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93
- BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 2126/93
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1994, 124
- ZIP 1993, 1801
- MDR 1994, 558
- ZUM 1994, 431
- afp 1993, 736
- NJW-RR 1994, 412
- VersR 1994, 57
- GRUR 1994, 391
- NVwZ 1994, 618
- WM 1993, 2214
- DB 1994, 215
Wird zitiert von ... (71)
- BGH, 11.03.2008 - VI ZR 7/07
Bezeichnung von Milchprodukten als "Gen-Milch" zulässig?
aa) Handelt es sich wie hier um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, spricht eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59; BGH, BGHZ 166, 84, 110; BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303, 3304).In der öffentlichen Diskussion von Themen wie der Anwendung gentechnischer Verfahren bei der Lebensmittelproduktion und der Reichweite der Kennzeichnungspflicht, die für breite Bevölkerungskreise von erheblicher Bedeutung sind, dürfen - angesichts der heutigen Reizüberflutung - auch einprägsame, starke Formulierungen verwendet werden, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden; ob andere diese Kritik für "falsch" oder "ungerecht" halten, ist nicht von Bedeutung (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163 und vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446).
Die damit verbundene Wirkungssteigerung der Meinungsäußerung muss der Betroffene nur hinnehmen, wenn eine Abwägung mit den Belangen der Meinungsfreiheit ergibt, dass der Schutz des beeinträchtigten Rechts zurückzutreten hat (vgl. BVerfG, AfP 2006, 550, 552; NJW-RR 2008, 200, 202; Senatsurteile BGHZ 161, 266, 269; vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59 und vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117 f.).
Die Klägerin als einflussreiches und bekanntes Unternehmen herauszugreifen, diente der nicht generell unzulässigen Verdeutlichung eines sachlichen Anliegens durch Personalisierung (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 f.; vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1118; BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359; AfP 2006, 550, 552; NJW-RR 2008, 200, 202) und beruhte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts maßgeblich auf der vertretbaren Überlegung, durch eine Verhaltensänderung bei der Klägerin eine Sogwirkung in der Branche auszulösen und die Effektivität der Kampagne dadurch zu erhöhen.
Unabhängig davon, ob sich die Klägerin selbst darauf berufen könnte, ist Herr Theo Müller als Verantwortungsträger der Unternehmen der Klägerin, nicht als Privatperson betroffen, was jedenfalls die Klägerin selbst im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 GG hinzunehmen hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59).
- BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99
Verdachtsberichterstattung
Gegenüber den wertenden Elementen dieser Äußerung tritt nämlich ihr tatsächlicher Gehalt deutlich zurück, so daß sie insgesamt den für die Meinungsäußerung geltenden Regeln zu unterstellen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21 sowie vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123 und vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 f.).a) Zwar findet die in Form einer Satire geäußerte Meinung und Kritik am Verhalten anderer Personen ihre Grenze dort, wo es sich um reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt bzw. die Äußerung die Menschenwürde antastet (BVerfGE 86, 1, 13; 82, 272, 283 f.; 75, 369, 380; BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304, 3307; 1993, 1462;… Senatsurteile vom 16. Juni 1998 (aaO) und vom 12. Oktober 1993 (aaO)).
Von einer Schmähkritik kann deshalb nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304; NJW 1991, 1475, 1477; Senatsurteile, BGHZ 91, 117, 122 und vom 12. Oktober 1993 (aaO)).
Mithin stellt der Aussagekern bei richtigem Verständnis trotz seiner ironischen Verfremdung eine für den Leser klar erkennbare Meinungsäußerung des Verfassers dar, die sich als Beitrag zum geistigen Meinungskampf im zulässigen Rahmen bewegt und deshalb den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießt, zumal es im Hinblick auf den im Raum stehenden Korruptionsvorwurf um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage geht (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 (aaO)).
Die Meinungsfreiheit ist nämlich grundsätzlich unabhängig vom Inhalt und der Form der geäußerten Meinung geschützt, ohne daß es darauf ankommt, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist (BVerfGE 85, 1, 14 f.; BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304; Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 (aaO)).
