Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
19.09.2000
Aktenzeichen
4 StR 311/00
Dazu im Internet

dejure.org

"Dann drück doch ab!" II

§ 211 StGB, niedrige Beweggründe, hier: verneint bei Handeln (auch) um eine Entfremdung des eigenen Kindes zu verhindern

HRR Strafrecht

§ 211 Abs. 2 StGB; § 212 StGB; § 265 StPO; § 349 Abs. 4 StPO

Zu den nötigen Feststellungen bei der Annahme von niedrigen Beweggründen; Mord; Totschlag; Schuldspruchänderung; Hinweispflicht

lexetius.com

bundesgerichtshof.de

Alpmann Schmidt

§ 211 StGB

judicialis

Fundstellen
NStZ 2001, 88
StV 2001, 230
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