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| BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvL 6/77 |
'Vielleicht'-Beschluß
Volltextveröffentlichungen (2)
- DFR
'Vielleicht'-Beschluß
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Umfang der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Grundgesetz, Art. 100 Abs. 1
Gerichtsverfahren, DROI
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 10.06.1976 - I/1 E 331/74
- EuGH, 22.03.1977 - 78/76
- VG Frankfurt/Main, 28.07.1977 - I/1 - E 331/74
- VG Frankfurt/Main, 28.07.1977 - I/1 E 331/74
- BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvL 6/77
- VG Frankfurt/Main, 17.07.1980 - I/1 - E 331/74
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 52, 187
- NJW 1980, 519
- MDR 1980, 177
- MDR 1980, 117
- DÖV 1980, 337
- DVBl 1980, 122
- DB 1979, 2320
Wird zitiert von ... (21)
- BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83
Solange II
aa) Es lehnte eine neuerliche Anrufung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 177 Abs. 3 EWGV mit der Begründung ab, das entsprechende Vorbringen der Revision beziehe sich allein auf die vom Gerichtshof vorgenommene Beweiswürdigung; diese gebe indes keine Veranlassung, an der Richtigkeit und Klarheit des Urteils zu zweifeln, weshalb im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 52, 187 (201)) der Anregung der Beschwerdeführerin nicht entsprochen werden könne.Aus der Tatsache, daß das Bundesverfassungsgericht in Anspruch nehme, sekundäres Gemeinschaftsrecht am Maßstab der Grundrechte zu messen, könne daher nicht geschlossen werden, daß es im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG auch befugt sei, Urteile des Europäischen Gerichtshofs auf ihre Vereinbarkeit mit grundrechtsgleichen prozessualen Rechten zu überprüfen (unter Hinweis auf BVerfGE 37, 271; 52, 187 (202 f.)).
Selbst wenn man die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 29. Mai 1974 (BVerfGE 37, 271) vertretene Rechtsauffassung zugrunde lege, sei das Bundesverfassungsgericht zu einer solchen Prüfung nicht befugt, da es sich insoweit ausschließlich um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht handele (Hinweis auf BVerfGE 52, 187 (200)), wofür allein der Europäische Gerichtshof zuständig sei.
Bei der Verfassungsbeschwerde gehe es insbesondere um die Frage, ob und inwieweit die Kommission sich bei solchen Entscheidungen, bei denen ihr vom Europäischen Gerichtshof ein der rechtlichen Überprüfung faktisch entzogener Beurteilungsspielraum eingeräumt werde, im Hinblick auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 37, 271 und 52, 187) an der Verfassungsordnung des Grundgesetzes orientieren müsse.
a) Die unbestrittene Bindungswirkung von nach Art. 177 EWGV ergangenen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für alle mit demselben Ausgangsverfahren befaßten staatlichen Gerichte entfalle nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 52, 187 (202)) dann, wenn die jeweilige Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs erkennbar nicht richtig oder nicht klar sei.
Zwar weise das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, daß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht nicht die Befugnis zur Kontrolle gegenüber den Gerichten einräume, doch scheine es Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung oder Gültigkeit des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts auf die gleiche Stufe zu stellen (Hinweis auf BVerfGE 52, 187 (203)).
a) Seine Zuständigkeit zur Überprüfung des Gemeinschaftsrechts habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 29. Mai 1974 (BVerfGE 37, 271) begründet; zwar habe es später (BVerfGE 52, 187 (202)) offengelassen, ob die im genannten Beschluß entwickelten Grundsätze für künftige Vorlagen von Normen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts weiterhin uneingeschränkt Geltung beanspruchen könnten, doch zeige der der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegende Fall, wie sehr sich die Kommission bei ihren Entscheidungen von der rechtlichen und tatsächlichen Wirklichkeit entfernen könne; verfassungsrechtlich bedenklich sei vor allem, daß die Kommission ihre Verordnungen teilweise nur noch pauschal und nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmend begründe und daß der Europäische Gerichtshof ihr im Bereich des Wirtschafts- und Außenhandelsrechts einen umfassenden Beurteilungsspielraum eingeräumt habe, der ihre Entscheidungen auf diesem Gebiet von einer wirksamen Kontrolle durch die Rechtsprechung freistelle.
Dies folge aus der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 52, 187 (200)) anerkannten, dem Europäischen Gerichtshof in Art. 177 EWGV zugesprochenen Befugnis; zwar habe das Bundesverfassungsgericht dies in seinem genannten Beschluß auf das primäre Gemeinschaftsrecht, also den EWG-Vertrag, beschränkt und für das abgeleitete Gemeinschaftsrecht offengelassen, doch könne eine solche Differenzierung nicht mehr aufrechterhalten werden, da angesichts der unterschiedlichen Rechtskultur, Rechtsordnung und Rechtsauffassung der einzelnen Mitgliedsstaaten die Schaffung einer einheitlichen europäischen Rechtsordnung sonst in Frage gestellt sei.