- BGH, 30.09.2003 - VI ZR 89/02
Pressefreiheit - Satirische Fotomontage
a) Durch die Veröffentlichung der Fotomontage mit dem veränderten Abbild des Kopfes des Klägers wird dessen Recht am eigenen Bild berührt (zu § 22 KUG als besonderer Ausformung des Persönlichkeitsrechts vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 - VersR 1985, 391, 392 und vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - NJW 1994, 124, 125 - Greenpeace).Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach einer Abwägung, in der darüber zu befinden ist, ob dem Stellenwert des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten, das die Rechte aus §§ 22 f. KUG umfaßt, gegenüber der Rechtsposition der Gegenpartei der Vorrang gebührt (BVerfGE 2001, 1921, 1923; Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 aaO m.w.N.).
Hierfür ist eine umfassende, am Einzelfall orientierte Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen; denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muß grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden (BVerfGE 101, 361, 388; BVerfG, NJW 2002, 3767, 3768; Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 aaO m.w.N.).
Ebenso wie bei einer Wortsatire die Grenzen des guten Geschmacks und des einwandfreien Sprachgebrauchs überschritten werden dürfen, weil eine Niveaukontrolle nicht stattfinden darf (BVerfGE 75, 369, 377; Senatsurteil BGHZ 143, 199, 210 f.), ist der Abgebildete bei einer Fotomontage der vorliegenden Art jedenfalls dann nicht vor einer karikierenden und möglicherweise qualitativ schlechten Darstellung geschützt, wenn diese nicht die von der Rechtsordnung gezogenen Grenzen, wie etwa das Verbot unzulässiger Schmähkritik oder der Beleidigung überschreitet (hierzu Senatsurteile BGHZ 139, 95, 101; BGHZ 143, 199, 208 sowie vom 12. Oktober 1993 aaO S. 126).
Insoweit fällt auch die oben bereits erwähnte Geringfügigkeit der Veränderungen am Foto des Klägers zugunsten der Meinungsfreiheit ins Gewicht, da bei Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen der Parteien auch die Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts im konkreten Fall zu würdigen ist (Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 aaO S. 126).
- BGH, 19.04.2005 - X ZR 15/04
Münchener Trabrennbahn
Denn letztere Rechte sind sogenannte offene oder Rahmentatbestände, bei denen der Eingriff nicht die Rechtswidrigkeit indiziert, sondern in jedem Einzelfall durch eine Güterabwägung ermittelt werden muß, ob der Eingriff durch ein konkurrierendes anderes Interesse gerechtfertigt ist oder nicht (BGH, Urt. v. 12.10.1993 - VI ZR 23/93, NJW 1994, 124; BGHZ 138, 311, 319;… Staudinger/Hager, aaO Rdn. C 17).Das ist aber nicht der Fall, soweit es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (vgl. BVerfGE 93, 266, 294; BGH, Urt. v. 12.10.1993, aaO;… Staudinger/Hager, aaO Rdn. C 64).
Wenn es sich, wie hier, um einen Beitrag zu einer die lokale Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt, spricht aber selbst bei scharfer Kritik eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfG, BVerfGE 93, 266, 294;… Beschl. v. 17.12.2002, aaO; BGH, Urt. v. 12.10.1993 - VI ZR 23/93, aaO).
Eine etwa damit verbundene Beeinträchtigung der Privatsphäre muß in Kauf genommen werden, solange der Angriff nicht gegen die Privatperson, sondern gegen die Person in ihrer Eigenschaft als Verantwortungsträger des Unternehmens gerichtet ist (BGH, Urt. v. 12.10.1993, aaO).
- BGH, 05.12.2006 - VI ZR 45/05
Terroristentochter
Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59; vom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85 - VersR 1986, 992).Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für "falsch" oder für "ungerecht" halten (Senatsurteile vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163; vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - aaO; vom 30. Mai 1978 - VI ZR 117/76 - NJW 1978, 1797, 1798).
Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, hat die Äußerung - auch wenn sie eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft - regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BVerfGE 82, 272, 283 f.; 85, 1, 16; Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - aaO).
