Rechtsprechung

Gericht
VGH Baden-Württemberg
Datum
12.04.1996
Aktenzeichen
13 S 1027/95
Dazu im Internet

dejure.org

"Blutbad im Kindergarten" - Todesdrohungen durch Ausländer

§ 101 Abs. 2 VwGO, Verzicht auf mündliche Verhandlung ist grds. unanfechtbar und unwiderruflich;

Rückgriff auf § 45 AuslG, wenn keiner der besonderen Ausweisungsgründe ("insbesondere") des § 46 AuslG vorliegt (bzw. von der Behörde herangezogen wird);

§ 46 AuslG, Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht dem des allg. Polizeirechts (vgl. § 1 PolG), auch Anscheinsgefahr ist erfaßt;

zu den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 AuslG, Art. 3 Abs. 3 ENA und § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG

Landesrecht Baden-Württemberg

§ 45 Abs 1 AuslG 1990, § 46 Nr 1 AuslG 1990, § 46 Nr 2 AuslG 1990

Ausweisung wegen Beeinträchtigung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland - zur öffentlichen Sicherheit iSd AuslG 1990 § 45 Abs 1; Ausweisung eines Ausländers wegen mehrfacher Bedrohung anderer mit dem Tod)

Fundstellen
ESVGH 46, 240 (Ls.)
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