Rechtsprechung
   BGH, 09.02.1995 - III ZR 174/93   

'Aufwandssumme'

§ 286 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 280 Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), abstrakte Zinsschadenberechnung, Ausnahme bei Sicherungsabtretung, § 398 BGB;

'Zedentenschaden', Drittschadensliquidation

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verzugsschaden bei Sicherungsabtretung einer Forderung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Berechnung des Verzugsschadens nach dem "Zedentenschaden" bei Sicherungszession

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 128, 371
  • NJW 1995, 1282
  • ZIP 1995, 469
  • MDR 1995, 457
  • NJW-RR 1995, 878
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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 09.02.2006 - I ZR 70/03  

    Speditionsrecht - Schadensersatz

    In solchen Fällen ist wirtschaftlich gesehen allein der Sicherungsgeber der durch den Verzug des Schuldners der Sicherungsforderung Geschädigte (BGHZ 128, 371, 376 f.).

    Dem Umstand, dass der zu ersetzende Schaden nicht in der Person des Inhabers der Sicherungsforderung eingetreten ist, ist durch eine Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation Rechnung zu tragen, deren Zulässigkeit im Rahmen von Treuhandverhältnissen auch sonst anerkannt ist (BGHZ 128, 371, 377; Peters, JZ 1977, 119, 120; Seetzen, AcP 169, 352, 354 f.; Schwenzer, AcP 189, 214, 237 ff.; Hoffmann, WM 1994, 1464, 1466).

  • OLG Stuttgart, 03.08.2010 - 10 U 26/10  

    Wohnungseigentum - Großer Schadensersatz: Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung

    Bei einer solchen rechtsgeschäftlichen Zession ist für die Bestimmung der Schadenshöhe der Schaden des Zessionars maßgeblich, und zwar selbst dann, wenn dem Schädiger die Abtretung nicht bekannt ist (Soergel-Mertens, BGB 12. Aufl. vor § 249 RN 20; Schiemann in Lange / Schiemann, Handbuch des Schuldrechts, Band 1 Schadensersatz 3. Aufl. § 8 III 4, Seite 468; Staudinger-Schiemann BGB Bearbeitung 2004 Vorbemerkung zu §§ 249 ff. RN 52; zum Verzugsschaden vgl. BGHZ 72, 147, 150; BGHZ 128, 371, juris RN 14; NJW 2006, 1662, juris RN 9; MünchKomm-Roth BGB 5. Aufl. § 398 RN 93; Staudinger-Busche BGB Bearbeitung 2005 § 398 RN 82; Hoffmann WM 1994, 1464).
  • OLG Hamburg, 15.12.2000 - 1 U 91/00  

    Anfechtung im Insolvenzverfahren

    Die Zulässigkeit der Drittschadensliquidation ist im Rahmen von Treuhandverhältnissen anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.1995, BGHZ 128, 371, 377), und im Verhältnis der Beklagten zu den anderen Sozialversicherungsträgern handelt es sich um ein gesetzlich begründetes Treuhandverhältnis.
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  • OLG Saarbrücken, 11.01.2006 - 5 U 584/04  

    Lebensversicherung: Schadensersatz wegen verzögerlicher Bearbeitung eines

    Soweit die Klägerin auf Grund einer stillen Sicherungsabtretung, wie sie zwischen ihr und dem Streithelfer vereinbart worden ist, ermächtigt war, im Wege gewillkürter Prozessstandschaft die Forderung im eigenen Namen einzuziehen (BGH, DB 1999, S. 1031, 1031; BGHZ 120, S. 387 ff; BGHZ 128, S. 371 ff), wie dies im Übrigen auch dem Vertragtext eindeutig entnommen werden kann, war sie nach Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Streithelfer mit Schriftsatz vom 16.1.2004 (Bl. 45 ff d.A.) allerdings nicht mehr berechtigt, Leistung an sich selbst zu verlangen, sondern vielmehr gehalten, ihren Klageantrag auf Leistung an den Streithelfer (Abtretungsempfänger) im Umfang der Abtretung umzustellen (BGH, DB 1999, S. 1030/1031, m.w.N.).
  • BGH, 22.01.1997 - IV ZR 332/95  

    Drittschadensliquidation bei verspäteter Darlehenstilgung durch einen

    Bei der Sicherungszession ist dann, wenn nur in der Person des Sicherungsgebers ein Verzugsschaden vorhanden ist, nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation der "Zedentenschaden" zu ersetzen (BGHZ 128, 371, 376 ff. = WM 1995, 608).
  • OLG Frankfurt, 07.11.2002 - 1 U 34/01  

    Amtshaftung - Rechtswidrige Baugenehmigung: Amtshaftungsanspruch des Bauherrn

    Das berechtigte Eigeninteresse der Kläger an der Prozessführung ist nicht ernstlich zweifelhaft, weil die Ansprüche sicherungshalber abgetreten sind (vgl. BGHZ 128, 371, 379; BGHZ 117, 159, 161; BGH NJW 1981, 678 f. [unter II 3 der Entscheidungsgründe]; BGHZ 32, 67, 71).
  • OLG Brandenburg, 06.03.2008 - 5 U 17/07  

    Rechtsanwaltshaftung: Verletzung anwaltlicher Pflichten wegen verspäteter

    Diesem Umstand, dass der Schaden nicht in der Person des Anspruchsberechtigten eintreten kann, ist nach der herrschenden Meinung auch für den Fall der Inkasso-Zession durch die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation Rechnung zu tragen (BGHZ 128, 371 ff; RGZ 107, 132, 135).
  • OLG Köln, 02.11.1998 - 16 U 93/97  

    Auslegung eines Abtretungsvertrages

    Zwar ist nach erfolgter Abtretung zur Ermittlung des Verzugsschadens grundsätzlich auf die Person des Zessionars abzustellen, wenn der Verzug erst nach Abtretung eingetreten ist, wie es hier der Fall ist (vgl. BGHZ 128, 371, 376 = NJW 95, 1283; BGH NJW-RR 92, 219).
  • OLG Brandenburg, 29.01.2004 - 5 U (Lw) 96/01  
    Ob der Zedent darüber hinaus hinsichtlich seines Verzugsschadens, der nur in seiner Person entstanden ist, ausnahmsweise auch Zahlung an sich verlangen kann, braucht nicht entschieden zu werden, da die Klägerin auch hinsichtlich des Verzugsschadens auf Zahlung an die D... Bank AG klagt (BGHZ 128, S. 371 (379); BGHZ 117, S. 159 (161); BGH NJW 1981, S. 678 (679); BGH NJW-RR 2002, S. 1377 (1378)).
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