- BGH, 30.05.2000 - VI ZR 276/99
"Babycaust"
Zutreffend ist auch der weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß es sich bei den beanstandeten Äußerungen der Beklagten um Meinungsäußerungen handelt, welche dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen (vgl. Senat BGHZ 139, 95, 101; Urteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - NJW 1994, 124, 125; Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 329 m.w.N.).Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (Senat, Urteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - NJW 1994, 124, 126; Urteil vom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85 - NJW 1987, 1398).
Verfolgt der Äußernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung; eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässsigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - NJW 1994, 124, 126 m.w.N.).
- BGH, 07.12.2004 - VI ZR 308/03
Arztrecht - Meinungsäußerungsrecht versus Persönlichkeitsrecht des Arztes
Der Senat folgt der Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Verhalten des Beklagten in unverhältnismäßiger Weise eine Prangerwirkung gegen die Person des Klägers entfaltet (zur Prangerwirkung: BVerfGE 97, 391, 406; BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359; 2003, 1109, 1110 f. m.w.N.; Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 58 f.;… vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - aaO; vom 20. Dezember 1994 - VI ZR 108/94 - unter II. 2 a - juris - sowie Beschluß vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 - VersR 2003, 777, 778).In diesem Zusammenhang weist das Berufungsgericht zutreffend auf den Unterschied der Stellung des Klägers zu der des Beschwerdeführers im Verfahren FCKW-produzierende Unternehmen gegen Greenpeace (BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359 und Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - aaO) hin, der dadurch gegeben ist, daß der damalige Beschwerdeführer als Vorstandsvorsitzender eines führenden Chemieunternehmens sich öffentlich in die Kontroverse eingeschaltet hatte.
Auch wenn grundsätzlich eine Wirkungssteigerung der Meinungsäußerung dadurch bewirkt werden darf, daß die Verantwortlichkeit anonymer Einzelner deutlich gemacht wird (vgl. BVerfGE 42, 163, 170; 66, 116, 139; 68, 226, 232; BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359 und Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - aaO), stellt doch das Vorgehen des Beklagten eine nicht hinzunehmende Behinderung des Klägers bei der Erfüllung legaler beruflicher Aufgaben dar.
- BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 1060/02
Unzulässige Anprangerung eines Frauenarztes
Anprangernde Wirkungen können von der Verbreitung zutreffender, aber allgemein als negativ bewerteter Tatsachen mit Persönlichkeitsbezug ausgehen (…vgl. BGH, VersR 1994, S. 1116 [1118]), aber auch mit Werturteilen verbunden sein (vgl. BGH, VersR 1994, S. 57 [59]).Die mit einer anprangernden Personalisierung des Angriffs verbundene Wirkungssteigerung der Meinungsäußerung muss der Betroffene nach der Rechtsprechung nur hinnehmen, wenn eine Abwägung mit den Belangen der Meinungsfreiheit ergibt, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts zurückzutreten hat (vgl. BGH, VersR 1994, S. 57 [59]).
Auch kann es darauf ankommen, inwieweit der Betroffene konkreten Anlass gegeben hat, ihn aus der Masse derjenigen herauszugreifen, die - zumindest aus Sicht des Äußernden - ein vergleichbar beanstandungswürdiges Verhalten gezeigt haben (vgl. BGH, VersR 1994, S. 57 [59];… BGH, VersR 1994, S. 1116 [1118]).
- BGH, 28.06.1994 - VI ZR 273/93
Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen
Die Aussage des Beklagten bezog sich nämlich auf einen konkreten Vorgang, der als behauptetes tatsächliches Geschehen dem Beweis zugänglich ist, ohne daß insoweit wertende Bestandteile erkennbar wären, welche etwa die Qualifikation dieser Äußerung als Tatsachenbehauptung in Frage zu stellen vermöchten (…zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 1991 - aaO.;… vom 17. November 1992 - aaO. - und vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 f., jeweils m.w.N.).Diese unzureichende Erfassung des Ursprungstextes hat zur Folge, daß das Berufungsgericht nicht hinreichend zwischen den tatsächlichen und den wertenden Bestandteilen der beanstandeten Äußerung unterschieden hat (dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 1993, aaO. m.w.N.).
