Rechtsprechung
   BGH, 30.05.2000 - VI ZR 276/99   

"Babycaust"

§§ 823, 1004 BGB, Art. 5 Abs. 1 GG;

Ehrenschutz für juristische Personen des öffentlichen Rechts, (hier: zulässige) Meinungsäußerung im Rahmen der politischen Willensbildung

Volltextveröffentlichungen (9)

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Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    "Babycaust"

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Meinungsäußerung "Babycaust"

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Flugblatt zu "Babycaust": Schrift enthielt keine Schmähkritik

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Schwangerschaftsproblematik

Besprechungen u.ä.

  • beck.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Beleidigende politische Äußerungen zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Kritik an Macht ist schutzbedürftig - Wann wird Kritik zur Schmähung?" von RAin Dorothee Bölke, original erschienen in: NJW 2004, 2352 - 2354.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2000, 3421
  • MDR 2000, 1316
  • afp 2000, 463
  • WM 2000, 2393
  • VersR 2000, 1162
  • DVBl 2000, 1633
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Wird zitiert von ... (51)  

  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00  

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

    Die Begründung des Oberlandesgerichts beschränkt sich auf ein Teilzitat aus diesem Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - ( NJW 2000, S. 3421).

    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in dem oben (A II 1) erwähnten, auf ein anderes Verfahren bezogenen, Urteil im Hinblick auf das identische Flugblatt angenommen (BGH, NJW 2000, S. 3421 ), dass durch den Vergleich nur zum Ausdruck gebracht werde, die von Dr. F. vorgenommenen Abtreibungen stellten eine verwerfliche Massentötung menschlichen Lebens dar.

    Der Bundesgerichtshof hat das Flugblatt in dem erwähnten zivilrechtlichen Urteil wieder anders gedeutet und in ihm eine Herabsetzung des verantwortlichen Trägers des Klinikums N. gesehen (BGH, NJW 2000, S. 3421 ).

    Das Gericht schließt sich zur Begründung seiner Auffassung hier weitgehend wörtlich den Erwägungen des schon mehrfach erwähnten Urteils des Bundesgerichtshofs an (BGH, NJW 2000, S. 3421).

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03  

    Bauernfängerei

    aa) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, welche vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121 und vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163 f. m.w.N.).

    Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 139, 95, 102 und vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - aaO, S. 1163).

    Zu diesen gehört das Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen, zu dessen Wahrung auch juristische Personen Ehrenschutz in Anspruch nehmen können (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - aaO; BVerfGE 99, 185, 195 ff. = NJW 1999, 1322, 1323 f.).

    Von einer solchen kann vielmehr nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. z.B. Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 320 und vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - aaO S. 1163, jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 3760 und NJW 2004, 590, 591).

  • OLG Karlsruhe, 23.04.2003 - 6 U 189/02  

    Flugblatt mit extremen Aussagen gegen Abtreibungen in einer Frauenarztpraxis:

    Die Meinungsfreiheit muss erst dann zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet oder wenn sie lediglich eine formale Beleidigung oder Schmähkritik darstellt (BVerfGE 93, 266, 293 f = NJW 1995, 3303, 3304 - Soldaten sind Mörder; BGH NJW 2000, 3421, 3422 - Holocaust/Babycaust).

    Eine unzulässige Schmähung liegt erst dann vor, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der betroffenen Person im Vordergrund steht, wenn sich also die Äußerung jenseits polemischer oder überspitzer Kritik in der Herabsetzung der angegriffenen Person erschöpft (BVerfGE 82, 272, 283 f = NJW 1991, 95, 96 - Zwangsdemokrat; BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303, 3304 - Soldaten sind Mörder; BVerfG NJW 1999, 204, 205; BGH NJW 1974, 1762, 1763; NJW 2000, 3421, 3422 - Holocaust/Babycaust und zuletzt BGH NJW 2002, 1192, 1193 = WM 2002, 937).

    b) Da sich mithin die Herabsetzung des Klägers in dem Flugblatt des Beklagten nicht schon unter dem Gesichtspunkt der Schmähkritik als unzulässig erweist, bedarf es einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechtspositionen der Parteien (vgl. BVerfGE 85, 1,16 = NJW 1992, 1439 - Bayer-Aktionäre; BGH NJW 2000, 3421, 3422 - Holocaust/Babycaust).

    Bei der Sinnermittlung muss insbesondere auch der sprachliche wie der situative Kontext berücksichtigt werden, in dem die umstrittenen Äußerungen stehen (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 = NJW 1995, 3303, 3305 - Soldaten sind Mörder; BGHZ 139, 95, 102 = NJW 1998, 3047 - Stolpe; BGH NJW 2000, 3421, 3423 - Holocaust/Babycaust).

    Ein solcher Beitrag zur politischen Willensbildung in dieser die Öffentlichkeit besonders berührenden fundamentalen Streitfrage muss wegen der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für den demokratischen Willensbildungsprozess selbst dann hingenommen werden, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint (BGH NJW 2000, 3421, 3423 - Holocaust/Babycaust).

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