Rechtsprechung
   BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98   

"Tatsachen vortäuschender Staatsanwalt"

§§ 185, 186, 194 StGB, "starke Worte" eines Rechtsanwalts im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens sind grundsätzlich nicht strafbar, Art. 5 Abs. 1 GG, zur Frage, inwieweit bei leichtfertigen Äußerungen § 194 StGB unangewendet bleiben kann

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2000, 199
  • StV 2000, 414
  • StV 1999, 532
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Wird zitiert von ... (42)  

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03  

    Bankrecht - Schadensersatz wegen Interviewäußerungen des Bankvorstandssprechers?

    Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, während für Werturteile und Meinungsäußerungen die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist (BVerfGE 90, 241, 247; 94, 1, 8; BVerfG NJW 2000, 199, 200).
  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03  

    Bauernfängerei

    Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, daß bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist (vgl. BVerfG, NJW 2000, 199, 200 m.w.N.).

    Die Beurteilung der Vertragsbestimmung erfordert - anders als die Deutung einfacher, auch in der Alltagssprache gängiger Rechtsbegriffe - eine rechtliche Bewertung (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - aaO und - VI ZR 255/80 - aaO; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - aaO S. 1121 f.; vom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98 - aaO und vom 27. April 1999 - VI ZR 174/97 - aaO; siehe auch BVerfG, NJW 2000, 199, 200; BVerfG, NJW-RR 2001, 411 f.; BVerfG, NJW 2003, 1109 f.; MünchKomm-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 824, Rdn. 21 f. m.w.N.).

  • AG Hamburg-Altona, 11.12.2007 - 316 C 127/07  

    Weitergabe von Daten zu IP-Adresse rechtswidrig

    Nachdem sie vom Ehemann der Klägerin darauf hingewiesen worden waren, dass die Klägerin die gegen sie gerichteten ehrenrührigen Vorwürfe ernsthaft bestreitet - und nur auf diesen Zeitpunkt kommt es an (vgl. zum Äußerungszeitpunkt BVerfG, B.v. 16.3.1999, NJW 2000, S. 199, 200) -, waren die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zumindest gehalten, die Zuverlässigkeit der ihnen seitens der Staatsanwaltschaft Dortmund überbrachten Information über die Anschlussinhaberschaft zu überprüfen.

    Kann eine Äußerung als "leichtfertig" eingestuft werden, hat dies zur Folge, dass eine Rechtfertigung der Äußerung durch § 193 StGB von vornherein ausscheidet (BVerfG, B.v. 16.3.1999, NJW 2000, S. 199, 200).

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