Rechtsprechung
   BGH, 21.09.1982 - VI ZR 302/80   

"es muß operiert werden"

§ 823 Abs. 1 BGB, Beweislast im Arzthaftungsprozeß, Anforderungen an die Eingriffsaufklärung, Indizbeweis, Reichweite der Beweiserleichterungen bei groben Behandlungsfehlern (Abgrenzung zum Anscheinsbeweis, § 286 ZPO)

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Beweislastumkehr wegen grober Behandlungsfehler; Umkehr der Beweislast bei Nichterhebung von Diagnose- und Kontrollbefunden

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 85, 212
  • NJW 1983, 333
  • MDR 1983, 219
  • VersR 1982, 1193



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Wird zitiert von ... (95)  

  • BGH, 28.06.1988 - VI ZR 217/87  

    grünes Fruchtwasser - § 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, Beweislast für

    (c-d) Eine über den Nachweis eines Behandlungsfehlers hinausgehende Erleichterung auch für den Beweis der Ursächlichkeit der von den Bekl. getroffenen Behandlungsmaßnahmen für seinen hirnorganischen Schaden kann dem Kl. dann zugute kommen, wenn entweder in diesen ärztlichen Maßnahmen ein schwerer Behandlungsfehler liegt (BGHZ 72, 132 [hier: I (125) 214 a]; 85, 212 [hier: I (125) 258 b-c].

    auch das Gewicht der Möglichkeit nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Fehler zum Mißerfolg der Behandlung beigetragen hat (BGHZ 85, 212 [hier: I (125) 258 b-c]..).

    Für die Begründung einer Haftung aus schweren Behandlungsfehlern reicht es vielmehr grundsätzlich aus, daß der grobe Verstoß des Arztes geeignet ist, den konkreten Gesundheitsschaden hervorzurufen (BGHZ 85, 212 [hier: I (125) 258 b-c].

    Doch kann auch in diesem Rahmen das Gewicht der Schadensneigung des ärztlichen Fehlverhaltens für die Frage der Beweislastumkehr nicht gänzlich außer Betracht bleiben; denn die Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und eingetretenem Gesundheitsschaden wird ja gerade deshalb gewährt (und ggf. in ihrem Umfang entsprechend abgestuft), weil das Spektrum der für den Mißerfolg in Betracht kommenden Ursachen wegen der besonderen Schadensneigung des Fehlers verbreitert bzw. verschoben worden ist (BGHZ 85, 212 [216 f.].

  • OLG Karlsruhe, 12.05.2004 - 7 U 204/98  

    Arzthaftung wegen Geburtsschaden eines Kindes: Ausschluss von

    Zwar kommen beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr in Betracht, wobei in der Regel auch das Gewicht der Möglichkeit, dass der Fehler zum Misserfolg der Behandlung beigetragen hat, zu berücksichtigen ist (BGH VersR 1978, 1022; BGHZ 85, 212, 216 = VersR 1982, 1192, 1193 = NJW 1983, 333, 334; VersR 1989, 80, 81; VersR 1995, 46, 47; VersR 1997, 362, 363).

    Geeignet zur Herbeiführung des Schadens ist der grobe Behandlungsfehler zwar nicht erst dann, wenn die Ursächlichkeit naheliegend oder wahrscheinlich ist (BGHZ 85, 212, 216 = VersR 1982, 1193, 1195 = NJW 1983, 333, 334; VersR 1986, 366, 367).

    Die Eignung ist jedoch zu verneinen, wenn eine kausale Verknüpfung des Behandlungsfehler mit dem Schaden in hohem Maße unwahrscheinlich ist (BGH VersR 1989, 80, 81; VersR 1995, 46, 47; VersR 1997, 362, 364; NJW 1998, 1780, 1781), weshalb es für die Feststellungen der Geeignetheit des groben Behandlungsfehlers für den Schaden noch nicht ausreicht, dass ein bloß theoretisch denkbarer Zusammenhang, der ohnehin fast nie ausgeschlossen werden kann, im Raum steht (BGHZ 85, 212 ff. = VersR 1982, 1193, 1195; vgl. auch BGH VersR 1989, 80, 81).

    c) Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem (hier unterstellten) groben Behandlungsfehler und dem Schaden nicht naheliegend oder gar typisch sein muss (BGHZ 85, 212 ff. = VersR 1982, 1193, 1195), es für die Eignung des Behandlungsfehlers und damit für die Annahme einer kausalen Verknüpfung mit dem Schaden genügt, dass diese nicht in hohem Maße (BGH VersR 1995, 46, 47), äußerst (BGH VersR 1997, 362, 364) oder nicht grundsätzlich unwahrscheinlich (BGH NJW 1998, 1780, 1781) ist, genügt die bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs, für die sich nach dem derzeitigen medizinischen Erkenntnisstand keine beweisenden Anhaltspunkte oder Hinweise finden lassen, nicht, um eine Eignung bejahen zu können.

    Ein nur theoretisch denkbarer Zusammenhang, der fast nie ausgeschlossen werden kann, vermag Beweiserleichterungen bzw. eine Beweislastumkehr jedoch noch nicht zu rechtfertigen (BGHZ 85, 212, 216 f. = VersR 1982, 1193, 1195 = NJW 1983, 333, 334).

  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93  

    Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von

    Diese Ansicht beruft sich insbesondere auf die im Arzthaftungsrecht entwickelte Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 12. März 1968 - VI ZR 85/66, NJW 1968, 1185; v. 18. März 1974 - VI ZR 48/73, VersR 1974, 804, 807; BGHZ 85, 212, 216).

    Die erwähnte Rechtsprechung beruht maßgeblich auf dem Gedanken, daß der grobe Verstoß gegen ärztliche Pflichten die Gesundheit des Patienten regelmäßig stark gefährdet und daher den Mißerfolg der Behandlung besonders nahelegt (BGHZ 85, 212, 216; 104, 323, 332).

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