Auch der von der Beschwerdeführerin aus der Bemerkung in BVerfGE 52, 187 (201) abgeleitete Vorbehalt der "Richtigkeit und Klarheit", unter dem die Bindung des nationalen Gerichts an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stehen solle, bewirke nichts anderes, da hiermit nach Meinung des Senats keine Voraussetzung der Bindungswirkung der Vorabentscheidung aufgestellt, sondern nur der Fall angesprochen sei, daß die Antwort des Europäischen Gerichtshofs die entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht in vollem Umfange beantworte.
177 EWGV spricht dem Gerichtshof im Verhältnis zu den Gerichten der Mitgliedsstaaten die abschließende Entscheidungsbefugnis über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der dort genannten abgeleiteten gemeinschaftsrechtlichen Akte zu (BVerfGE 52, 187 (200)).
Dies folgt aus Sinn und Zweck der Art. 177, 164 EWGV (BVerfGE 45, 142 (162); 52, 187 (201)).
In seinem Beschluß vom 25. Juli 1979 (BVerfGE 52, 187 (202 f.)) hat der Senat ausdrücklich offengelassen, ob und gegebenenfalls inwieweit - etwa angesichts mittlerweile eingetretener politischer und rechtlicher Entwicklungen im europäischen Bereich - für künftige Vorlagen von Normen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts die Grundsätze des Beschlusses vom 29. Mai 1974 weiterhin uneingeschränkt Geltung beanspruchen könnten.
- BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 500/04
Befristung - Altersdiskriminierung - Unanwendbarkeitsausspruch
Durch Art. 234 Abs. 1 EG ist dem Gerichtshof im Verhältnis zu den Gerichten der Mitgliedstaaten die abschließende Entscheidungsbefugnis über die Auslegung des Vertrags sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der dort genannten abgeleiteten gemeinschaftsrechtlichen Akte übertragen worden (BVerfG 25. Juli 1979 - 2 BvL 6/77 - BVerfGE 52, 187, 200). - BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06
Ultra-vires-Kontrolle Mangold
Sie verfolgt damit eine schon in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erkennbare problematische Tendenz weiter, das demokratisch begründete nationale Letztentscheidungsrecht über die Anwendung von Hoheitsgewalt im eigenen Territorium und die damit einhergehende Verantwortung auch für die Einhaltung der an die Union verliehenen Kompetenzen nur noch auf dem Papier zu behaupten und vor deren praktisch wirksamer Vollziehung zurückzuschrecken: Hatte das Bundesverfassungsgericht zunächst offen gelassen, ob Gemeinschaftsrecht am Grundgesetz gemessen werden könne (BVerfGE 22, 293 [298 f.]), so hatte es die Frage sodann in der Solange I-Entscheidung im Hinblick auf eine Grundrechtskontrolle bejaht (BVerfGE 37, 271 [280 ff.]), um eben diese Prüfungskompetenz zwölf Jahre später (zur Zwischenzeit siehe BVerfGE 52, 187 [202 f.]) im Hinblick auf die gewachsene Grundrechtsjudikatur des Gerichtshofs zu suspendieren (Solange II, BVerfGE 73, 339 [387]).
- BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91
Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils
Dessen Schutz erstreckt sich nicht auf eine bestimmte, verfahrensrechtliche Ausgestaltung (BGH, Urt. v. 11. April 1979 - IV ZR 93/78, NJW 1980, 519, 531), etwa eine Terminsladung. - KG, 05.05.1987 - 1 W 1430/87
Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr bei Einholung einer amtlichen Auskunft …
Gemäß dieser im Gesetz zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Zielrichtung kann auch eine in § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F. gegenüber dem früheren Rechtszustand unverändert aufgenommene amtliche Auskunft nicht zur Folge haben, daß die vorbereitende Einholung einer solchen Auskunft durch den Vorsitzenden oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Gerichts bereits als Einleitung der Beweisaufnahme im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO anzusehen ist (so OLG Zweibrücken, JurBüro 1979, 1716 = KostRsp BRAGO § 31 Ziff. 3, Nr. 33; OLG Bamberg, JurBüro 1979, 1515; auch SchlHOLG , JurBüro 198h, 63; Schneider, MDR 1980, 177, 178; insoweit zweifelnd OLG Koblenz, JurBüro 1984, 1030 ; wie hier auch BVerfGE 63, 148, 151;… Riedel/Sußbauer, BRAGO , 5. Aufl.;… § 31 Rdn. 111).Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozeßgerichts kann dem Kollegium keine Beweisaufnahme durch vorbereitende Maßnahmen aufdrängen (so richtig Schneider, MDR 1980, 177, 180 unter III. 2. b).
Damit ist das erwähnte Tatbestandsmerkmal des § 34 Abs. 2 BRAGO nicht erfüllt (…so auch BVerfGE, a.a.O.; Schneider, MDR 1980, 177, 178).
