Rechtsprechung
   BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91   

'Gestapo-Methoden'

Leserbrief, §§ 185, 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DRSP

    Verfassungsrchtliche Überprüfung einer strafgerichtlichen Entscheidungen wegen einer beleidigenden Äußerungen in einem Leserbrief

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrchtliche Überprüfung einer strafgerichtlichen Entscheidungen wegen einer beleidigenden Äußerungen in einem Leserbrief

Verfahrensgang

  • AG Titisee-Neustadt, 25.06.1991 - 2 Ds 50/91
  • LG Freiburg, 18.10.1991 - 44 Ns 38/91
  • BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1992, 2815
  • StV 1992, 268
  • ZUM 1993, 84
  • afp 1992, 132
  • NVwZ 1992, 1185
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Wird zitiert von ... (21)  

  • OLG Hamm, 06.02.2007 - 2 Ss 589/06  

    Schon Drohung mit Faustrecht kann strafbar sein

    Aus diesem Grund sind Werturteile von Art. 5 Absatz 1 GG unabhängig davon geschützt, ob die Äußerung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", "emotional" oder "rational" begründet ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2815; NJW 1983, 1415; NJW 1972, 811).

    Dabei ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, dass das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gehört (vgl. BVerfG NJW 1992, 2815).

    Selbst scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen in diesem Zusammenhang in den Schutzbereich des Art. 5 Absatz 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1992, 2815).

  • BayObLG, 20.10.2004 - 1St RR 153/04  

    Bezeichnung eines Polizeibeamten als Wegelagerer

    Dabei ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von folgenden Grundsätzen auszugehen: Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (BVerfG NJW 1992, 2815/2816).

    Dabei fallen auch scharfe und übersteigerte Äußerungen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 1992, 2815/2816).

    So hat es beispielsweise den Vergleich einer Abschiebung mit "Gestapo-Methoden" dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterstellt und die Ehre der betroffenen Beamten insoweit hinter das Recht auf freie Meinungsäußerung zurückgestellt (NJW 1992, 2815; vgl. auch BayObLGSt 1994, 121 zur Bezeichnung von Polizeibeamten als "Schlägertruppe").

  • OLG Hamm, 07.05.2007 - 2 Ss 171/07  

    Strafantrag; Strafverfolgungsbegehren; Auslegung; Beleidigung; Bewertung einer

    Aus diesem Grund sind Werturteile von Art. 5 Absatz 1 GG unabhängig davon geschützt, ob die Äußerung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", "emotional" oder "rational" begründet ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2815; NJW 1983, 1415; NJW 1972, 811).

    In diesem Zusammenhang ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin zu beachten, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gehört (vgl. BVerfG NJW 1992, 2815).

    Selbst scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen in diesem Zusammenhang in den Schutzbereich des Art. 5 Absatz 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1992, 2815).

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