Rechtsprechung
| BGH, 24.11.1987 - VI ZR 42/87 |
"Büro-Sex am Telefon: Entlassen"
§ 823 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Schutz der Intimsphäre vor Gerichtsberichterstattung;
§ 256 ZPO, § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 538 Nr. 4 ZPO <Fassung seit 1.1.02>), keine Zurückverweisung einer mit eine Zahlungsklage verbundenen Feststellungsklage
Volltextveröffentlichungen (3)
- Jurion
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zurückweisung durch das Berufungsgericht bei Entscheidung über Zahlungs- und Feststellungsklage; Schutz der Intimsphäre vor Gerichtsberichterstattung
Kurzfassungen/Presse (2)
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
- buskeismus.de (Auszüge)
Persönlichkeitsrecht (Gerichtsberichterstattung; Identifizierbarkeit)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1988, 1984
- MDR 1988, 400
- afp 1988, 30
- VersR 1988, 497
- DB 1988, 1747
Wird zitiert von ... (27)
- BGH, 20.07.2001 - V ZR 170/00
Aufhebung und Zurückverweisung bei Verbindung von Zahlungs- und …
Bei Verbindung einer Zahlungs- mit einer Feststellungsklage kann eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht auf die Feststellungsklage erstreckt werden (…Anschluß an BGH, Urt. v. 21. November 1961, VI ZR 87/61, VersR 1962, 252, 253 f; Urt. v. 24. November 1987, VI ZR 42/87, NJW 1988, 1984 f).Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt entschieden, daß nach Abweisung einer mit einer Zahlungsklage verbundenen Feststellungsklage in erster Instanz auch dann keine Zurückverweisung des Feststellungsantrags in Betracht kommt, wenn hinsichtlich des Zahlungsantrags der Erlaß eines Grundurteils nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO möglich ist (…BGH, Urt. v. 21. November 1961, VI ZR 87/61, VersR 1962, 252, 253 f; Urt. v. 24. Novem-ber 1987, VI ZR 42/87, NJW 1988, 1984 f).
Das Gesetz verlangt einen nach Grund und Betrag streitigen Anspruch, der aber mit einem lediglich auf Feststellung gerichteten Antrag im Regelfall nicht geltend gemacht wird (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1987, aaO;… Grunsky, aaO).
Da erreicht werden soll, daß über den gesamten Prozeßstoff zunächst in erster Instanz entschieden wird (…vgl. Musielak/Ball, aaO, § 538 Rdn. 1), kann die Vorschrift nicht eingreifen, wenn das mit der Berufung angefochtene Urteil diesen bereits umfaßt, wie das bei der Abweisung eines Feststellungsantrags als unbegründet der Fall ist (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1987, aaO;… Grunsky, aaO).
Eine Zersplitterung der Beweisaufnahme ist daher ohne weiteres auszuschließen, wenn das Berufungsgericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, nach § 540 ZPO eine umfassende eigene Sachentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1987, aaO).
- BGH, 25.10.2011 - VI ZR 332/09
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Indes gehört der Bereich der Sexualität nicht zwangsläufig und in jedem Fall zu diesem Kernbereich (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1987 - VI ZR 42/87, VersR 1988, 497;… vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, VersR 2009, 1085 Rn. 25;… BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25).Er kann sich dann nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Privatsphäre berufen (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1987 - VI ZR 42/87, VersR 1988, 497, 498;… vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, aaO, Rn. 26 mwN; BVerfGE 101, 361, 385).
- BGH, 26.05.2009 - VI ZR 191/08
Persönlichkeitsrecht - Zulässigkeit der Verfilmung einer realen Straftat
Über die entsprechenden Einzelheiten der Tat und der Person des Täters darf bei einer schweren und spektakulären Straftat grundsätzlich berichtet werden (vgl. Senat , Urteil vom 24. November 1987 - VI ZR 42/87 - NJW 1988, 1984, 1985 ; vgl. BVerf-GE 35, 202, 230 f., 233; 80, 367, 375 ff.; 109, 279, 314, 319).
