Rechtsprechung
   BGH, 19.07.1989 - 2 StR 270/89   

'Ich lebe noch!'

§ 24 StGB, unbeendeter Versuch, Rücktrittshorizont, korrigierte Vorstellung

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 1975 § 24 Abs. 1 § 212
    Annahme eines unbeendeten Versuchs bei korrigierter Vorstellung des Täters von der Möglichkeit des Erfolgseintritts

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 36, 224
  • NJW 1989, 3231
  • NStZ 1989, 525
  • MDR 1989, 1008
  • StV 1989, 476



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Wird zitiert von ... (30)  

  • BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91  

    Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch

    Aus seiner Sicht hinreichend verläßlich kann er aber die Erfolgsaussichten seines Tuns erst in dem Zeitpunkt beurteilen, in dem er sein Handeln in dem Sinne beendet, daß er die Entscheidung trifft, im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht weiterzuhandeln (vgl. dazu u.a. BGHSt 31, 170, 176; 33, 295, 297/298; 35, 90, 91/92; 36, 224, 225/226; BGH NStZ 1990, 30 ).

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung in BGHSt 36, 224 näher dargelegt hat, erlangt in den Fällen, in denen der Täter zwar zunächst den Eintritt des angestrebten Erfolgs für sicher oder möglich gehalten hat, unmittelbar darauf aber die Erfolglosigkeit seines bisherigen Handelns erkennt, »die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung« maßgebliche Bedeutung für den »Rücktrittshorizont« (vgl. auch BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 24).

    Da der Versuch auch nicht schon wegen der kurzen irrigen Vorstellung als fehlgeschlagen beurteilt werden kann (vgl. BGHSt 36, 224, 226), bestand für den Angeklagten grundsätzlich die Möglichkeit, dadurch zurückzutreten, daß er keine weiteren Schüsse auf den Beamten abgab.

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93  

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Dabei kommt auch der Fall in Betracht, daß der Täter nach der letzten Ausführungshandlung zunächst irrig angenommen hat, diese Handlung reiche zur Herbeiführung des Erfolges aus, und nunmehr in unmittelbarem Zusammenhang nach seiner korrigierten Vorstellung zu der Auffassung gelangt, daß er weiterhandeln könnte und müßte, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen (vgl. BGHSt 36, 224, 225 f.; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25).
  • BGH, 01.12.2011 - 3 StR 337/11  

    Rücktritt vom Versuch (umgekehrte und mehrfache Korrektur des

    Der Versuch eines Tötungsdeliktes ist daher nicht beendet, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber nach alsbaldiger Erkenntnis seines Irrtums von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt (BGH, Urteil vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224, 225 f.; BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1991 - 3 StR 321/91, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25).

    In diesem Fall ist ein beendeter Versuch gegeben, wenn sich die Vorstellung des Täters bei fortbestehender Handlungsmöglichkeit sogleich nach der letzten Tathandlung in engstem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dieser ändert (BGH, Urteil vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224, 226; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 384/09, NStZ 2010, 146).

    Der erforderliche enge zeitliche und räumliche Zusammenhang zwischen den zwei Messerstichen und dem Wechsel des Vorstellungsbildes (BGH, Urteil vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224, 226; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 384/09, NStZ 2010, 146) lag noch vor.

mehr
  • BGH, 06.03.2002 - 4 StR 29/02  

    Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch; beendeter Versuch (korrigierter

    Denn für die Beurteilung, ob bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen gegebenenfalls auch ein strafbefreiender Rücktritt vom - unbeendeten - Versuch in Betracht kommt, kommt es grundsätzlich auf die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung an (zum sog. korrigierten Rücktrittshorizont BGHSt 36, 224; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 33).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die mehreren Handlungsabschnitte als eine Tat im Rechtssinne zu werten sind (BGHSt 36 224, 226).

