Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
17.08.2000
Aktenzeichen
4 StR 245/00
Dazu im Internet

dejure.org

"Anklageschrift enthält offensichtlich einen Fehler"

§§ 151, 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO, das Gericht darf nicht - auch nicht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (vgl. § 156 StPO) - von einem anderen als dem in der Anklage angegebenen Tatzeitraum ausgehen, zur Auslegungsfähigkeit der Anklageschrift, bei Fehlen einer wirksamen Anklage muß das Rechtsmittelgericht das Verfahren einstellen, kein Vorrang des Freispruchs auch bei "Freispruchreife"

HRR Strafrecht

§ 264 StPO; § 266 StPO

Unzulässige Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten nach Zulassung der Anklage; In dubio pro reo; Zweifelsgrundsatz; Nicht erschöpfende Aburteilung von der Anklage umfaßter Taten; Tatkonkretisierung in der schriftlichen Anklage (Tatzeitraum); Nachtragsanklage; Grundsatz des "Vorrangs des Freispruchs vor der Einstellung"; Anhängigkeit

lexetius.com

bundesgerichtshof.de

Alpmann Schmidt

StPO § 264

judicialis

Fundstellen
BGHSt 46, 130
NJW 2000, 3293
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