- BGH, 27.04.1994 - IV ZR 132/93
Begriff der Leistung; Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
c) Eine Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt nur in Betracht, wenn bei einem nach Grund und Betrag streitigen Anspruch die Fragen zur Höhe des Anspruchs in erster Instanz ungeprüft geblieben sind, also das Urteil erster Instanz sich gewissermaßen einen Teil des Prozeßstoffs vorbehalten hat (BGHZ 71, 226, 232f.; Urteil vom 24. November 1987 - VI ZR 42/87 - NJW 1988, 1984 unter II 1 a).Sie kann nicht mit Zweckmäßigkeitserwägungen gerechtfertigt werden, etwa um den Parteien die Würdigung des gesamten Streitstoffs durch zwei Tatsacheninstanzen zu erhalten, eine Aufsplitterung der Beweisaufnahme in zwei Instanzen zu vermeiden oder die Oberlandesgerichte zu entlasten; denn § 538 ZPO ist eine Ausnahme vom Grundsatz des § 537 ZPO (st. Rspr., vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 19. Juni 1985 - IVa ZR 114/83 - NJW 1985, 2945 f. unter I 2; Urteil vom 24. November 1987 - VI ZR 42/87 - NJW 1988, 1984 f. unter II 1 b, c und 2).
- OLG Bamberg, 20.08.2002 - 5 U 183/99
Beratungspflichten des Steuerberaters bei steuerrechtlicher Umwandlung des …
In einem solchen Fall ist vielmehr das Grundurteil hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu bestätigen und der Rechtsstreit bezüglich des Feststellungsbegehrens unter Teilaufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen; dem steht nicht entgegen, daß sich der Leistungs- und der Feststellungsanspruch letztlich auf dasselbe Schadensereignis und dieselbe Pflichtverletzung des Schädigers beziehen (vgl. BGH NJW 88, 1984, 1985; BGH VersR 62, 252, 254).Die Teilbarkeit des aus beiden Ansprüchen bestehenden Streitgegenstands der Klage ergibt sich auch daraus, daß sogar eine Weiterbehandlung des Betragsverfahrens über den Leistungsanspruch einerseits und des unbeschränkten Verfahrens über den Feststellungsanspruch andererseits in verschiedenen Instanzen nebeneinander zulässig und sogar dann geboten wäre, wenn dem Berufungsgericht eine Zurückverweisung an das Landgericht verwehrt wäre, weil kein Verfahrensfehler des Landgerichts vorliegt (so im Falle einer verfahrensfehlerfreien erstinstanzlichen Klageabweisung mit nachfolgendem Erlaß eines Grundurteils durch das Berufungsgericht, welches nur zum Betragsverfahren über den Leistungsanspruch gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a. F. an das Landgericht zurückverweisen dürfte und über den Feststellungsantrag selbst notwendigen Beweis erheben und entscheiden müßte, vgl. BGH NJW 1988, 1984 f.; BGH VersR 62, 252 ff.).
