Rechtsprechung
   BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60 und 2 BvG 2/60   

'Deutschland-Fernsehen-GmbH'

Art. 30, 70, 73 Nr. 7 GG, Art. 83 ff GG, Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist äußerste Grenze für eine Verwaltungskompetenz des Bundes

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    1. Rundfunkentscheidung

  • Telemedicus (Volltext/Leitsatz)

    1. Rundfunkentscheidung / Deutschland-Fernsehen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Gründung einer Deutschland-Fernsehen-GmbH

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Der neue Rundfunkbeitrag - ungerechtfertigte Belastungen für die Wirtschaft" von RA Dr. Matthias Wiemers, original erschienen in: GewArch 2011, 110 - 113.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 12, 205
  • NJW 1961, 547
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Wird zitiert von ... (169)  

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78  

    3. Rundfunkentscheidung / FRAG

    Dies begründet die Regierung des Landes Niedersachsen - in der Sache übereinstimmend mit den Äußerungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger - mit dem Wegfall der "Sondersituation" eines Frequenzmangels, von der das Bundesverfassungsgericht im Fernsehurteil von 1961 (BVerfGE 12, 205 [261 f.]) ausgegangen sei: Schon die Einführung des Zweiten Deutschen Fernsehens und die spätere Schaffung des Dritten Programms hätten erhebliche Änderungen bewirkt.

    a) Die Rundfunkfreiheit dient der gleichen Aufgabe wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG: der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung, dies in einem umfassenden, nicht auf bloße Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten, sondern jede Vermittlung von Information und Meinung umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 12, 205 [260] - Deutschland-Fernsehen; 31, 314 [326] - Umsatzsteuer; 35, 202 [222 f.] - Lebach).

    Der Rundfunk ist "Medium" und "Faktor" dieses verfassungsrechtlich geschützten Prozesses freier Meinungsbildung (BVerfGE 12, 205 [260]).

    Der Gesetzgeber hat insbesondere Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, daß der Rundfunk nicht einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird, daß die in Betracht kommenden gesellschaftlichen Kräfte im Gesamtprogramm zu Wort kommen und daß die Freiheit der Berichterstattung unangetastet bleibt (vgl. BVerfGE 12, 205 [262]; 31, 314 [325 f.]).

    Von dieser Sondersituation ist das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgegangen (BVerfGE 12, 205 [261]; 31, 314 [326]); was bei ihrem Wegfall zu gelten habe, ist offengeblieben (vgl. BVerfGE 31, 314 [326]).

    Sofern sich der Gesetzgeber für eine - nach dem Fernsehurteil (BVerfGE 12, 205 [262]) verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende - "binnenpluralistische" Struktur der Veranstalter, also eine Organisation entscheidet, bei welcher der Einfluß der in Betracht kommenden Kräfte intern, durch Organe der jeweiligen Veranstalter vermittelt wird, bedarf es namentlich einer sachgerechten, der bestehenden Vielfalt prinzipiell Rechnung tragenden Bestimmung und Gewichtung der maßgeblichen gesellschaftlichen Kräfte und der Sicherstellung des effektiven Einflusses desjenigen Organs, in dem diese vertreten sind.

    c) Darüber hinaus hat der Gesetzgeber für den Inhalt des Gesamtprogramms Leitgrundsätze verbindlich zu machen, die ein Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten (BVerfGE 12, 205 [263]).

    d) Ebenfalls zu den erforderlichen gesetzlichen Regelungen privaten Rundfunks gehört die Normierung einer begrenzten Staatsaufsicht, die - nur - der Aufgabe zu dienen hat, die Einhaltung der zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit ergangenen Bestimmungen sicherzustellen (vgl. BVerfGE 12, 205 [262]).

    Wenn das saarländische Gesetz die Freiheit des Rundfunks durch eine den bestehenden öffentlich-rechtlichen Anstalten ähnliche "binnenpluralistische" Struktur der einzelnen Veranstalter zu gewährleisten sucht, so ist das grundsätzlich ein Weg, auf dem sich der verfassungsrechtlich gestellten Aufgabe genügen läßt (vgl. BVerfGE 12, 205 [262]).