    Denn für die Beurteilung, ob bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen gegebenenfalls auch ein strafbefreiender Rücktritt vom - unbeendeten - Versuch in Betracht kommt, kommt es grundsätzlich auf die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung an (zum sog. korrigierten Rücktrittshorizont BGHSt 36, 224; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 33).

  • BGH, 18.08.1998 - 5 StR 189/98  

    Pizzaverkaufsstand - § 24 StGB, beendeter Versuch, Korrektur der irrigen

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß der Täter, der nach der letzten Ausführungshandlung den Erfolgseintritt zunächst für möglich hält, unmittelbar darauf aber erkennt, daß er sich geirrt hat, durch Abstandnahme von weiteren möglichen Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurücktreten kann (BGHSt 36, 224 ; 39, 221, 227, 228; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25, 31; BGH StV 1996, 23 ; 1997, 128); der Versuch ist dann im Ergebnis unbeendet.

    Damit erlangt die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung des Täters für den "Rücktrittshorizont" maßgebliche Bedeutung (BGHSt 36, 224 ).

    Spätestens zu diesem Zeitpunkt, der infolge des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zu der vorausgegangenen Ausführungshandlung für den "Rücktrittshorizont" noch maßgebend ist (vgl. BGHSt 36, 224 ,226; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25; vgl. auch Rengier JZ 1988, 931, 933), war der Versuch beendet, und es bedurfte hier des freiwilligen und ernsthaften Bemühens, die Tatvollendung zu verhindern, um Straffreiheit zu erlangen.

  • BGH, 18.08.1998 - 5 StR 189/96  
    Der BGH hat bereits entschieden, daß der Täter, der nach der letzten Ausführungshandlung den Erfolgseintritt zunächst für möglich hält, unmittelbar darauf aber erkennt, daß er sich geirrt hat, durch Abstandnahme von weiteren möglichen Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurücktreten kann (BGHSt 36, 224; 39, 221, 227, 228; BGHR StGB § 24 11 Versuch, unbeendeter 25, 31; BGH StV 1996, 23; 1997, 128); der Versuch ist dann im Ergebnis unbeendet.

    Damit erlangt die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung des Täters für den "Rücktrittshorizont" maßgebliche Bedeutung (BGHSt 36, 224).

    Spätestens-zu diesem Zeitpunkt, der infolge des engen zeitlichen oder örtlichen Zusammenhangs zu der vorausgegangenen Ausführungshandlung für den "Rücktrittshorizont" noch maßgebend ist (vgl. BGHSt 36, 224, 226; BGHR StGB § 24 11 Versuch, unbeendeter 25; vgl. auch Rengier JZ 1988, 931, 933), war der Versuch beendet, und es bedurfte hier des freiwilligen und ernsthaften Bemühens, die Tatvollendung zu verhindern, um Straffreiheit zu erlangen.

  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 463/92  

    Teilfreispruch bei Tatmehrheit - Verfahrensrüge bei unterbliebener Belehrung -

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  • BGH, 06.10.2009 - 3 StR 384/09  

    Totschlag; Rücktritt vom Versuch; umgekehrte Korrektur des Rücktrittshorizonts

    Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Korrektur der Vorstellung des Täters bei fortbestehender Handlungsmöglichkeit sogleich nach der letzten Tathandlung in engstem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dieser erfolgt ( BGHSt 36, 224, 226; BGH StraFo 2008, 212).

    Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Korrektur der Vorstellung des Täters bei fortbestehender Handlungsmöglichkeit sogleich nach der letzten Tathandlung in engstem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dieser erfolgt ( BGHSt 36, 224, 226; BGH StraFo 2008, 212; vgl. Lilie/Albrecht aaO Rdn. 179, 181).

  • BGH, 07.11.2001 - 2 StR 428/01  

    Versuchter Totschlag; Rücktritt; Unbeendeter Versuch; (Korrigierter)

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt aber auch dann ein unbeendeter Versuch in Betracht, wenn der Täter nach seinem Handeln den Erfolgseintritt zwar zunächst für möglich hält, unmittelbar darauf aber, sei es auch in Verkennung der tatsächlich eingetretenen Gefährdung, zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne den Erfolg nicht herbeiführen und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten absieht ( BGHSt 36, 224; BGHR StGB § 24 II Versuch, unbeendeter 24, 25, 27).

