Rechtsprechung
   BVerfG, 22.10.1997 - 1 BvR 479/92; 1 BvR 307/94   

"Kind als Schaden" - Divergenzrüge

§ 16 BVerfGG, Stellungname des 2. Senats: Recht des (vermeintlich) übergangenen Senats, sich selbst zu Wort zu melden

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Unterhaltspflicht bei fehlgeschlagener Sterilisation oder fehlerhafter genetischer Beratung (Stellungnahme)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Einschätzung der Arzthaftung bei fehlgeschlagener Sterilisation

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • humboldt-forum-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Bundesverfassungsgericht und der Dissens um die Divergenz // Der "Kind als Schaden"-Beschluß des Ersten Senats und seine prozessuale Vorgeschichte (Dr. Thilo Brandner; HFR 1/1998)

  • kellotat.com (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Kontroverse zwischen BGH und BVerfG zur sog. "Kind als Schaden"-Problematik (Torsten Kellotat, Seminararbeit, 2005)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 96, 409
  • NJW 1998, 523
  • FamRZ 1998, 605



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R  

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    "Tragende Gründe" sind diejenigen Aussagen, auf die der (jeweilige) Senat (des BVerfG) sich selbst erklärtermaßen gestützt hat, im übrigen der Aussagenteil, der aus der "Deduktion" (aus den Abwägungen) des Gerichts nicht wegzudenken ist, ohne daß sich das Ergebnis, das im Tenor formuliert ist, ändert (vgl BVerwGE 108, 355, 361; Maunz/Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, Stand: März 1998, § 31 RdNr 16; zur BVerfG-internen Kontroverse um die Intension der Bindungswirkung s einerseits den 1. Senat, Beschluß vom 12. November 1997, BVerfGE 96, 375, 404 ff, und dagegen den 2. Senat, Beschluß vom 22. Oktober 1997, BVerfGE 96, 409 ff; s ferner W. Meyer in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl, 1996, Art. 94 RdNrn 30 ff).
  • BGH, 15.02.2000 - XI ZR 10/98  

    Zulässigkeit einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen

    Im Hinblick auf die Aufgabe, die § 132 Abs. 3 GVG dem Senat zuweist, von dessen Rechtsauffassung der vorlegende Senat abweichen will, ist der IX. Zivilsenat befugt, von sich aus auf die rechtlichen Bedenken gegen die Verfahrensweise des XI. Zivilsenats hinzuweisen (vgl. auch BVerfG, 2. Senat, Beschl. v. 2. Oktober 1997, NJW 1998, 523, in einer verfahrensrechtlich vergleichbaren Situation).
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