    Eine Aufsicht durch die staatliche Exekutive kann zudem nur als zusätzliches - und begrenztes - Sicherungsmittel in Betracht kommen, weil Rundfunkfreiheit nicht nur Freiheit von einseitigen gesellschaftlichen Einflüssen, sondern auch und in erster Linie Freiheit von staatlichem Einfluß ist (BVerfGE 12, 205 [262]).

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68  

    2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten

    Die Kompetenz auf dem Gebiet des Rundfunkwesens, von der Sendetechnik abgesehen, liege ausschließlich bei den Ländern, wie im Fernseh-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 205) näher dargelegt sei.

    Der Erlaß solcher Gesetze und eine vom Staat unabhängige Organisation der Rundfunkanstalten sind gerade durch Art. 5 Abs. 1 GG unmittelbar gefordert (BVerfGE 12, 205 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. Februar 1961 (BVerfGE 12, 205 (259 ff.) - im folgenden: Fernseh-Urteil) die sich aus der Besonderheit des Rundfunkwesens ergebende Bedeutung des Art. 5 GG dargelegt.

    Insoweit sind ausschließlich die Länder zuständig (BVerfGE 12, 205 [225 ff.]).

    Daran ist mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1961 (BVerfGE 12, 205 [243, 246]) festzuhalten.

    Jede vermeidbare Monopolisierung dieser Aufgabe ist deshalb mit Art. 5 GG unvereinbar (BVerfGE 12, 205 [262 f.]).

    Es hat aber damit nicht ausgeschlossen, daß auch in dieser Form der öffentlich-rechtlichen Anstalt die Mitwirkung und das Zuwortekommen der verschiedenen gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen in anderer Weise als bisher üblich verwirklicht werden kann, und es hat insbesondere ausdrücklich auch eine privatrechtliche Organisation der Träger von solchen Veranstaltungen als mit Art. 5 GG vereinbar erklärt (BVerfGE 12, 205 [262]).

    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1961 (BVerfGE 12, 205) wird also mißverstanden, wenn angenommen wird, die öffentliche Aufgabe, der die öffentlich-rechtlichen Anstalten dienen und die sie zu erfüllen haben, werde in ihrer Hand zu einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe und zu einem Stück mittelbarer Staatsverwaltung.

    Die Ausführungen des Gerichts zu E.-I. der Begründung dieses Urteils (BVerfGE 12, 205 [243 ff.]) betreffen ausschließlich die Frage der Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern im Bundesstaat nach Art. 30 GG.

    Er bindet Bund und Länder im Rahmen ihrer Kompetenzen in der Art und Weise der Ausübung dieser Kompetenzen, indem er fordert, daß sich Bund und Länder in gewissen Grenzen wechselseitig helfen (vgl. BVerfGE 1, 117 [131]), daß sie sich eines Mindestmaßes an fairem Verhandlungsstil, wo immer sie zusammenarbeiten müssen, befleißigen (vgl. BVerfGE 12, 205 [255]), daß sie den anderen Teil nicht in die Verlegenheit bringen, vertragsbrüchig zu werden, oder daran hindern, seine Kompetenzen in Freiheit wahrnehmen zu können (BVerfGE 6, 309 [328, 361 f.]; 8, 122 [138 ff.]), daß sie unterlassen, was in seiner Auswirkung zu unzumutbaren Belastungen der Finanzkraft einzelner Länder (oder des Bundes) oder zur empfindlichen Störung oder Zerrüttung des Gesamtgefüges der Haushalte von Bund und Ländern führen würde (BVerfGE 3, 52 [57]; 4, 115 [140]).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.1992 - 10 S 3166/90  

    Normenkontrollverfahren: Nutzungsplanverordnung der Landesanstalt für

    Dem Sendeauftrag des Antragstellers und damit der Kompetenz des Bundes steht auch nicht entgegen, daß die von ihm ausgestrahlten Programme zusätzlich, was technisch unvermeidbar ist, in der Bundesrepublik Deutschland, also im Inland, gehört werden können (sog. "Overspill-Problematik"; vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1986, a.a.O.; Lerche, Zum Kompetenzbereich des Deutschlandfunks, 1963, S. 12 ff., 18 ff.; noch offengelassen bei BVerfG, Urt. v. 28.2.1961, BVerfGE 12, 205 ff., 241 ff., 250).