    Nicht bedacht hat die Schwurgerichtskammer, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber auch dann ein unbeendeter Versuch in Betracht kommt, wenn der Täter nach seinem Handeln den Erfolgseintritt zwar zunächst für möglich hält, unmittelbar darauf aber, sei es auch in Verkennung der tatsächlich eingetretenen Gefährdung, zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne den Erfolg nicht herbeiführen und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten absieht ( BGHSt 36, 224; BGHR StGB § 24 II Versuch, unbeendeter 24, 25, 27; BGH StV 1995, 462; 1997, 128).

  • BGH, 06.02.2008 - 5 StR 590/07  

    Versuch (umgekehrt geänderter Rücktrittshorizont; Abgrenzung von beendetem und

    Die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung des Täters für den "Rücktrittshorizont" erlangt nicht nur Bedeutung für den Fall, dass der Täter den Erfolgseintritt zunächst für möglich hält, unmittelbar darauf aber erkennt, dass er sich geirrt hat ( BGHSt 36, 224; 39, 221, 227, 228).

    Die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung des Täters für den "Rücktrittshorizont" erlangt nicht nur Bedeutung für den Fall, dass der Täter den Erfolgseintritt zunächst für möglich hält, unmittelbar darauf aber erkennt, dass er sich geirrt hat ( BGHSt 36, 224; 39, 221, 227, 228).

  • BGH, 15.08.2001 - 3 StR 231/01  

    Unterlassene Prüfung eines möglichen strafbefreienden Rücktritts;

  • BGH, 19.10.2004 - 1 StR 254/04  

    Versuchte Tötung (Voraussetzungen des korrigierten Rücktrittshorizonts;

  • BGH, 08.07.2008 - 3 StR 220/08  

    Mord; Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch; unbeendeter Versuch; Korrektur

  • BGH, 05.09.1989 - 1 StR 390/89  

    Rücktritt vom Versuch bei bedingtem Tötungsvorsatz

  • BGH, 24.06.1992 - 3 StR 187/92  

    Rücktritt vom Mordversuch

  • BGH, 04.04.1995 - 1 StR 772/94  

    Busüberfälle - § 255 StGB, Bereicherungsabsicht, Nutzung als Fluchtfahrzeug

  • BGH, 11.11.2004 - 4 StR 349/04  

    Versuchter Mord (Heimtücke; Bewusstsein der Ausnutzung der Arglosigkeit und der

  • BGH, 29.09.2004 - 2 StR 149/04  

    Rücktritt vom unbeendeten Versuch (Freiwilligkeit; Rücktrittshorizont); Mord;

  • BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89  
  • BGH, 27.10.1992 - 1 StR 273/92  

    Strafbefreiender Rücktritt vom bedingt vorsätzlichen Tötungsversuch

  • BGH, 15.05.2002 - 4 StR 140/02  

    Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (unbeendeter Versuch; Aufgabe;

  • BGH, 22.03.1995 - 3 StR 13/95  

    Armbrust - § 24 StGB, Abgrenzung unbeendeter - beendeter Versuch,

  • BGH, 24.09.1996 - 1 StR 433/96  
  • BGH, 21.01.1998 - 2 StR 480/97  

    Freischießen des Fluchtwegs - § 24 StGB, zur Abgrenzung beendeter -

  • BGH, 26.05.2011 - 1 StR 20/11  

    Rücktritt vom Versuch (unbeendeter Versuch; ernsthaftes Bemühen; Freiwilligkeit;

  • BGH, 28.03.1995 - 1 StR 90/95  
  • BGH, 09.06.1993 - 3 StR 139/93  
  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 195/93  
  • BGH, 22.01.1991 - 4 StR 3/91  
  • BGH, 28.01.1992 - 5 StR 9/92  
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