Da durch diesen Hinweis auf einen Dritten dem nachfolgenden Satz die tatsächlichen Elemente zumindest weitgehend entzogen sind, hätte das Berufungsgericht bei zutreffender Würdigung des Aussagegehalts zum Ergebnis gelangen müssen, daß bei der beanstandeten Äußerung die wertenden Bestandteile derart überwiegen, daß sie insgesamt als Zuweisung von politischer Verantwortung im öffentlichen Meinungskampf dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt und von daher dem Beklagten nicht untersagt werden kann (BVerfGE 85, 1, 15 ff.; BVerfG, Beschluß vom 5. März 1992 - 1 BvR 1770/91 - NJW 1992, 2815, 2816 sowie Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - aaO. m.w.N.).
- BGH, 26.10.2006 - I ZR 182/04
Rücktritt des Finanzministers
Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts fehlt es an einem absoluten Schutzbereich des Rechts; der Schutzumfang muss vielmehr jeweils durch eine Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden (BVerfGE 101, 361, 393; BGH, Urt. v. 12.10.1993 - VI ZR 23/93, GRUR 1994, 391, 392 = NJW 1994, 124 - Alle reden vom Klima; BGHZ 156, 206, 210). - BGH, 25.04.1995 - VI ZR 272/94
Zulässigkeit von Filmaufnahmen einer Person
- BVerfG, 08.10.2007 - 1 BvR 292/02
Verfassungsrecht: Meinungsfreiheit; Boykottaufruf gegen Scientology
- BGH, 28.06.1994 - VI ZR 274/93
Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen
- BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94
Lohnkiller
- BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08
Verbreiterhaftung bei Interviews
- BGH, 19.12.1995 - VI ZR 15/95
Achtung der Privatsphäre einer Person der Zeitgeschichte; Veröffentlichung …
- BGH, 29.01.2002 - VI ZR 20/01
Zulässigkeit der Kritik an der gewerblichen Leistung eines …
- OLG Köln, 19.12.2006 - 15 U 110/06
Rechtsschutz bei Streit um Verwendung des Begriffs Gen-Milch zwischen …
- BVerfG, 07.05.1997 - 1 BvR 296/94
Prozesskostenhilfe: verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung in der …
- BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 2126/93
Plakataktion von Greenpeace gegen die Hoechst AG und deren früheren …
- BayObLG, 14.04.2004 - 5St RR 9/04
- OLG Frankfurt, 08.12.2008 - 22 U 23/08
Zur Einstufung eines satirischen Aufrufs
- OLG Köln, 28.10.2004 - 15 U 125/04
Bezeichnung von Milchprodukten als "Gen-Milch"; Kampagne einer …
- LG Köln, 24.05.2006 - 28 O 358/05
- BGH, 28.06.1994 - VI ZR 252/93
Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen
- BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96
Anspruch auf Unterlassung einer aus dem Zusammenhang gerissenen …
- LG Köln, 23.06.2004 - 28 O 289/04
- BGH, 15.05.1997 - I ZR 10/95
Politikerschelte - gefühlsbetonte Werbung; Pflichtangaben
- BGH, 01.04.2003 - VI ZR 366/02
Grundrechte - Diffamierung eines Arztes, der Schwangerschaftsabbrüche vornimmt
- BGH, 17.03.1994 - III ZR 15/93
Bindung einer im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung des …
- BGH, 01.10.1996 - VI ZR 206/95
Verbreitung des Bildes eines Künstlers mit nicht autorisierten Tonträgern
- OLG Nürnberg, 29.11.2001 - 8 U 1652/01
"Artgerechte" Haltung von Zucht-und Schlachttieren - zur Abgrenzung zwischen dem …
- OLG Dresden, 07.04.2005 - 9 U 263/05
Immobilien - Ist Diaprojektion an Gebäude eine Immission?
