Rechtsprechung
   BGH, 09.08.2000 - 3 StR 504/99   

"Das haben Sie nun davon"

§ 24 Abs. 2 StPO, § 338 Nr. 3 StPO, Freibeweisverfahren, hinreichende Wahrscheinlichkeit des den Befangenheitsantrag rechtfertigenden Sachverhalts genügt

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Zeitschriftenfundstellen

  • StV 2002, 116
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Wird zitiert von ... (5)  

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01  

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit können in dem Verhalten des Richters oder in den Gründen der vorangegangenen Entscheidung gefunden werden (vgl. Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. August 2000 - 3 StR 504/99 -, StV 2002, S. 116; OLG Düsseldorf, VRS 87, S. 344 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. August 1996 - 1 Ss 96/96 -, Juris-Ausdruck, S. 2 f.).

    Ein Ablehnungsgesuch sei deshalb nur dann im Sinne von § 338 Nr. 3 StPO "mit Unrecht verworfen", wenn es sachlich gerechtfertigt gewesen sei und ihm hätte stattgegeben werden müssen (vgl. BGHSt 18, 200 ; Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichthofs vom 16. Dezember 1988 - 4 StR 563/88 -, BGHR StPO, § 26 a Unzulässigkeit 3; Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. August 2000 - 3 StR 504/99 -, StV 2002, S. 116; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 6. Aufl., 2001, Rn. 161; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., 2003, § 338 Rn. 59; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., 2004, § 338 Rn. 28; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 2003, § 338 Rn. 65).

  • BGH, 10.08.2005 - 5 StR 180/05  

    Gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; Verbot, Richter in

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn Äußerungen in früheren Urteilen nach der Sachlage unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten (BGHR StPO § 338 Nr. 3 Strafkammer 1, insoweit in BGHSt 43, 96 nicht abgedruckt) oder wenn ein Richter sich bei einer Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (vgl. BGH StV 2002, 116; NStZ 2005, 218).
  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 638/01  
    Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit können in dem Verhalten des Richters oder in den Gründen der vorangegangenen Entscheidung gefunden werden (vgl. Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. August 2000 - 3 StR 504/99 -, StV 2002, S. 116; OLG Düsseldorf, VRS 87, S. 344 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. August 1996 - 1 Ss 96/96 -, Juris-Ausdruck, S. 2 f.).

    Ein Ablehnungsgesuch sei deshalb nur dann im Sinne von § 338 Nr. 3 StPO "mit Unrecht verworfen", wenn es sachlich gerechtfertigt gewesen sei und ihm hätte stattgegeben werden müssen (vgl. BGHSt 18, 200 ; Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichthofs vom 16. Dezember 1988 - 4 StR 563/88 -, BGHR StPO, § 26 a Unzulässigkeit 3; Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. August 2000 - 3 StR 504/99 -, StV 2002, S. 116; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 6. Aufl., 2001, Rn. 161; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., 2003, § 338 Rn. 59; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., 2004, § 338 Rn. 28; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 2003, § 338 Rn. 65).

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  • BGH, 14.06.2005 - 3 StR 446/04  

    Besorgnis der Befangenheit; gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und

    Die Entscheidung darüber richtet sich nach Beschwerdegrundsätzen (vgl. BGHSt 18, 200, 202; BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 3; BGH StV 2002, 116).
  • OLG Celle, 28.02.2007 - 322 Ss 21/07  

    Richterablehnung: Fehlerhafte Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als absoluter

    In der Rechtsprechung (etwa BGHSt 18, 200, 203; 23, 265; StV 2002, 116) war bis zur Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005, StV 2005, 473 ff., anerkannt, dass die fehlerhafte Ablehnung eines Ablehnungsgesuches als unzulässig allein noch nicht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO eröffnen konnte, weil die Entscheidung darüber nach Beschwerdegrundsätzen zu erfolgen hat, sodass letztlich allein maßgeblich für die Annahme des absoluten Revisionsgrundes die sachliche Berechtigung des Ablehnungsgesuches war.
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