Rechtsprechung
   BGH, 27.06.2000 - 1 ARs 6/00   

'außer Frage stehende' Banden-Rechtsprechung des BGH

§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB, (vom Senat abgelehntes) neues Verständnis des Bandenbegriffs (Hinweis: nunmehr jedoch bestätigt durch die Entscheidung des Großen Senats «Bandenbegriff»);

'unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds'

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 136 Abs. 3 GVG; § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 244a Abs. 1 StGB; § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 260a Abs. 1 StGB
    Anfrage; Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds"; Begriff der Bande; Zweipersonenbande; Organisierte Kriminalität.

  • lexetius.com
  • bundesgerichtshof.de
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Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2000, 2907
  • StV 2000, 670



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00  

    Begriff der Bande

    Auf Anfrage des 4. Strafsenats, der sich an der beabsichtigten Entscheidung durch die Rechtsprechung der anderen Strafsenate gehindert sieht, haben der 1. Strafsenat (Beschluß vom 27. Juni 2000 - 1 ARs 6/00) und der 2. Strafsenat (Beschluß vom 21. Juni 2000 - 2 ARs 76/00) mitgeteilt, daß sie an ihrer Rechtsprechung sowohl zu der für eine Bande notwendigen Mindestzahl der Bandenmitglieder wie auch zu den Mitwirkungsvoraussetzungen bei der Ausführung des Diebstahls festhielten.
  • BGH, 03.05.2006 - 4 ARs 3/06  

    Anfrageverfahren zur Rügeverkümmerung (Erheblichkeit einer Protokollberichtigung

    Die Änderung einer ständigen Rechtsprechung setzt daher voraus, dass schwerwiegende Gründe dafür sprechen müssen (vgl. BVerfGE 19, 38, 47; BGH [1.Strafsenat] StV 2000, 670, 674).

    Die Änderung einer ständigen Rechtsprechung setzt daher voraus, dass schwerwiegende Gründe dafür sprechen müssen (vgl. BVerfGE 19, 38, 47; BGH [1.Strafsenat] StV 2000, 670, 674).

  • BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99  

    Vorlage; Grundsätzliche Bedeutung; (Schwerer) Bandendiebstahl; Bandenmäßige

    Der 1. und der 2. Strafsenat haben auf die Anfrage des Senats gemäß § 132 Abs. 3 und 4 GVG (= NStZ 2000, 474 mit Anm. Schmitz = StV 2000, 315 = JZ 2000, 628 mit Anm. Engländer) mitgeteilt, daß sie an der bisherigen Rechtsprechung sowohl zum Begriff der Bande als auch zu dem der Mitwirkung festhalten (Beschlüsse vom 27. Juni 2000 - 1 ARs 6/00 - und vom 21. Juni 2000 - 2 ARs 76/00).
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  • BGH, 28.08.2000 - 5 StR 300/00  

    Versuch der Strafvereitelung (Aufforderung zur Flucht des Mitangeklagten);

    Allerdings begegnet die Verurteilung, des Beschwerdeführers wegen Bandendiebstahls in den ersten beiden abgeurteilten Fällen aus unterschiedlichen Gründen Bedenken, denen der Generalbundesanwalt durch nachträgliche Zustimmung zur Verfolgungsbeschränkung (§ 154a Abs. 2 StPO) auf Diebstahl Rechnung getragen hat: Angesichts des frühen Tatzeitpunkts des Falles 1 ist die Feststellung einer Bandenzugehörigkeit von anderen Personen als dem Beschwerdeführer und dem gesondert verfolgten Mittäter T bereits zu jenem Zeitpunkt zweifelhaft; eine Zweipersonenbande wird aber nach dem gemäß § 132 Abs. 3 GVG ergangenen Anfragebeschluß des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. März 2000 - 4 StR 284/00 ( JZ 2000, 628), dem der erkennende Senat mit Beschluß vom 4. April 2000 - 5 ARs 20/00 - zugestimmt hat, für eine Bande im Sinne der §§ 244, 244a StGB nicht mehr als ausreichend erachtet (a.A. die Antwort des 1. Strafsenats im Beschluß vom 27. Juni 2000 - 1 ARs 6/00 -; die Frage ist nicht abschließend entschieden).
  • BGH, 16.08.2000 - 3 ARs 3/00  