- LG Frankfurt/Main, 10.02.2005 - 3 O 444/04
- BGH, 12.07.1994 - VI ZR 1/94
Zulässigkeit der Veröffentlichung angeblicher inoffizieller Mitarbeiter des MfS
- BGH, 14.03.1995 - VI ZR 52/94
GG - Pressefreiheit
- BGH, 14.11.1995 - VI ZR 410/94
Wiedergabe des Bildnisses einer Person der Zeitgeschichte auf einer …
- OLG Braunschweig, 28.10.2004 - 2 U 95/04
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch identifizierende Presseberichterstattung: …
- KG, 15.05.2007 - 9 U 236/06
Zur Zulässigkeit einer satirischen Fotomontage - Tanzende Ministerpräsidentin …
- OLG Karlsruhe, 25.11.2004 - 3 Ss 81/04
Üble Nachrede: Behauptungen über die Vornahme von Abtreibungen durch einen …
- OLG Nürnberg, 11.06.2002 - 1 U 3939/01
Vorwurf nicht artgerechter Tierhaltung als Meinungsäußerung
- OLG Naumburg, 17.04.2003 - 7 U (Hs) 62/02
Wettbewerbsrecht - Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen
- LG Köln, 16.03.2005 - 28 O 604/04
- BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 1498/92
Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung im Verfahren auf einstweiligen …
- OLG Naumburg, 17.04.2003 - 7 U Hs 62/02
Zur Frage des Handelns in Wettbewerbsabsicht bei Meinungsäußerungen im Rahmen von …
- KG, 27.07.2007 - 9 U 211/06
Geldentschädigungsanspruch wegen Pressekampagne - Puff-Politiker
- OLG München, 07.07.2009 - 18 W 1391/09
Umfang der Meinungsfreiheit
- LG München I, 20.06.2007 - 8 O 23330/05
Architekten & Ingenieure - Rufmord an einem Architekten?
- OLG Karlsruhe, 02.02.2011 - 1 (7) Ss 371/10
Wenn Großeltern im Kampf gegen das Jugendamt wegen entzogenem Sorgerecht Bilder …
- ArbG Herford, 18.02.2011 - 2 Ca 1394/10
Außerordentliche Kündigung wegen Veröffentlichung eines (Büro-)Romans, Störung …
- LG Oldenburg, 27.10.1994 - 5 O 932/94
Schmerzensgeldanspruch wegen schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts
- OLG Brandenburg, 04.09.2002 - 1 U 12/02
Einstweilige Verfügung auf Unterlassung von Äußerungen in einer …
- OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 U 114/03
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Ansprechen von Patientinnen und Passanten durch …
- LG Köln, 16.03.2005 - 28 O 64/05
- LG Berlin, 14.08.2008 - 27 O 695/08
- LG Hamburg, 21.01.2005 - 324 S 6/04
Haftung des Betreibers eines Online-Informationsdienstes für Interviewaussagen
- LG Hamburg, 03.05.2005 - 324 O 136/05
- LG Stuttgart, 28.06.2005 - 17 S 3/05
Keine Geldentschädigung bei Fotoveröffentlichung in der Presse
- KG, 24.05.2007 - 10 U 196/06
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Veröffentlichung des Vornamens eines …
- OLG Saarbrücken, 29.04.2009 - 5 U 465/08
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Erkennbarkeit einer Person …
- LG Hamburg, 13.06.2008 - 324 O 585/07
- LG Berlin, 05.02.2009 - 27 O 1097/08
- LG Heilbronn, 18.12.2001 - 3 O 2388/01
- LG Hamburg, 30.12.2005 - 324 O 476/05
- LG Berlin, 05.08.2008 - 27 O 586/08
- LG Hamburg, 05.11.2010 - 324 O 187/08
- LG Duisburg, 26.03.2003 - 3 O 52/03
- OLG Braunschweig, 28.10.2004 - 9 U 95/04
- LG Hamburg, 10.03.2006 - 324 O 555/05
- LG Hamburg, 13.08.2010 - 324 O 44/10
- OLG Dresden, 17.03.2005 - 9 U 263/05
