Rechtsprechung
   BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02   

"Der Bargeldbetrag gehört jetzt schon Ihnen"

§ 661a BGB, für Klagen aus Gewinnzusagen gilt Art. 13 EuGVÜ oder Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: zuständig sind auch die Gerichte am Wohnort des Verbrauchers;

§§ 513 Abs. 2, 545 Abs. 2 ZPO gelten nicht für die Internationale Zuständigkeit (vgl. Art. 1 ff EuGVÜ, Art. 1 ff EuGVVO)

Volltextveröffentlichungen (13)

mehr
  • openjur.de
  • rws-verlag.de

    Revisionsrechtliche Prüfung internationaler Zuständigkeit auch nach ZPO-Reform zulässig

  • Prof. Dr. Lorenz

    Revisibilität der Internationalen Zuständigkeit unter § 545 Abs. 2 ZPO n.F.; Bedeutung der Internationalen Zuständigkeit für die Streitentscheidung (lex fori-Maxime für das IPR, "forum shopping"); Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen aus "Gewinnmitteilungen" i.S.v. § 661a BGB

  • NWB SteuerXpert START
  • RA Kotz

    Gewinnzusagen - Gerichtsstand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler Gerichtsstand für Ansprüche aufgrund einer Gewinnzusage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Internationale Zuständigkeit für Klagen aus Gewinnzusagen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Gewinnzusagen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Revisionsrechtliche Prüfung internationaler Zuständigkeit auch nach ZPO-Reform zulässig

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rp-online.de (Kurzinformation)

    Gewinnschreiben gehören in den Mülleimer: Klage zu riskant

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Gerichtsstand für Klage aus Gewinnzusage am Wohnort des Verbrauchers

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Zulässigkeit der revisionsrechtliche Prüfung internationaler Zuständigkeit auch nach ZPO-Reform

Sonstiges (3)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Internationale Zuständigkeit des Gerichts bei Klage aus Gewinnzusage (Urteilsanmerkung)" von Dr. Christof Kerwer, original erschienen in: JR 2004, 26 - 31.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Internationale Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren und Gerichtsstand der Gewinnzusage" von RA Dr. Andreas Piekenbrock und Wiss. Ass. RA Dr. Götz Schulze, original erschienen in: IPRax 2003, 328 - 332.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Revision kann weiterhin darauf gestützt werden, dass unteres Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen oder verneint hat" von Dr. Ansgar Staudinger, original erschienen in: JZ 2003, 850 - 858.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 153, 82
  • NJW 2003, 426
  • ZIP 2003, 685
  • MDR 2003, 348
  • FamRZ 2003, 370
  • WM 2003, 2206
  • BB 2003, 147
  • JR 2004, 26
nach Datum
nach Relevanz

Kontextvorschau:
beim Überfahren mit der Maus
immer
nur bei Klick auf

auch für künftige Seiten

Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (176)  

  • BGH, 01.12.2005 - III ZR 191/03  

    Verfahrensrecht - Gerichtsstand bei Klage aus Gewinnzusage

    Soweit sie der Senat (BGHZ 153, 82, 88 f) in einem gleich gelagerten Fall - alternativ zum Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) - befürwortet hat, ist daran nicht festzuhalten.

    Dass die an die Klägerin gerichtete Gewinnbenachrichtigung der Beklagten auf die Anbahnung eines solchen Vertrages zielte, genügte nach dem insoweit maßgeblichen Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a EuGVÜ nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 36 ff; anders noch Senatsurteil BGHZ 153, 82, 89).

    Die hier in Rede stehende Klage ist aber als Klage aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ anzusehen; damit kann dahinstehen, ob der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, vgl. auch Art. 5 Nr. 3 EuGVVO) eröffnet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 29 und 60; anders - für Anwendung des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - noch Senatsurteil BGHZ 153, 82, 89 ff; s. ferner Kropholler aaO EuGVVO Art. 5 Rn. 16 und Art. 15 Rn. 20: nur Vertragsgerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1).

    Zwar zielt § 661a BGB auf die Unterbindung wettbewerbswidrigen Verhaltens (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 82, 90 f).

    An den im Senatsurteil BGHZ 153, 82, 90 ff - bezüglich Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - angestellten Erwägungen hält der Senat nicht fest.

