Rechtsprechung
   BGH, 29.10.1992 - 4 StR 126/92   

"Sie werden so lange vernommen bis Klarheit herrscht"

§§ 163a, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, Unverwertbarkeit einer Aussage bei verwehrter Hinzuziehung eines Verteidigers

Volltextveröffentlichungen (2)

  • HRR Strafrecht

    § 136 Abs. 1 S. 2 StPO; § 137 Abs. 1 S. 1 StPO; § 163a Abs. 4 S. 2 StPO; Art. 6 Abs. 3 lit.c EMRK
    Verwertungsverbot bezüglich einer Beschuldigtenaussage nachdem trotz ordnungsgemäßer Belehrung die Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger verweigert wurde; Recht auf Verteidigerbeistand.

  • Alpmann Schmidt

    StPO § 136 Abs. 1 S. 2, § 163a Abs. 4 S. 2, § 137 Abs. 1 S. 1

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Unverwertbarkeit der Beschuldigtenaussage nach verweigerter Anwaltskonsultation

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 38, 372
  • NJW 1993, 338
  • NStZ 1993, 142
  • MDR 1993, 257
  • JR 1993, 332
  • StV 1993, 1
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Wird zitiert von ... (21)  

  • BGH, 12.01.1996 - 5 StR 756/94  

    Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers bei der Beschuldigtenvernehmung

    Dem müssen allerdings ernsthafte Bemühungen des Polizeibeamten vorausgegangen sein, dem Beschuldigten bei der Herstellung des Kontakts zu einem Verteidiger in effektiver Weise zu helfen (Fortführung von BGHSt 38, 372).

    Nicht jedes Verbot, einen Beweis zu erheben, zieht ohne weiteres ein Beweisverwertungsverbot nach sich ( BGHSt 38, 372, 373 f.).

    Die Revisionen machen unter Hinweis auf das Urteil des 4. Strafsenats vom 29. Oktober 1992 ( BGHSt 38, 372) zutreffend geltend, daß die Vernehmungsbeamten den Angeklagten G. am 4. August 1993 in unzulässiger Weise an der Durchsetzung seines Rechtes, vor der Vernehmung einen Verteidiger zu befragen (§ 137 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO), gehindert haben.

    a) Zwar liegen im vorliegenden Fall Verhältnisse vor, die nicht vollständig dem in BGHSt 38, 372 behandelten Sachverhalt entsprechen: Während in dem vom 4. Strafsenat entschiedenen Fall die Kontaktaufnahme des Beschuldigten zu einem ihm bekannten Verteidiger verweigert wurde, wußte G. im Zeitpunkt seiner Vernehmung noch nicht, an wen er sich mit der Bitte um "Rechtsbeistand" wenden sollte.

    Gleichwohl gelten auch hier die in BGHSt 38, 372 genannten Grundsätze.

    Verlangt der Beschuldigte nach der Belehrung, vor der Vernehmung einen Verteidiger zu sprechen, so ist die Vernehmung deshalb zu diesem Zweck sogleich zu unterbrechen ( BGHSt 38, 372, 373).

    Nicht die Unkenntnis des Beschuldigten von seinen Rechten, sondern Mängel der Rechtsdurchsetzung begründen hier den Verfahrensverstoß (vgl. BGHSt 38, 372, 375 sowie Ransiek StV 1994, 343; Roxin JZ 1993, 426 f.).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt hat ( BGHSt 38, 372, 373 f.), zieht nicht jedes Verbot, einen Beweis zu erheben, ohne weiteres ein Beweisverwertungsverbot nach sich.

    Die Möglichkeit, sich des Beistands eines Verteidigers zu bedienen, gehört zu den wichtigsten Rechten des Beschuldigten ( BGHSt 38, 372, 374).

    Deswegen ist ein Verwertungsverbot angenommen worden, wenn der Verteidiger vom Termin einer Vernehmung des Beschuldigten nicht benachrichtigt worden war (BGHR StPO § 168c Abs. 5 Satz 1 Verletzung 3); dies gilt erst recht, wenn dem Beschuldigten die Kontaktaufnahme mit seinem Verteidiger verwehrt worden ist ( BGHSt 38, 372, 374).

    Zwar war die Beeinträchtigung des Rechts, vor der Vernehmung einen Verteidiger zu befragen, in dem vom 4. Strafsenat ( BGHSt 38, 372) entschiedenen Fall besonders schwerwiegend.

    Zwar weisen die Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, daß sich in dem Urteil des 4. Strafsenats vom 29. Oktober 1992 ( BGHSt 38, 372) keine Ausführungen über die Notwendigkeit finden, der Verwertung einer unter Verletzung des Rechts auf Verteidigerkonsultation zustande gekommenen Aussage in der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter zu widersprechen.

  • BGH, 21.05.1996 - 1 StR 154/96  

    Recht auf Verteidigerkonsultation (Möglichkeit der Verwertung einer Aussage bei

    Insbesondere fehlt jeder Hinweis auf eine Übermüdung des seinerzeit Beschuldigten (zu den strengen Voraussetzungen dieser Alternative des § 136 a Abs. 1 Satz 1 StPO s. BGH NJW 1992, 2903, 2904) oder darauf, daß ihm die Beiziehung eines Rechtsanwalts verwehrt worden wäre ( BGHSt 38, 372).

    In der Entscheidung BGHSt 38, 372, auf die der 5. Strafsenat sich stützt, hatte der vernehmende Polizeibeamte dem Beschuldigten nach Belehrung die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt aktiv verweigert und zugleich erklärt, die Vernehmung werde (ohne Anwalt) solange fortgesetzt, "bis Klarheit herrsche".

    Sollte dieses Urteil dahin zu verstehen sein, daß der 5. Strafsenat die in der Entscheidung BGHSt 38, 372 entwickelten Grundsätze ausnahmslos auch auf alle Fälle übertragen will, in denen - wie hier - einem Beschuldigten die volle Entscheidungsfreiheit darüber belassen wird, ob und wann er Angaben zur Sache machen will, so könnte dem nicht gefolgt werden.

  • BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98  

    Abhörung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln;

    Vielmehr ist diese Frage nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und des Gewichts des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BGHSt 38, 214, 219 ff.; 38, 372, 373/374; 37, 30, 31/32; 35, 32, 34 f.; 31, 304, 307 ff.; 27, 355, 357; 19, 325, 329 ff.).

    Maßgeblich mitbeeinflußt wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes (vgl. BGHSt 42, 372, 377; 38, 372, 373).

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