Rechtsprechung
   BGH, 25.11.1993 - IX ZR 51/93   

"Anschlußberufung auf Anschlußberufung"

§ 523 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Berufung kann zur Klageerweiterung genutzt werden;

Übergang von einem Befreiungs- auf einen Zahlungsanspruch und umgekehrt unterfällt § 264 Nr. 2 ZPO;

§ 521 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 524 ZPO <Fassung seit 1.1.02>), Anschlußberufung setzt keine Beschwer voraus

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit des Übergangs von einem Befreiungs- auf einen Zahlungsanspruch

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erweiterung des Klageantrags: Übergang von einem Befreiungs- zum Zahlungsanspruch

Kurzfassungen/Presse (2)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • Der Betrieb (Leitsatz)

    Übergang von Befreiungs- auf Zahlungsanspruch

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1994, 944
  • MDR 1994, 1145
  • DB 1994, 2183
  • BB 1994, 746
  • WM 1994, 608
  • VersR 1994, 621



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Wird zitiert von ... (29)  

  • OLG Stuttgart, 07.09.2004 - 1 U 17/04  

    Prospekthaftung: Hinweispflicht auf Abschluss eines Verlustübernahmevertrages und

    Auf das Vorliegen eines Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 ZPO kommt es nicht an, da es sich vorliegend nicht um einen Feststellungsantrag, sondern um einen Freistellungsantrag als Unterfall der Leistungsklage handelt, der lediglich eine Sonderform des Schadenersatzanspruches darstellt, d. h. gerichtet ist auf Vermögensausgleich wegen der vom Schädiger zu verantwortenden Belastung des Vermögens mit einer Verbindlichkeit (BGH NJW 1985, 1152; 1994, 944).

    Denn sowohl der Freistellungsanspruch als auch der Schadenersatzanspruch sind lediglich verschiedene Ausprägungen ein- und desselben Anspruches, nämlich des Schadenersatzanspruches des Geschädigten auf Vermögensausgleich wegen der vom Schädiger zu verantwortenden Belastung des Vermögens mit einer Verbindlichkeit (BGH NJW 1985, 1152; 1994, 944).

  • BGH, 10.11.2009 - XI ZB 15/09  

    Objektiv zum Ausdruck kommender Wille des Erklärenden als Grenze der Auslegung

    Das Berufungsgericht ist vielmehr der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt, nach der im Rechtsmittelverfahren ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen darf, wenn das Rechtsmittel unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 51/93, WM 1994, 608, 609).

    Die Parteien können jedoch grundsätzlich nicht über Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen verfügen, so dass diese auch im Falle eines Anerkenntnisses vom Gericht zu prüfen sind (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 1993 - IX ZR 51/93, WM 1994, 608, 609 und vom 30. März 2001 - VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414).

  • BGH, 10.05.2011 - VI ZR 152/10  

    Keine "gemeinsame Betriebsstätte" im Baumarkt - Haftung!

    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Klage im Wege der Anschlussberufung erweitert werden kann, auch wenn der Anschlussberufungskläger durch das erstinstanzliche Urteil nicht beschwert ist (BGH, Urteile vom 17. Dezember 1951 - GSZ 2/51, BGHZ 4, 229, 234; vom 25. November 1993 - IX ZR 51/93, NJW 1994, 944, 945; ebenso MünchKomm-ZPO/ Rimmelspacher, 3. Aufl., § 524 Rn. 13; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 524 Rn. 10; Lemke in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 524 Rn. 13; a.A. Stein/ Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 521 a.F. Rn. 6, 7; unklar Zöller/Heßler, ZPO, § 524 Rn. 31 einerseits und Rn. 33 zur Zulässigkeit der Klageerweiterung andererseits).

    Der in der ersten Instanz voll obsiegende Kläger kann sich - wie hier - der (zulässigen) gegnerischen Berufung zum Zwecke der Klageerweiterung anschließen; die Anschließung scheitert dann nicht an der fehlenden Beschwer (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 1951 - GSZ 2/51 - und vom 25. November 1993 - IX ZR 51/93, aaO).

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