Rechtsprechung
   BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99   

'Schleimerschmarotzerpack'

§ 823 BGB, Verdachtsberichterstattung in der Presse;

Art. 5 GG, Abgrenzung zwischen Satire und Schmähkritik

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    BGB § 823 Ah

  • Alpmann Schmidt

    § 823 BGB; Art. 5 Abs. 1 GG

  • beck.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Gleitende Sorgfaltsanforderungen bei der Verdachtsberichterstattung über Ermittlungsverfahren

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Kurzfassungen/Presse (2)

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Namensnennung von straftatverdächtigen Amtsträgern in der Presse

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Presseberichterstattung über strafrechtliche Ermittlungen

Besprechungen u.ä. (2)

  • cybercourt.de (Entscheidungsanmerkung)

    Presseberichterstattung über strafrechtliche Ermittlungen

  • beck.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Gleitende Sorgfaltsanforderungen bei der Verdachtsberichterstattung über Ermittlungsverfahren

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 143, 199
  • NJW 2000, 1036
  • ZUM 2000, 397
  • afp 2000, 167
  • WM 2000, 788
  • NJW-RR 2000, 1356
  • VersR 2000, 327
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Wird zitiert von ... (157)  

  • BVerfG, 19.10.2006 - 1 BvR 152/01  
    Deren Inhalt entnimmt das Berufungsgericht einem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs (veröffentlicht in BGHZ 143, 199).

    Das Urteil weiche nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 143, 199) ab.

    Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum die Gerichte die Berichterstattung unter Namensnennung der Kläger anders als der Bundesgerichtshof für einen vergleichbar gelagerten Fall (BGHZ 143, 199) als unzulässig angesehen hätten.

    Das Gericht sei ohne tragfähige Begründung von einer vergleichbar gelagerten Revisionsentscheidung (BGHZ 143, 199) abgewichen.

    Die Fachgerichte machen die Zulässigkeit der Verbreitung solcher Behauptungen von der Einhaltung von Sorgfaltsanforderungen abhängig (vgl. BGHZ 143, 199 [203 ff.]).

    Die Fachgerichte haben sich hierfür auf in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Grundsätze gestützt, wie sie der Bundesgerichtshof in einer von den Fachgerichten heran gezogenen Leitentscheidung (BGHZ 143, 199 [203 ff.]) zusammenfassend aufgezeigt hat.

    Zwar überzeugt es nicht, wenn das Gericht mit einer Berichterstattung über die Verstrickung eines Rechtsanwalts und eines Architekten in einen Bauskandal unter Beteiligung einer Gemeinde ein geringeres Informationsinteresse der Öffentlichkeit verbunden sieht, als dies der Bundesgerichtshof in einem von ihm beurteilten Sachverhalt (vgl. BGHZ 143, 199) für eine Berichterstattung über den Verdacht der Vorteilsnahme gegen eine ehemalige Angestellte des öffentlichen Dienstes angenommen hatte.

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08  

    Lehrerbewertungen im Internet

    Die Bewertungen stellen weder eine unsachliche Schmähkritik noch eine Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenwürde der Klägerin dar, die eine Abwägung der Rechte der Beteiligten entbehrlich machen würden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250 f. m.w.N.; BGHZ 143, 199, 209 ; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW-RR 2000, 1712).
  • BGH, 30.09.2003 - VI ZR 89/02  

    Pressefreiheit - Satirische Fotomontage

    Das Berufungsgericht hat verkannt, daß die beanstandete Fotomontage in ihrer Eigenschaft als Satire jedenfalls unter dem Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG steht (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 199, 208).

    a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die rechtliche Beurteilung einer Satire zunächst die Trennung zwischen dem Aussagegehalt und dem satirischen Gewand erfordert, damit ihr eigentlicher Inhalt ermittelt wird (Senatsurteil BGHZ 143, 199, 209 m.w.N.).

    Ersichtlich hat das Berufungsgericht verkannt, daß die satirische Einkleidung weniger strengen Prüfmaßstäben unterliegt, als sie für die Beurteilung des Aussagekerns gelten, weil es der Satire wesenseigen ist, mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen zu arbeiten (BVerfGE 75, 369, 378; Senatsurteil BGHZ 143, 199, 210 f.).

    Ebenso wie bei einer Wortsatire die Grenzen des guten Geschmacks und des einwandfreien Sprachgebrauchs überschritten werden dürfen, weil eine Niveaukontrolle nicht stattfinden darf (BVerfGE 75, 369, 377; Senatsurteil BGHZ 143, 199, 210 f.), ist der Abgebildete bei einer Fotomontage der vorliegenden Art jedenfalls dann nicht vor einer karikierenden und möglicherweise qualitativ schlechten Darstellung geschützt, wenn diese nicht die von der Rechtsordnung gezogenen Grenzen, wie etwa das Verbot unzulässiger Schmähkritik oder der Beleidigung überschreitet (hierzu Senatsurteile BGHZ 139, 95, 101; BGHZ 143, 199, 208 sowie vom 12. Oktober 1993 aaO S. 126).

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