Rechtsprechung
   BGH, 24.06.1993 - 4 StR 570/92   

'i.V.'

§ 267 StGB, bei offener Stellvertretung für eine natürliche Person keine Urkundenfälschung trotz fehlender Vertretungsmacht

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1993, 2759
  • NStZ 1993, 491
  • MDR 1993, 889
  • BB 1993, 1691
  • StV 1993, 524
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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 29.06.1994 - 2 StR 160/94  

    Urkundenfälschung in Form der Identitätstäuschung durch Angabe weiterer Vornamen,

    Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht, wenn also der Anschein erweckt wird, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie herrührt ( BGHSt 1, 117, 121; 33, 159, 160; BGH NStZ 1993, 491).

    Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht, wenn also der Anschein erweckt wird, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie herrührt ( BGHSt 1, 117, 121; 9, 44, 45; 33, 159, 160; BGH NStZ 1993, 491).

  • BGH, 11.01.1994 - 5 StR 754/93  
    Eine solche Entscheidung muß den Strafausspruch nicht berühren (vgl. BGH NJW 1993, 2759, 2760).
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