    Begriff der Bande; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter Mitwirkung eines

    Der 1. (Beschl. vom 27. Juni 2000 - 1 ARs 6/00) und der 2. Strafsenat (Beschl. vom 21. Juni 2000 - 2 ARs 76/00) haben an ihrer bisherigen, der beabsichtigten Entscheidung entgegenstehenden Rechtsprechung festgehalten, nach der für das Handeln "als Mitglied einer Bande" hinsichtlich der Zahl der Bandenmitglieder eine Verbindung von zwei Personen genügt und die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds beim Bandendiebstahl die Tatbegehung durch wenigstens zwei Bandenmitglieder voraussetzt, die zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken müssen.
  • BGH, 17.10.2000 - 1 StR 118/00  

    Bandendiebstahl; Beschränkung der Strafverfolgung bei Diebstahlstaten; Unerlaubte

    Die Beschränkung der Strafverfolgung ist im Blick auf die in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Bedenken gegen die Annahme einer zwischen dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten F. bestehenden Bande erfolgt, aber auch in Rücksicht auf die - nach durchgeführtem Anfrageverfahren - fortbestehende Divergenz zwischen den Strafsenaten des Bundesgerichtshofes zur Frage, ob eine aus zwei Personen bestehende Täterverbindung für die Annahme einer Bande genügt (vgl. nur Anfragebeschluß des 4. vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99; Antwortbeschluß des 1. Strafsenats vom 27. Juni 2000 - 1 ARs 6/00).
  • BGH, 10.10.2000 - 5 StR 336/00  

    Mitglied einer Bande i. S. von § 30a Abs. 1 BtMG; Verfahrenseinstellung;

    Der 1. Strafsenat hat in seinem entsprechenden Beschluß vom 27. Juni 2000 (- 1 ARs 6/00 -), ausgesprochen, er halte an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, die der vom 4. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung entgegenstehe.
  • BGH, 13.12.2000 - 1 StR 393/00  

    Bandendiebstahl (notwendige Anzahl von Bandenmitgliedern)

    Die Beschränkung der Strafverfolgung ist im Blick auf die fortbestehende Divergenz zwischen den Strafsenaten des Bundesgerichtshofes zu der Frage erfolgt, ob eine aus zwei Personen bestehende Täterverbindung für die Annahme einer Bande genügt (vgl. -nur Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99 = NStZ 2000, 474; Antwortbeschluß des 1 . Strafsenats vom 27. Juni 2000 -1 ARs 6/00; Vorlagebeschluß des 4. Strafsenats zum Großen Senat für Strafsachen vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 284/99).
  • BGH, 21.08.2000 - 1 AR 6/00  

    Offensichtliches Fassungsversehen

    Der Beschluß des Senats vom 27. Juni 2000 - 1 ARs 6/00 - wird auf Seite 8 der Begründung in Absatz 2 Satz 1 wegen offensichtlichen Fassungsversehens wie folgt berichtigt und gefaßt:.
  • BGH, 16.08.2000 - 4 StR 284/99  
    Der 1. (Beschl. vom 27. Juni 2000 -1 ARs 6/00) und der 2. Strafsenat (Beschl. vom 21. Juni 2000 -2 ARs 76/00) haben an ihrer bisherigen, der beabsichtigten Entscheidung entgegenstehenden Rechtsprechung festgehalten, nach der für das Handeln "als Mitglied einer Bande" hinsichtlich der Zahl der Bandenmitglieder eine Verbindung von zwei Personen genügt und die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds beim Bandendiebstahl die Tatbegehung durch wenigstens zwei Bandenmitglieder voraussetzt, die zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken müssen.
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