Rechtsprechung
   BGH, 02.10.2003 - V ZB 22/03   

"Anspruch dürfte verjährt sein, wenn der Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt"

§ 42 ZPO, erfolgreiche Richterablehnung wegen Hinweises auf die Verjährung: auch nach neuem Zivilprozeßrecht (§ 139 ZPO <Fassung seit 1.1.02>) gilt der Grundsatz, daß es nicht Aufgabe des Gerichts ist, durch Fragen oder Hinweise neue Anspruchsgrundlagen, Einreden oder Anträge einzuführen, die nicht zumindest schon andeutungsweise vorgetragen worden sind

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • Prof. Dr. Lorenz

    Einredecharakter der Verjährung und richterliche Hinweispflicht nach § 139 ZPO: Keine Hinweispflicht auf eingetretene Verjährung

  • NWB SteuerXpert START

    ZPO § 42, § 139; BGB § 214

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besorgnis der Befangenheit bei Hinweis auf Verjährung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Hinweis auf Verjährung: Richterablehnung wegen Befangenheit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Richterlicher Hinweis auf Anspruchsverjährung als Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Beck-Ticker (Kurzmitteilung)

    Ein den Anspruchsgegner auf die Verjährungseinrede hinweisender Richter ist befangen

  • nomos.de , S. 41 (Leitsatz und Auszüge und Kurzanmerkung)

    § 42, 139 ZPO; § 214 BGB
    Ablehnung des Richters wegen Befangenheit aufgrund eines Hinweises zur Anspruchsverjährung

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Darf ein Richter den Schuldner auf die Verjährung des vom Gläubiger gerichtlich geltend gemachten Anspruchs hinweisen?

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Richter darf den Beklagten nicht auf die Verjährung des klägerischen Anspruchs hinweisen

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de , S. 41 (Leitsatz und Auszüge und Kurzanmerkung)

    § 42, 139 ZPO; § 214 BGB
    Ablehnung des Richters wegen Befangenheit aufgrund eines Hinweises zur Anspruchsverjährung

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zur Entscheidung des BGH vom 2.10.2003, V ZB 22/03 (richterlicher Hinweis auf Verjährung als Ablehnungsgrund)" von RiOLG Dr. Martin Probst, original erschienen in: JR 2004, 420 - 422.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Richterlicher Hinweis auf Verjährung als Ablehnungsgrund" von Richter Dr. Hartmut Rensen, original erschienen in: MDR 2004, 489 - 491.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 156, 269
  • NJW 2004, 164
  • MDR 2004, 167
  • FamRZ 2004, 176
  • VersR 2004, 803
  • WM 2004, 843
  • BB 2003, 2595
  • NJ 2004, 225
  • JR 2004, 419
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Wird zitiert von ... (39)  

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 148/08  

    Keine Außenhaftung des Treugeber- Gesellschafters für Gesellschaftsschulden

    Dieses Gegenrecht muss der Schuldner geltend machen, muss also die Einrede der Verjährung erheben (BGHZ 156, 269, 271) .

    Zutreffend ist zwar der Hinweis der Revisionserwiderung darauf, dass für die Erhebung der Verjährungseinrede keine bestimmte Form oder Ausdrucksweise verlangt wird, dass es vielmehr genügt, wenn sich der Schuldner dem Sinne nach auf den Ablauf der Verjährungsfrist beruft (BGHZ 156, 269, 271) .

    Jedenfalls setzt die Einrede der Verjährung aber voraus, dass aus dem Sinn der Erklärung klar wird, der Schuldner wolle seine endgültige Leistungsverweigerung gerade mit dem Ablauf der Verjährungsfrist begründen (BGHZ 156, 269, 271) .

  • BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 43/05  

    Kaufrecht - Gebrauchtwagen: fahrlässige Beweisvereitelung durch den Käufer

    Es ist ihm deshalb verwehrt, auf die Einführung selbständiger, einen gesetzlichen Tatbestand eigenständig ausfüllender Angriffs- und Verteidigungsmittel in den Prozess hinzuwirken (BGHZ 156, 269, 270 f. m.w.Nachw.).
  • BGH, 28.03.2006 - VI ZR 46/05  

    Baustoffe - Produktüberwachungspflicht des Importeurs

    Das Amtsgericht war auch nicht verpflichtet, die Beklagte auf zuvor in ihrem Vortrag nicht andeutungsweise enthaltenes entlastendes Vorbringen hinzuweisen (vgl. BGHZ 156, 269, 270 f.; BGH, Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05 - NJW 2006, 434, 435; Musielak/Stadler, aaO, § 139 Rn. 5, 7, 9; Zöller/Greger, aaO, § 139 Rn. 3, 17), so dass auch insoweit kein zwingender Grund zur Wiedereröffnung bestand (hierzu Zöller/Greger, aaO, § 156 Rn. 3; § 283 Rn. 5).
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