Rechtsprechung
Gericht
BGH
Datum
02.10.2003
Aktenzeichen
V ZB 22/03
Dazu im Internet
dejure.org
"Anspruch dürfte verjährt sein, wenn der Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt"
§ 42 ZPO, erfolgreiche Richterablehnung wegen Hinweises auf die Verjährung: auch nach neuem Zivilprozeßrecht (§ 139 ZPO <Fassung seit 1.1.02>) gilt der Grundsatz, daß es nicht Aufgabe des Gerichts ist, durch Fragen oder Hinweise neue Anspruchsgrundlagen, Einreden oder Anträge einzuführen, die nicht zumindest schon andeutungsweise vorgetragen worden sind
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Fundstellen
BGHZ 156, 269
NJW 2004, 164
MDR 2004, 167
FamRZ 2004, 176
NJW 2004, 164
MDR 2004, 167
FamRZ 2004, 176
VersR 2004, 803
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