- BGH, 31.01.1990 - VIII ZR 314/88
Einwand des Mitverschuldens bei Rechtsmangelhaftung
Dafür, daß es auch hinsichtlich der Feststellungsklage eine Entscheidung "zum Grund des Anspruchs" treffen wollte, die bei einer Feststellungsklage wesensgemäß nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1987 - VI ZR 42/87, NJW 1988, 1984 unter II 1 a), besteht ein Anhaltspunkt nur insoweit, als für die Festsetzung der Beschwer mit 154.757, 94 DM neben den Zahlungsanträgen über zusammen (richtig:) 134.758,26 DM noch 20.000 DM für die Feststellungsklage hinzugerechnet worden sind (vgl. zum Streitwert den Beschluß des Berufungsgerichts vom 22. September 1988). - BGH, 29.06.1999 - VI ZR 264/98
Klage des Prinzen Ernst August von Hannover auf Unterlassung der Veröffentlichung …
Diese Einordnung, daß nicht etwa die Intimsphäre des Klägers tangiert ist, die als solche absoluten Schutz genießen würde (BVerfG NJW 1970, 555; BGHZ 73, 120, 124; Senatsurteil vom 24. November 1987 - VI ZR 42/87 - NJW 1988, 1984, 1985), findet ihre rechtliche Grundlage darin, daß in dem Zeitungsbericht der Beklagten lediglich die Tatsache des Ehebruchs, nicht aber Einzelheiten über ihn mitgeteilt wurden (…siehe dazu Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl. Rdn. 5.41;… Löffler/Steffen, Presserecht, 4. Aufl., § 6 LPG Rdn. 66, 214; vgl. auch BVerfG NJW 1970, 555; Senatsurteil vom 5. Mai 1964 - VI ZR 64/63 - NJW 1964, 1471, 1472; OLG Hamburg AfP 1991, 533). - BGH, 17.02.2000 - IX ZR 436/98
Verjährung des Amtshaftungsanspruchs gegen einen Notar
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bietet dafür § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine Grundlage (Urt. v. 24. November 1987 - VI ZR 42/87, NJW 1988, 1984 f unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der in Teilen der Literatur vertretenen gegenteiligen Meinung). - BGH, 26.01.2010 - X ZR 86/08
Abfallentsorgung
Das führt zu einem Auseinanderfallen der Zuständigkeiten, das aus prozessökonomischen Gründen unerwünscht sein mag, aber aus dem Rechtsfehler des Berufungsgerichts folgt und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in anderen Fällen hingenommen werden muss (…vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2001 - V ZR 170/00, NJW 2002, 302; v. 24.11.1987 - VI ZR 42/87, NJW 1988, 1984). - OLG Köln, 31.03.2000 - 19 U 186/98
Sicherungsabrede zur Bürgschaft - Fundamente als Mangel eines Baugrundstücks
Die vom BGH (NJW 1988, 1984, 1985) genannte Möglichkeit, einen der Prozesse zeitweilig nicht zu betreiben, um eine Zersplitterung der Prozessführung zu vermeiden, dient den wohlverstandenen Interessen der Parteien nicht. - OLG Nürnberg, 16.07.2004 - 5 U 2383/03
Zur ärztliche Aufklärung vor dem Einsetzen einer Hüftkopfendoprothese und zum …
- OLG München, 01.12.2000 - 21 U 3740/00
Geldentschädigung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - Pflicht …
- LG Münster, 23.01.2003 - 12 O 601/02
Keine Persönlichkeitsverletzung durch Kriminalroman Wilsberg und der tote …
- OLG Hamm, 06.10.1995 - 9 U 70/95
Mitverschulden des verletzten Beifahrers bei Teilnahme an einer Fahrt mit …
- BGH, 05.11.1997 - XII ZR 290/95
Entscheidung über den Grund im Berufungsverfahren
- OLG Hamm, 11.06.1999 - 30 U 238/98
- BGH, 22.03.1994 - VI ZR 227/93
- OLG Köln, 29.01.1997 - 27 U 82/96
- LG Kassel, 05.07.2007 - 8 O 1854/06
- BGH, 03.06.2003 - VI ZR 206/02
Gleichzeitige Zurückverweisung bei Grundurteil und Feststellungsantrag
- LAG Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 18 Sa 46/00
Schadensersatzanspruch wegen Mobbings durch anderen Arbeitnehmer; Anforderungen …
- AG Marburg, 09.01.2006 - 51 Ls 2 Js 6842/04
- OLG Brandenburg, 02.03.2010 - 2 U 6/08
Verkehrssicherungspflichten kommunaler Gebietskörperschaften bei winterlichen …
- OLG Köln, 02.04.1990 - 27 U 140/88
- OLG Köln, 03.02.1995 - 19 U 91/94
Kein Rechtsmangel des Grundstückskaufvertrages bei unklarem …
- LG Landshut, 05.07.2001 - 23 O 992/01
- LG Berlin, 10.09.2009 - 27 O 345/09
Die Veröffentlichung des Fotos eines Vergewaltigungsopfers ist unzulässig, selbst …
