Rechtsprechung
   BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89   

'Zwangsdemokrat'

Art. 5, § 185 StGB, Schmähkritik

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Postmortale Schmähkritik

  • Telemedicus (Volltext/Leitsatz)

    Postmortale Schmähkritik - "Zwangsdemokrat"

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Kritik an Macht ist schutzbedürftig - Wann wird Kritik zur Schmähung?" von RAin Dorothee Bölke, original erschienen in: NJW 2004, 2352 - 2354.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 82, 272
  • NJW 1991, 95
  • MDR 1991, 125
  • ZUM 1991, 79
  • afp 1990, 192
  • NJW-RR 1991, 143
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Wird zitiert von ... (198)  

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91  

    Soldaten sind Mörder

    Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (vgl. BVerfGE 82, 272 [283 f.]).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Formalbeleidigung oder Schmähung, mit der Folge, daß eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entbehrlich wird, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 [281]).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht stets betont (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; 54, 129 [136 ff.]; 61, 1 [6, 9 f.]; 82, 43 [50]; 82, 272 [280]; 85, 1 [13 f.]).

    Nur in diesem Sinn ist der Begriff auch bisher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verwendet worden (vgl. BVerfGE 61, 1 [12]; 82, 272 [284]; BGH, NJW 1974, S. 1762; NJW 1977, S. 626; LM Nr. 42 zu § 847 BGB).

    Soweit der Senat bei der Auslegung von Äußerungen einen anderen Prüfungsmaßstab anlegt, bisweilen sogar die "volle" verfassungsgerichtliche Nachprüfung (vgl. BVerfGE 42, 143 [149]) beansprucht oder die Forderung erhebt, der Tatrichter müsse unter mehreren möglichen Deutungen eine "überzeugend" (vgl. BVerfGE 82, 272 [280 f.] m.w.N.; 86, 122 [129]) oder "schlüssig" (so auch die Senatsmehrheit, Umdruck, S. 43) begründete Auswahl treffen, vermag ich dem nicht zu folgen.

  • BGH, 10.11.1994 - I ZR 216/92  

    Dubioses Geschäftsgebaren - Wettbewerbsförderungsabsicht; GG - Pressefreiheit

    In der öffentlichen Auseinandersetzung sei auch Kritik hinzunehmen, die in überspitzter und polemischer Form geäußert werde (vgl. BVerfG NJW 1991, 95 ).

    Es hat auch zutreffend - unter Zitierung einer der einschlägigen.Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1991, 95) - ausgeführt, daß bei Auseinandersetzungen über Fragen, die wesentliche Öffentlichkeitsbelange berühren, auch Kritik hinzunehmen ist, die in überspitzter Form geäußert wird, und daß die Zulässigkeitsgrenze erst dann überschritten wird, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

    Mit seiner Annahme, dem Beklagten gehe es nicht um die Auseinandersetzung mit bestimmten Geschäftspraktiken, sondern um eine Verunglimpfung der Ehre der Klägerin (die als solche nicht mehr dem Schutz der Meinungsfreiheit unterfallen würde, vgl. BVerfG NJW 1991, 95, 97 m.w.N.), vernachlässigt das Berufungsgericht, daß die erste Hälfte des Beitrags im wesentlichen aus einer Zusammenstellung von Tatsachenbehauptungen besteht, die als solche unbestritten sind und deshalb - ungeachtet des Fehlens ausdrücklicher Feststellungen im Berufungsurteil - in der Revisionsinstanz der Beurteilung zugrunde gelegt werden können.

    Bei einer solchen Prüfung, die das Berufungsgericht nicht vorgenommen hat, sind im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung (vgl. dazu BVerfGE 85, 1, 16 = NJW 1992, 1439, 1440 r. Sp.) eine Reihe von Grundsätzen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen, die das Berufungsgericht - ungeachtet seiner Bezugnahme auf eine einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1991, 95) und auf einige Gedanken daraus - vorliegend an keiner Stelle seiner Überlegungen wirklich angewendet hat:.

    Daher darf eine Auslegung der Gesetze, die die Meinungsfreiheit einschränken - hier die Vorschriften über den Ehrenschutz - keine überhöhten Anforderungen stellen (BVerfG NJW 1991, 95, 96 m.w.N.; vgl. ferner auch BVerfGE 54, 208, 219 f.; 61, 1, 8; 85, 1, 16 = NJW 1992, 1439, 1441).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88  

    Kritische Bayer-Aktionäre

    Der Einfluß des Grundrechts wird verkannt, wenn Gerichte der Verurteilung eine Äußerung zugrunde legen, die so nicht gefallen ist, wenn sie ihr einen Sinn geben, die sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn sie sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; 82, 43 [52 f.]; 82, 272 [280 f.]).

    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, daß sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 60, 234 [242]; 61, 1 [10]; 82, 43 [51]; 82, 272 [281]).

    Daher müssen sie vom Bundesverfassungsgericht in vollem Umfang überprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden soll (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; 54, 208 [215]; 82, 272 [281]).

    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BVerfGE 82, 272 [283 f.]).

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