Rechtsprechung
   BGH, 08.12.1993 - 3 StR 446/93   

"genauer Wohnort nicht bekannt"

§ 244 Abs. 3 StPO, zur hinreichenden Individualisierung eines Zeugen als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen formellen Beweisantrag;

§ 244 Abs. 3 StPO, ein Beweisantrag liegt nicht vor, wenn ein Konnex zwischen Beweistatsache und Beweismittel nicht erkennbar ist;

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, hohe formelle Anforderungen an die Verfahrensrüge

Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 2 StPO; § 244 Abs. 3 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    erforderliche Individualisierung eines Zeugen im Beweisantrag (Konnexitätserfordernis); Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht; Zulässigkeit der Verfahrensrüge (Darlegungspflicht; Bezugnahmen auf Aktenteile).

  • Alpmann Schmidt

    StPO § 244 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 3, 2.

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 40, 3
  • NJW 1994, 1294
  • NStZ 1994, 247
  • MDR 1994, 602
  • JR 1994, 288
  • StV 1994, 169
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Wird zitiert von ... (44)  

  • BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08  

    Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"

    Dies ist aber erforderlich ( BGHSt 40, 3, 7; Beschluss vom 28. Mai 2009 - 5 StR 191/09 - zur Veröffentlichung bestimmt in BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag).
  • BGH, 05.06.2007 - 5 StR 383/06  

    Verfahrenshindernis infolge der Beschränkung des Rechts auf konkrete und wirksame

    Eine Bezugnahme auf Aktenteile steht der Zulässigkeit einer Verfahrensrüge nur dann nicht entgegen, wenn die Bezugnahme ohne Bedeutung für den geltend gemachten Verfahrensverstoß ist (vgl. BGHSt 40, 3, 5).

    Denn die Staatsanwaltschaft hat an mehreren Stellen zur Darlegung des von ihr geltend gemachten Verfahrensfehlers auf bei den Akten befindliche Schriftstücke Bezug genommen, ohne diese in ihrem Wortlaut oder ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Revisionsrechtfertigungsschrift mitzuteilen (vgl. BGHSt 40, 3, 5; BGH NStZ-RR 2006, 48, 49; BGH, Beschluss vom 30. September 2003 - 4 StR 315/03 - und vom 1. Juni 2006 - 4 StR 75/06, insoweit in NStZ-RR 2007, 107 nicht abgedruckt).

    Zwar steht eine Bezugnahme auf Aktenteile der Zulässigkeit einer Verfahrensrüge dann nicht entgegen, wenn die Bezugnahme ohne Bedeutung für den geltend gemachten Verfahrensverstoß ist (vgl. BGHSt 40, 3, 5).

  • BGH, 28.11.1997 - 3 StR 114/97  

    Verurteilung des ehemaligen parlamentarischen Geschäftsführers der

    Ein derartiger Antrag ist, wie nachstehend unter b) bb näher ausgeführt, kein Beweisantrag, sondern nach § 244 Abs. 2 StPO zu behandeln (vgl. BGHSt 39, 251, 254 f.; 40, 3, 6), eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist jedoch nicht dargetan.

    Sind diese beiden Voraussetzungen gegeben, kann u.U. eine dritte hinzutreten, die sogenannte Konnexität zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung, die im Falle des Zeugenbeweises nur bedeutet, daß der Antrag erkennen lassen muß, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - 5 StR 317/97; vgl. auch BGHSt 40, 3, 6; Widmaier NStZ 1993, 602 f. Anmerkung zu BGHSt 39, 251), etwa weil er am Tatort war, in der Nachbarschaft wohnt, eine Akte gelesen hat usw.

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