Rechtsprechung
   BGH, 05.03.1998 - III ZR 183/96   

"Finanzgenie von seltenen Gnaden"

§ 167 BGB, Duldungsvollmacht, weisungswidrige Vermittlung von Kapitalanlagen durch Handelsvertreter

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    Haftung eines Wirtschaftsberatungsunternehmens kraft Anscheinsvollmacht

  • Betriebs-Berater

    Haftung eines Wirtschaftsberatungsunternehmens kraft Anscheinsvollmacht

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Verfahrensgang

  • LG Hannover, 09.08.1995 - 13 O 141/95
  • OLG Celle, 26.06.1996 - 11 U 338/95
  • BGH, 05.03.1998 - III ZR 183/96

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1998, 1854
  • MDR 1998, 638
  • BB 1998, 1129
  • BB 1998, 917
  • NJW-RR 1998, 1111
  • WM 1998, 819
  • VersR 1998, 888
  • DB 1998, 1324
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Wird zitiert von ... (63)  

  • BGH, 21.06.2005 - XI ZR 88/04  

    Immobilienanlagen - Zurechnung des vollmachtlosen Handelns des Treuhänders?

    Die Duldungsvollmacht stellt daher eine "bewußt hingenommene" Anscheinsvollmacht dar (Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl. § 48 Rdn. 23), bei der der Vertretene das unbefugte Auftreten des Vertreters zwar nicht kannte, also auch nicht duldete, aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte bemerken und verhindern können (zu den Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht siehe z.B. BGH, Urteil vom 5. März 1998 - III ZR 183/96, NJW 1998, 1854, 1855 m.w.Nachw.; vgl. ferner Senatsurteil vom 15. Februar 2005, aaO Umdruck S. 10).
  • KG, 23.07.2004 - 5 U 61/03  

    Immobilienanlagen

    a) Ein Filialleiter einer Bank ist aufgrund seiner weitgehend selbständigen Stellung ein "Organ" im Sinne des § 31 BGB (ständige Rechtsprechung des BGHZ 13, 198, 203; NJW 1977, 2259; Z 84, 921; NJW 1998, 1854, 1856; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 31 Rdnr. 9).

    b) Ein mögliches Einstehenmüssen nach § 31 BGB scheitert nicht daran, dass das Organ seine Pflichten vorsätzlich verletzt und sich möglicherweise auch im Verhältnis zu den Vertragspartnern strafbar gemacht hat (BGH, NJW 1998, 1854, 1856).

    Das Verhalten darf aus der Sicht eines Außenstehenden nicht so weit von dem Aufgabenkreis des Handelnden entfernt sein, dass der generelle Rahmen der dem Organ übertragenen Obliegenheiten überschritten ist (BGHZ 98, 148, 152; NJW 1998, 1854, 1857; Hachenburg/Mertens, GmbHG, 8. Aufl., § 35 Rdnr. 31).

  • BGH, 10.02.2005 - III ZR 258/04  

    Haftung eines Versicherungsunternehmens für die Unterschlagung von

    Die auch von der Revision als maßgeblich herausgestellte Prüfung, ob zwischen der schadenstiftenden Handlung des Gehilfen und den ihm übertragenen Aufgaben ein unmittelbarer innerer Zusammenhang besteht (Hinweis auf BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 - VIII ZR 356/95 - NJW 1997, 1233, 1234 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90 - NJW 1991, 3208, 3209 f und Senatsurteil vom 5. März 1998 - III ZR 183/96 - NJW 1998, 1854, 1856), ist in erster Linie Sache des Tatrichters.

    Die Rechtsprechung hat zwar über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus eine Repräsentantenhaftung für solche Personen entwickelt, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so daß sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (s. die Nachweise in dem Senatsurteil vom 5. März 1998 aaO S. 1856).

    Insbesondere im Hinblick darauf, daß H. nicht einmal Abschlußvollmachten und Inkassobefugnisse besaß - was zunächst einmal gegen eine Repräsentantenhaftung in seiner Person spricht (vgl. Senatsurteil vom 5. März 1998 aaO S. 1856) -, war dieses Vorbringen so inhaltsleer, daß der Tatrichter keinen Anlaß hatte, dem nachzugehen.

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