    Eine derartige aus Art. 73 Nr. 1 GG herrührende rundfunkrechtliche Kompetenz bestünde unabhängig von der durch Art. 73 Nr. 7 GG dem Bund vermittelten Befugnis, das Fernmeldewesen, das heißt den sendetechnischen Bereich des Rundfunks, unter Ausschluß der sogenannten Studiotechnik zu regeln (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.2.1961, a.a.O., S. 225 ff., 249).

    Das Fernmelderecht, insbesondere die nach § 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen vom 17.3.1977 (BGBl. I S. 459, m.s.Ä. - FAG -) vom Bund zu erteilende Rundfunksendegenehmigung hat danach gegenüber dem in die Kompetenz der Länder fallenden Rundfunkrecht lediglich eine "dienende", auf die fernmeldetechnischen Angelegenheiten beschränkte Funktion (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.2.1961, a.a.O., S. 227).

    Um Konflikte im Zusammenwirken zwischen der Fernmeldehoheit des Bundes und der Rundfunkhoheit der Länder, die sich auf die Tätigkeiten der Landesrundfunkanstalten und - neuerdings - der privaten Veranstalter erstreckt, zu vermeiden, ist allerdings eine auf gegenseitige Abstimmung zielende, dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens entsprechende Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den betroffenen Ländern unerläßlich (vgl. insoweit ebenfalls BVerfG, Urt. v. 28.2.1961, a.a.O., S. 239 ff.).

    Der Bund ist - abgesehen von möglichen Befugnissen bei Bundesrundfunkanstalten - kompetenzrechtlich darauf beschränkt, solche Zuteilungsentscheidungen allein aufgrund der fernmeldetechnischen Erfordernisse zu treffen, um "ein Chaos im Funkverkehr zu vermeiden" (BVerfG, Urt. v. 28.2.1961, a.a.O., S. 230).

    Soweit Bund und Länder dabei gemeinsam mitwirken, entspricht dies in besonderem Maße dem auf gegenseitigen Interessenausgleich angelegten Grundsatz der Bundestreue (vgl. dazu etwa BVerfG, Urt. v. 28.2.1961, a.a.O., S. 254; Urt. v. 4.11.1986, BVerfGE 73, 118).

    Sie lassen drei wesentliche Ausprägungen des Grundsatzes erkennen: Er begründet erstens konkrete, über die in der bundesstaatlichen Verfassung ausdrücklich normierten verfassungsrechtlichen Pflichten hinausgehende, zusätzliche Pflichten der Länder gegenüber dem Bund und zusätzliche Pflichten des Bundes gegenüber den Ländern sowie der Länder untereinander (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.2.1961, a.a.O., S. 254; Beschl. v. 7.10.1980, BVerfGE 56, 298, 322; Urt. v. 4.11.1986, BVerfGE 73, 118), beschränkt zweitens Bund und Länder in der Ausübung der ihnen im Grundgesetz eingeräumten Kompetenzen (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.2.1961, a.a.O., S. 254; Urt. v. 8.2.1977, BVerfGE 43, 291, 348) und prägt drittens "das procedere und den Stil der Verhandlungen, die zwischen dem Bund und seinen Gliedern und zwischen den Ländern im Verfassungsleben erforderlich werden" (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.2.1961, a.a.O., S. 254, 255).

    Für den Bereich des Rundfunkrechts ist der Grundsatz wegen des Zusammentreffens der verschiedenen Kompetenzen von wesentlicher Bedeutung (so schon BVerfG, Urt. v. 28.2.1961, a.a.O., S. 255).

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