    Eine solche, auch von der Revision als unlauter bezeichnete Werbung mittels - im Streitfall wie in der Regel vorsätzlicher (vgl. Lorenz NJW 2000, 3305, 3306) - Vortäuschung scheinbarer Gewinne sollte unterbunden werden, indem dem Verbraucher gesetzlich eingeräumt wurde, den Unternehmer beim Wort zu nehmen und die Leistung des mitgeteilten "Gewinns" zu verlangen (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 82, 90 f m.w.N. aus den Gesetzesmaterialien).

    Der unlauter handelnde Unternehmer soll für sein täuschendes Versprechen "bestraft" werden, indem er dem Verbraucher gemäß § 661a BGB auf Erfüllung haftet (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 82, 91).

  • BGH, 16.12.2003 - XI ZR 474/02  

    Verfahrensrecht - Gerichtsstand bei Kaufpreiszahlung durch Scheck

    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist das Revisionsgericht auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) befugt, die internationale Zuständigkeit zu prüfen (BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02, WM 2003, 1542, 1543).

    Dieser Wortlaut läßt sich auch dahin verstehen, daß unter diesen Voraussetzungen nur die Zuständigkeitsverteilung unter den deutschen Gerichten, nicht aber diejenige zwischen den deutschen und den ausländischen Gerichten einer Nachprüfung durch das Berufungsgericht entzogen ist (vgl. BGHZ 153, 82, 85 zu § 545 Abs. 2 ZPO).

    Diese Hinweise sind zu allgemein, als daß angenommen werden könnte, der Gesetzgeber habe die internationale Zuständigkeit ebenso wie die Zuständigkeitsverteilung unter den - unterstelltermaßen gleichwertigen (BGHZ 44, 46, 49) - innerstaatlichen Gerichten teilweise der Nachprüfung im Berufungsverfahren entziehen wollen (vgl. BGHZ 153, 82, 86).

    Die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit kann demgemäß im Gegensatz zu der Zuständigkeitsabgrenzung unter den deutschen Gerichten die sachliche Entscheidung des Prozesses vorwegnehmen (BGHZ 44, 46, 50; 153, 82, 86).

  • OLG Stuttgart, 01.03.2004 - 6 U 195/03  

    Gewinnzusage: Wirksamkeit einer Bedingung zur fristgerechten Abrufung eines

    Insbesondere ist für derartige Verfahren der deutsche Gerichtsstand gegeben; außerdem ist das deutsche Recht anwendbar (BGH v. 28.11.2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82 = MDR 2003, 348 = BGHReport 2003, 248).

    Damit hat der Gesetzgeber eine Tendenz der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im Fernabsatz aufgegriffen, wettbewerbsrechtliche Verstöße zivilrechtlich zu ahnden Die unlautere Werbung mittels Vortäuschung scheinbarer Gewinne sollte unterbunden werden, indem dem Verbraucher gesetzlich eingeräumt wurde, den Unternehmer beim Wort zu nehmen und die Leistung des mitgeteilten Gewinns zu verlangen (BGH v. 28.11.2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82 = MDR 2003, 348 = BGHReport 2003, 248).

    Sie gestaltet - zur Kundenwerbung - das Anschreiben so, dass möglichst alle Empfänger meinen, gerade sie hätten 55.555 Euro gewonnen, welche aber nicht ausgezahlt werden sollen; eben dieses Vorgehen will § 661a BGB verhindern (vgl. BGH v. 28.11.2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82 = MDR 2003, 348 = BGHReport 2003, 248; OLG Koblenz v. 26.9.2002 - 5 U 202/02, OLGReport Koblenz 2003, 25 = MDR 2002, 1359; OLG Hamm RiW 2003, 78).

    Deren Zweck ist es, gerade in solchen Fällen dem Empfänger einen Anspruch auf den Gewinn zu verschaffen, um Unternehmen von der Versendung derartiger Schreiben abzuhalten (vgl. BGH v. 28.11.2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82 = MDR 2003, 348 = BGHReport 2003, 248).

    Sinn und Zweck des § 661a BGB sind es nicht, den Zusagenden auf eine bestimmte Leistung oder bestimmte Auszahlungsbedingungen festzulegen; er darf nur nicht vorne groß einen Gewinn versprechen, dessen Auszahlung er durch Klauseln im Kleingedruckten verhindert (BGH v. 28.11.2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82 = MDR 2003, 348 = BGHReport 2003, 248).

    Gerade davor soll aber § 661a BGB schützen (vgl. BGH v. 28.11.2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82 = MDR 2003, 348 = BGHReport 2003, 248).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht