Rechtsprechung
   BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 665/98   

"behandelt wie der letzte Verbrecher"

§ 626 Abs. 1 BGB, zulässige verhaltensbedingte Kündigung ausnahmsweise auch bei schuldlosen Pflichtverletzungen (vgl. § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB)

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Außerordentliche Kündigung

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Außerordentliche Kündigung bei schuldloser Pflichtverletzung

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

Verfahrensgang

  • ArbG Kaiserslautern, 27.07.1993 - 1 Ca 785/93
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.12.1997 - 7 Sa 526/96
  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 665/98

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 90, 367
  • NJW 1999, 3140
  • MDR 1999, 1143
  • BB 1999, 1819
  • NZA 1999, 863
  • DB 1999, 1400
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Wird zitiert von ... (61)  

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05  

    Ordentliche Unkündbarkeit

    Hinweis des Senats: vgl. BAG 21. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 - BAGE 90, 367.

    Bei dieser Prüfung besteht kein hinreichender Anlass, neben dem Alter und der Beschäftigungsdauer die ordentliche Unkündbarkeit des Arbeitnehmers erneut zu dessen Gunsten zu berücksichtigen und damit den ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer besser zu stellen als einen Arbeitnehmer ohne diesen Sonderkündigungsschutz bei entsprechenden Einzelfallumständen und beiderseitigen Interessen (so im Ansatz schon BAG 21. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 - BAGE 90, 367).

  • LAG Schleswig-Holstein, 09.06.2011 - 5 Sa 509/10  

    Kündigung, fristlos, verhaltensbedingt, Pflichtverletzung, schwerwiegende,

    Grobe Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber, dessen Repräsentanten, dem unmittelbaren Vorgesetzten oder auch einem Kollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Treuepflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an sich geeignet eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG Urt. v. 10.12.2009 - 2 AZR 534/08 -, AP Nr. 226 zu § 626 BGB; BAG Urt. v. 21.01.1999 - 2 AZR 665/98 -, AP Nr. 151 zu § 626 BGB; BAG Urt. v. 26.05.1977 - 2 AZR 632/76 -, AP Nr. 5 zu § 611 BGB "Beschäftigungspflicht").

    - 2 AZR 665/98 -, a. a. O., m. w. Rspr.-Nachw.).

    Deshalb entspricht es der Gesetzeslage, wenn die Rechtsprechung bei der Prüfung verhaltensbedingter Kündigungsgründe (Beleidigung etc.) ein Verschulden des Arbeitnehmers nicht stets für erforderlich gehalten, sondern nur bei der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt hat (BAG Urt. v. 21.01.1999 - 2 AZR 665/98 -, a. a. O.).

    Gerade die Erkenntnis, dass auch der verhaltensbedingte Kündigungsgrund zukunftsgerichtet ist und deshalb die verhaltensbedingte Kündigung keinen Sanktionscharakter hat, legt es schließlich nahe, bei der Abgrenzung, ob zu erwartende Arbeitspflichtverletzungen des Arbeitnehmers seine Weiterbeschäftigung unzumutbar machen, von dem eher systemfremden Erfordernis abzusehen, es müsse ohne jede Einschränkung stets ein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegen (BAG Urt. v. 21.01.1999 - 2 AZR 665/98 -, a. a. O.).

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01  

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren

    Hält sich die Interessenabwägung im Rahmen des Beurteilungsspielraums, kann das Revisionsgericht die angegriffene Würdigung nicht durch seine eigene ersetzen (st. Rspr. des Senats 26. August 1976 - 2 AZR 377/75 - AP BGB § 626 Nr. 68 = EzA BGB § 626 nF Nr. 49; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; 21. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 - BAGE 90, 367).

    Entsprechendes gilt für bewußt wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen, etwa wenn sie den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen (Senat 26. Mai 1977 - 2 AZR 632/76 - BAGE 29, 195; 6. Februar 1997 - 2 AZR 38/96 - nv.; 21. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 - BAGE 90, 367; 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - nv.).

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