Rechtsprechung
   BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62; 1 BvR 610/63; 1 BvR 512/64   

'Spiegel'-Durchsuchung

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, § 97 Abs. 5 StPO, Durchsuchung bei der Presse wegen eines kritischen Berichts über die Bundeswehr ("Bedingt abwehrbereit");

(Hinweis: beachte die Neuregelung des Rechts der Presse in §§ 53, 97 StPO durch StPO-Änderungsgesetz vom 15.2.02)

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse


    Vor Ergehen der Entscheidung:


  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 09.01.1963)

    Landesverrat: Der Abgrund

Sonstiges (2)

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Spiegel-Affäre

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Spiegel-Urteil

Verfahrensgang

  • BGH, 23.10.1962 - 6 BJs 469/62
  • BVerfG, 09.11.1962 - 1 BvR 586/62
  • BGH, 22.11.1962 - 6 BJs 469/62
  • BGH, 23.11.1962 - 6 BJs 469/62
  • BGH, 25.11.1962 - 6 BJs 469/62
  • BGH, 07.12.1962 - 6 BJs 469/62
  • BGH, 31.10.1963 - 3 StB 12/63
  • BGH, 04.08.1964 - 3 StB 12/63
  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62; 1 BvR 610/63; 1 BvR 512/64

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 20, 162
  • NJW 1966, 1603
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Wird zitiert von ... (207)  

  • BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04  

    Anordnung der Durchsuchung der Geschäftsräume eines Rundfunksenders (richterliche

    Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk zu ihren Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162, 176, 187; 117, 244, 258 f.) sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 66, 116, 133 ff.; 117, 244, 258).

    Eine Durchsuchung in den Räumen eines Rundfunkunternehmens stellt - ebenso wie die Durchsuchung von Presseräumen - wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 117, 244, 259 f.) Überdies liegt in der Verschaffung staatlichen Wissens über den Inhalt redaktionellen Materials ein Eingriff in das von der Rundfunkfreiheit geschützte Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 20, 162, 187; 117, 244, 259 f.).

    Die Vorschriften über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO und das Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht notwendig abschließende Regelungen (vgl. BVerfGE 20, 162, 189; 77, 65, 81 f.).

    Stehen Beschlagnahmen in Presse- oder Rundfunkunternehmen in Rede, fällt in der Verhältnismäßigkeitsprüfung zusätzlich der mögliche oder wahrscheinliche Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ins Gewicht (vgl. BVerfGE 20, 162, 187, 213).

    Dies gilt insbesondere für die Reichweite der Rundfunkfreiheit und das hiervon umfasste Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ), für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung eines publizistischen Zeugnisverweigerungsrechtes und Beschlagnahmeverbotes (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ) sowie für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Anordnung der Durchsuchung von Redaktionsräumen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ).

    Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk zu ihren Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 36, 193 ; 117, 244 ) sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 117, 244 ).

    Überdies liegt in der Verschaffung staatlichen Wissens über den Inhalt redaktionellen Materials ein Eingriff in das von der Rundfunkfreiheit geschützte Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 117, 244 ).

    Die Normen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht notwendig abschließende Regelungen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 64, 108 ; 77, 65 ).

    Handelt es sich um Gesetze, die die Rundfunkfreiheit beschränken, ist bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ), damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt ( BVerfGE 7, 198 ; 59, 231 ; 71, 206 ; st. Rspr.).

    Die Anordnung einer Durchsuchung von Wohn- oder grundrechtlich geschützten Arbeitsräumen muss von vornherein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ).

    Stehen Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Presse- oder Rundfunkunternehmen in Rede, fällt zusätzlich der mögliche oder wahrscheinliche Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ins Gewicht (vgl. BVerfGE 20, 162 ).

  • BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 2020/04  

    Art und Weise der Durchführung einer Durchsuchung der Geschäftsräume eines

    Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk zu ihren Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162, 176, 187; 117, 244, 258 f.) sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 66, 116, 133 ff.; 117, 244, 258).

    Handelt es sich um Gesetze, die die Rundfunkfreiheit beschränken, ist bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten (vgl. BVerfGE 20, 162, 186 f.; 117, 244, 260 ff.), damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt ( BVerfGE 7, 198, 208 f.; 71, 206, 214; st. Rspr.).

    Auch die Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweisgegenständen muss insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen (vgl. BVerfGE 20, 162, 186 f.; 113, 29, 53).

    Stehen Beschlagnahmen in Presse- oder Rundfunkunternehmen in Rede, fällt in der Verhältnismäßigkeitsprüfung zusätzlich der mögliche oder wahrscheinliche Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ins Gewicht (vgl. BVerfGE 20, 162, 187, 213).

    Dies gilt insbesondere für die Reichweite der Rundfunkfreiheit und das hiervon umfasste Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ), für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung eines publizistischen Zeugnisverweigerungsrechtes und Beschlagnahmeverbotes (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ) sowie für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung von Beschlagnahmen in Redaktionsräumen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ).

    Eine freie Presse und ein freier Rundfunk sind daher von besonderer Bedeutung für den freiheitlichen Staat (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 50, 234 ; 77, 65 ).

    Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk und den Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 36, 193 ; 117, 244 ), darüber hinaus aber auch die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 117, 244 ).

    Handelt es sich um Gesetze, die die Rundfunkfreiheit beschränken, ist bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ), damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt ( BVerfGE 7, 198 ; 59, 231 ; 71, 206 ; st. Rspr.).

    Auch die Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweisgegenständen muss insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 113, 29 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2008 - 2 BvR 2016/06 -, NJW 2009, S. 281 ).

    Stehen Beschlagnahmen in Presse- oder Rundfunkunternehmen in Rede, fällt zusätzlich der mögliche oder wahrscheinliche Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ins Gewicht (vgl. BVerfGE 20, 162 ).

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06  

    Cicero

    Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln (Bestätigung von BVerfGE 20, 162, 191 f., 217).

    Eine freie Presse und ein freier Rundfunk sind daher von besonderer Bedeutung für den freiheitlichen Staat (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 50, 234 ; 77, 65 ).

    Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 36, 193 ).

    (c) Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln (vgl. BVerfGE 20, 162 ).

    Dies aber widerspräche dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Informantenschutz (vgl. BVerfGE 20, 162 ).

    Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Medienunternehmen fällt zusätzlich der Eingriff in die Presse- oder Rundfunkfreiheit ins Gewicht (vgl. BVerfGE 20, 162 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 24. März 1998 - 1 BvR 1935/96 u.a. -, NJW 1998, S. 2131 ).

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