Rechtsprechung
   BVerfG, 23.03.1998 - 2 BvR 2270/96   

'Wanzen in die Ohren implantiert'

Unterbringung psychisch Kranker, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 69f Abs. 1 FGG, Begründungsanforderungen

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • LG Magdeburg, 23.05.1996 - 3 T 309/96
  • OLG Naumburg, 29.08.1996 - 8 W 14/96
  • BVerfG, 23.03.1998 - 2 BvR 2270/96

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1998, 1774
  • FamRZ 1998, 895
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Wird zitiert von ... (101)  

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09  

    Rechtfertigung einer medizinischen Behandlung eines im Maßregelvollzug

    Das Bundesverfassungsgericht hat angenommen, dass unter dieser Voraussetzung der schwerwiegende Grundrechtseingriff, der in einer Freiheitsentziehung liegt, zum Schutz des Betroffenen selbst gerechtfertigt sein kann, und die nach Landesunterbringungsrecht für einen solchen Fall vorgesehene Möglichkeit fürsorgerischer Unterbringung zum Zweck der Behandlung gebilligt (vgl. BVerfGE 58, 208 [224 ff.]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96, NJW 1998, S. 1774 [1775]).

    Soweit unter dieser Voraussetzung ausnahmsweise eine Befugnis des Staates, den Einzelnen "vor sich selbst in Schutz zu nehmen" (vgl. BVerfGE 58, 208 [224]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 [1775]), anzuerkennen ist, eröffnet dies keine "Vernunfthoheit" staatlicher Organe über den Grundrechtsträger dergestalt, dass dessen Wille allein deshalb beiseitegesetzt werden dürfte, weil er von durchschnittlichen Präferenzen abweicht oder aus der Außensicht unvernünftig erscheint (vgl. BVerfGE 58, 208 [226 f.]; Baumann, Unterbringungsrecht, 1966, S. 25; Marschner, in: Marschner/ Volckart/ Lesting, a. a. O., Rn. 41; Wagner, in: Kammeier, a. a. O., Rn. D 152; zur Gefahr eines fürsorgerischen Paternalismus auch Fink, Selbstbestimmung und Selbsttötung, 1992, S. 188 ff.; Hermes, Das Grundrecht auf Schutz von Leben und Gesundheit, 1987, S. 228 ff.; Neumann, KritV 1993, S. 276 [286]; Schwabe, JZ 1998, S. 66 [70]).

  • BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 18/03 R  

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit - Vormundschaftsgericht

    Die Erforderlichkeit der Unterbringung ist der Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen, weil die Freiheit der Person (vgl Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz ) ein so hohes Rechtsgut darstellt, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (BVerfG NJW 1998, 1774, 1775).
  • BayObLG, 28.07.1999 - 3Z BR 212/99  

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung

    aa) Inhalt und Reichweite dieser freiheitsbeschränkenden Norm sind so zu bestimmen, daß sie der Bedeutung der Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 GG gerecht werden (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774; BayObLGZ 1998, 116/118).

    Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774/1775), d.h. wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten (vgl. BVerfG NJW 1984, 1806).

    Der demgemäß streng zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774/1775; BayVerfGH 45, 125/132) ist zentrales Auslegungskriterium für die einzelnen Unterbringungsvoraussetzungen (vgl. Saage/Göppinger Freiheitsentziehung und Unterbringung 3. Aufl. Kapitel 4.6 Rn. 211), setzt den Maßstab für die Aufklärung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 70, 297/308; Saage/Göppinger Kapitel 4.3 Rn. 86) und verlangt eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, bei der die vom Betroffenen ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Unterbringung verbundenen Eingriffs in seine persönliche Freiheit ins Verhältnis zu setzen sind (vgl. BVerfGE 70, 297/313; BayObLGZ 1998, 116/118).

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