- BSG, 18.02.2004 - B 10 EG 10/03 R
Bayerisches Landeserziehungsgeld - Rechtssache Sürül - türkische Staatsangehörige …
Sie genießen als Teile des Gemeinschaftsrechts (vgl BVerfGE 52, 187, 203) Vorrang gegenüber nationalem Recht (vgl EuGH Slg 1964, 1251, 1269 ff; BVerfG NJW 2000, 2015).Will das nationale Gericht andererseits einer Vorabentscheidung nicht folgen, so ist es zu einer neuerlichen Vorlage an den EuGH verpflichtet (vgl insbesondere BVerfGE 52, 187, 200 f; 73, 339, 366 ff; 75, 223, 233 f).
- BVerwG, 01.12.1982 - 7 C 87.78
Verfassungsrechtliche Prüfung einer Vorabentscheidung des Europäischen …
Die gegen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs gerichteten Angriffe der Revision beziehen sich, soweit sie das Gemeinschaftsrecht betreffen, durchweg auf die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung; sie geben daher dem Senat keine Veranlassung, die Richtigkeit oder Klarheit des Urteils (vgl. BVerfGE 52, 187 (201)) in Zweifel zu ziehen und erneut eine Vorabentscheidung gemäß Art. 177 EWGV einzuholen.Demgemäß kann daraus, daß das Bundesverfassungsgericht für sich in Anspruch nimmt, sekundäres Gemeinschaftsrecht am Maßstab der Grundrechte zu messen (BVerfGE 37, 271 (277 ff.); vgl. aber auch BVerfGE 52, 187 (202/203)) nicht geschlossen werden, daß es im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG auch befugt ist, Urteile des Europäischen Gerichtshofs auf ihre Vereinbarkeit mit grundrechtsgleichen (prozessualen) Rechten zu überprüfen.
Zu einer solchen Prüfung ist das Bundesverfassungsgericht - auch wenn man die in seinem Beschluß vom 29. Mai 1974 (BVerfGE 37, 271 (277 ff.)) vertretene Rechtsauffassung zugrunde legt - nicht befugt, weil es sich insoweit allein um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht handelt (BVerfGE 52, 187 (200)).
- BSG, 27.05.2004 - B 10 EG 11/03 R
Bayerisches Landeserziehungsgeld - türkische Staatsangehörige - rückwirkende …
Sie genießen als Teile des Gemeinschaftsrechts (vgl BVerfGE 52, 187, 203) Vorrang gegenüber nationalem Recht (vgl EuGH Slg 1964, 1251, 1269 ff; BVerfG NJW 2000, 2015).Will das nationale Gericht andererseits einer Vorabentscheidung nicht folgen, so ist es zu einer neuerlichen Vorlage an den EuGH verpflichtet (vgl insbesondere BVerfGE 52, 187, 200 f; 73, 339, 366 ff; 75, 223, 233 f).
- BSG, 18.02.2004 - B 10 EG 6/03 R
Bayerisches Landeserziehungsgeld für türkische Staatsangehörige
Sie genießen als Teile des Gemeinschaftsrechts (vgl BVerfGE 52, 187, 203) Vorrang gegenüber nationalem Recht (vgl EuGH Slg 1964, 1251, 1269 ff; BVerfG NJW 2000, 2015).Will das nationale Gericht andererseits einer Vorabentscheidung nicht folgen, so ist es zu einer neuerlichen Vorlage an den EuGH verpflichtet (vgl insbesondere BVerfGE 52, 187, 200 f; 73, 339, 366 ff; 75, 223, 233 f).
- BSG, 18.02.2004 - B 10 EG 9/03 R
Bayerisches Landeserziehungsgeld für türkische Staatsangehörige
Sie genießen als Teile des Gemeinschaftsrechts (vgl BVerfGE 52, 187, 203) Vorrang gegenüber nationalem Recht (vgl EuGH Slg 1964, 1251, 1269 ff; BVerfG NJW 2000, 2015).Will das nationale Gericht andererseits einer Vorabentscheidung nicht folgen, so ist es zu einer neuerlichen Vorlage an den EuGH verpflichtet (vgl insbesondere BVerfGE 52, 187, 200 f; 73, 339, 366 ff; 75, 223, 233 f).
- BSG, 18.02.2004 - B 10 EG 8/03 R
Bayerisches Landeserziehungsgeld für türkische Staatsangehörige
- BSG, 18.02.2004 - B 10 EG 7/03 R
Bayerisches Landeserziehungsgeld für türkische Staatsangehörige
- BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 26/99 R
Krankenversicherung - Auslandsbehandlung - Gemeinschaftsrecht - …
- BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82
- BSG, 18.02.2004 - B 10 EG 8/03
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.1992 - 9 S 2730/86
Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes: Normierung von …
- LG Marburg, 22.09.2010 - 2 O 209/04
- BSG, 30.05.1990 - 10 RKg 7/90
Anspruch auf Kindergeld für arbeitslose Kinder eines Wanderarbeitnehmers
- VGH Baden-Württemberg, 30.11.1994 - 13 S 1718/93
Zur ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des EWGAssRBes 1/80 Art 6 Abs 1 - zu …
- BVerfG, 10.04.1987 - 2 BvR 1236/86
Prüfungspflicht des Bundesministers der Justiz bei Erteilung der …
- KG, 31.07.1985 - 1 W 5030/84
Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr durch vorbereitende Einholung eines …

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