Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 12.04.1996 - 13 S 1027/95   

"Blutbad im Kindergarten" - Todesdrohungen durch Ausländer

§ 101 Abs. 2 VwGO, Verzicht auf mündliche Verhandlung ist grds. unanfechtbar und unwiderruflich;

Rückgriff auf § 45 AuslG, wenn keiner der besonderen Ausweisungsgründe ("insbesondere") des § 46 AuslG vorliegt (bzw. von der Behörde herangezogen wird);

§ 46 AuslG, Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht dem des allg. Polizeirechts (vgl. § 1 PolG), auch Anscheinsgefahr ist erfaßt;

zu den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 AuslG, Art. 3 Abs. 3 ENA und § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 45 Abs 1 AuslG 1990, § 46 Nr 1 AuslG 1990, § 46 Nr 2 AuslG 1990
    Ausweisung wegen Beeinträchtigung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland - zur öffentlichen Sicherheit iSd AuslG 1990 § 45 Abs 1; Ausweisung eines Ausländers wegen mehrfacher Bedrohung anderer mit dem Tod)

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Ausweisungsgrund; öffentliche Sicherheit; Beeinträchtigung; Gefährdung; Bedrohung Morddrohung; Ausweisungsschutz

Verfahrensgang

  • VG Stuttgart, 05.01.1993 - 2 K 2408/92
  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.1996 - 13 S 1027/95
  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.1996 - 12 13 S 1027/95
  • BVerwG, 05.05.1997 - 1 B 129.96

Zeitschriftenfundstellen

  • ESVGH 46, 240 (Ls.)
  • VBlBW 1996, 386



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Wird zitiert von ... (2)  

  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2003 - 1 S 254/03  

    Ausweisung - Sicherheitsrisiko

    In Fällen, in denen - wie hier - besonders hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, kann daher auch schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen (BVerwGE 62, 36 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.4.1996, InfAuslR 1996, 279 ff. m.w.N.).

    Auch wenn sich der Antragsteller auf Grund seiner langjährigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auf Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 und zusätzlich auf Art. 7 ARB 1/80 berufen kann und deshalb auf Grund von Art. 14 ARB 1/80 nur nach Maßgabe der für Unionsbürger geltenden Grundsätze ausgewiesen werden dürfte, entspricht die Ausweisung aus den oben dargelegten Gründen auch den danach zu stellenden gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, insbesondere liegt eine im persönlichen Verhalten des Antragstellers begründete tatsächliche und hinreichend schwere konkrete Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.4.1996, aaO, m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.1996 - 13 S 1279/96  

    Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung trotz Kenntnis eines Ausweisungsgrundes -

    Hierfür spricht auch, daß § 46 AuslG lediglich bestimmte Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger Interessen der Bundesrepublik Deutschland (§ 45 Abs. 1 AuslG) konkretisiert (vgl BVerwG, Urt v 31.5.1994, NVwZ 1995, 1127, 1128) und eine solche Beeinträchtigung zumindest eine Gefährdung (nicht erst eine Schädigung) der Schutzgüter des § 45 Abs. 1 AuslG erfordert, wobei die Gefährdung unter Rückgriff auf den im allgemeinen Polizeirecht entwickelten Gefahrenbegriff zu bestimmen ist (vgl Urt des Senats v 12.4.1996 - 13 S 1027/95 -, VBlBW 1996, 386 = InfAuslR 1996, 279 = EzAR 033 Nr. 8).
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