Rechtsprechung
   BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1188/92   

"Therapeutische Äquivalenz"

§ 1 UWG, Sittenwidrigkeits-Fallgruppe anlehnende bezugnehmende Werbung, Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) setzt Werbeverboten Grenzen, Fortführung der Entscheidung «Benetton-Schockwerbung»;

§ 95 Abs. 2 BVerfGG, Spielraum des BVerfG bei der Frage, an welche Instanz zurückverwiesen wird

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit der Meinungsäußerung bei Wettbewerbsverstößen; Euglucon

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Meinungsfreiheit hat Vorrang

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 3403
  • ZUM 2002, 131
  • afp 2001, 380
  • GRUR 2001, 1058
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Wird zitiert von ... (53)  

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02  

    Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

    Das ist bei der Auslegung und Anwendung des § 1 UWG zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.8.2001 - 1 BvR 1188/92, GRUR 2001, 1058, 1059 f. = WRP 2001, 1160 - Therapeutische Äquivalenz).

    Dabei ist auch den kollidierenden Grundrechtspositionen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG GRUR 2001, 1058, 1060 - Therapeutische Äquivalenz).

  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 284/00  

    H.I.V. "POSITIVE" II

    Die Bedeutung der Grundrechte ist dabei schon bei der Prüfung, ob das angegriffene Verhalten sittenwidrig ist, mit abzuwägen (vgl. BVerfG GRUR 2001, 1058, 1060; BGHZ 130, 5, 8, 11.

    Der Schutz des lauteren Wettbewerbs durch § 1 UWG als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 102, 347, 360 - Benetton-Werbung; BVerfG GRUR 2001, 1058, 1059) kann jedoch Einschränkungen der Freiheit, im Wettbewerb die eigene Meinung zu äußern, notwendig machen, die außerhalb des Bereichs des Wettbewerbs nicht oder nicht in diesem Umfang gelten.

  • OLG Düsseldorf, 19.05.2005 - 2 U 74/04  

    Patentrecht: Schaltung von Werbung noch vor Schutzrechtsablauf trotz

    Das bereits erwähnte Urteil "Kupplung für optische Geräte" des Bundesgerichtshofs und die Entscheidungen "B.-Werbung" und "Therapeutische Äquivalenz" des Bundesverfassungsgerichts (GRUR 2001, 170 ff. = NJW 2001, 591 und GRUR 2001, 1058 ff. = NJW 2001, 3403 ff.) haben daran im Ergebnis nichts geändert.

    Die Werbeanzeigen gehören zwar auch in den Bereich der nach Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten, weil sie jedenfalls die Empfehlung enthalten, nach Ablauf des Klageschutzrechtes den dann auf den Markt kommenden Cholesterinsenker der Beklagten zu nutzen (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2001, 3403, 3405 - Therapeutische Äquivalenz), aber die Freiheit der Meinungsäußerung wird nach Art. 5 Abs. 2 GG durch allgemeine Gesetze eingeschränkt.

    In zumindest gleichem Umfang können auch Verfassungsnormen wie Art. 5 Abs. 1 GG die Reichweite des grundrechtlich geschützten Eigentums einschränken, wobei auch in diesem Zusammenhang dem vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt NJW 2001, 591 - Benetton-Werbung und NJW 2001, 3403, 3404, linke Spalte unten - Therapeutische Äquivalenz) hervorgehobenen besonderen Gehalt der Meinungsfreiheit Rechnung getragen werden muss.

    Das Bundesverfassungsgericht betont dementsprechend in seiner bereits zitierten Entscheidung "Therapeutische Äquivalenz" (NJW 2001, 3403, 3405, rechte Spalte Abs. 3), dort sei es nur um die Bedeutung der Bereitstellung preisgünstiger Zweitanbieterpräparate und der Werbung für solche Produkte nach Ablauf der Schutzfrist für das Originalpräparat und nicht auch um die Werbung vor Fristablauf für das Funktionieren des Arzneimittelmarktes gegangen; auch das ist ein Hinweis darauf, dass auch die bloße Werbung für patentgeschützte Originalprodukte schon vor Schutzrechtsablauf anders zu beurteilen ist.

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