Rechtsprechung
   BGH, 04.05.1988 - IVa ZR 278/86   

'Wenn der Laden nicht läuft, brennt es hier'

§ 61 VVG, § 286 ZPO, kein Anscheinsbeweis für vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls (Anm.: vgl. Anmerkung bei BGH, «Werbewurfsendungen»)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung des Anscheinsbeweises für Betrug des Versicherers durch den Versicherungsnehmer

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 104, 256
  • NJW 1988, 2040
  • MDR 1988, 846
  • NJW-RR 1988, 1051
  • NZV 1988, 101
  • VersR 1988, 683



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Wird zitiert von ... (40)  

  • BGH, 05.03.2002 - VI ZR 398/00  

    Immobilien - Schadensersatz bei unwahren Angaben im Kaufvertrag

    Ein derartiger Anscheinsbeweis kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, daß die besonderen individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten (vgl. z.B. BGHZ 100, 214, 216; 104, 256, 259; Senatsurteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - NJW 1991, 230, 231).

    Ob einem Menschen ein kriminelles Verhalten dieser Art zuzutrauen ist, hängt so stark von seiner Persönlichkeit, seinen besonderen Lebensumständen und seinen Wert- und Moralvorstellungen ab, daß die Annahme einer Typizität eines solchen Verhaltens nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 104, 256, 261; 100, 214, 216).

  • BGH, 18.05.2005 - VIII ZR 368/03  

    Mietrecht - Mieter muss Willkür bei Eigenbedarfskündigung beweisen!

    Bedenken bestehen bereits, ob ein Anscheinsbeweis im Bereich individueller Willensentschlüsse überhaupt in Betracht kommt (BGHZ 104, 256, 259 ff.; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 286 Rdnr. 30 m.w.Nachw.; vgl. aber auch BGHZ 123, 311, 315 ff.).
  • BGH, 28.01.2004 - VIII ZR 190/03  

    Mietrecht - Mietpreisüberhöhung: Mieter trägt Beweislast!

    a) Der Anscheinsbeweis setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, daß die besonderen und individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten (BGHZ 104, 256, 259).
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