Rechtsprechung
   BGH, 15.10.1986 - 2 StR 311/86   

'ich wern verschloche'

Von Notrufzentrale ignorierter Hilferuf, § 340 StGB, Unterlassen, hypothetische Kausalität, § 15 StGB, Abgrenzung bedingter Vorsatz - bewußte Fahrlässigkeit;

§ 222 StGB, Vorhersehbarkeit;

§ 323c StGB, Erheblichkeit der Gefahr, Vorsatz

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
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Wird zitiert von ... (18)  

  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88  

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, daß er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewußte Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGHSt 7, 363, 368 f.; BGH NStZ 1982, 506; 1983, 407; 1984, 19; 1988, 175; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1 und 2; § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 14).

    Insbesondere die Würdigung zum voluntativen Vorsatzelement muß sich mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Täters auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht ziehen (BGH, Urteile vom 26. Oktober 1976 - 1 StR 404/76 - bei Holtz MDR 1977, 105 und vom 21. Dezember 1976 - 4 StR 620/76 - bei Holtz MDR 1977, 458; BGH NStZ 1987, 424; 1988, 175; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1 und 2; § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 14).

  • BGH, 06.04.2000 - 1 StR 280/99  

    Untreue; Pflichtwidrig Kreditvergabe im Sinne des § 266 StGB; Umfassende Prüfung;

    Es kommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalles an, bei denen insbesondere die Motive und die Interessenlage des Angeklagten zu beachten sind (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1).

    Es kommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalles an, bei denen insbesondere die Motive und die Interessenlage des Angeklagten zu beachten sind (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1; StPO § 127 Festnahme 1).

  • BGH, 02.08.1995 - 2 StR 221/94  

    Holzschutzmittel

    Sie hatten selbst ein großes Interesse daran, daß die Produkte der von ihnen vertretenen Firma nicht in Verruf gerieten und diese Firma keinen Schadensersatzforderungen ausgesetzt werden würde (vgl. auch BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1, 6, 9; StGB § 306 Beweiswürdigung 6).
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  • BGH, 25.03.1999 - 1 StR 26/99  

    Todesschüsse durch Polizisten müssen neu verhandelt werden

    Es kommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalles an, bei denen insbesondere die Motive und die Interessenlage des Angeklagten zu beachten sind (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1); das gilt vor allem, wenn der Vorsatz allein aus dem äußeren Tatgeschehen gefolgert werden soll (vgl. Cramer in Schönke/Schröder aaO § 15 Rdn. 87 m.w.Nachw.) und - wie hier - keine (auf der Hand liegenden) Motive für das Einverständnis mit tödlicher Folge des Handelns festgestellt sind.
  • BGH, 07.07.1992 - 5 StR 300/92  
    Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1, 2, 6, 7 m.w.N.).
  • BGH, 07.06.1994 - 4 StR 105/94  
    Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner daß er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1, 2, 6, 7 m.w.Nachw.).
  • BGH, 07.07.1999 - 2 StR 177/99  

    Bedingter Vorsatz (dolus eventualis)

    In Kauf nimmt der Täter auch einen an sich unerwünschten Erfolg, mit dessen möglichen Eintritt, er sich aber abfindet; anders ist es, wenn der Täter ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, daß der Erfolg nicht eintritt (vgl. BGHSt 7, 363 ff.; BGHR StGB § 15 - Vorsatz, bedingter 1, 2, 7).
  • BGH, 16.11.2000 - 4 StR 438/00  

    Voraussetzungen für die Annahme von bedingtem Tötungsvorsatzes

    Dabei sind insbesondere die Motive und die Interessenlage des Angeklagten (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1) sowie eine zur Tatzeit bestehende psychische Beeinträchtigung zu beachten (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38 m.w.N.).
  • BGH, 12.12.2000 - 5 StR 294/00  

    Bedingter Tötungsvorsatz bei Bombenanschlägen; Vorsatz; Räuberische Erpressung;

    Um gleichwohl ernsthaft und nicht nur vage darauf vertrauen zu können, daß kein Mensch getötet würde (vgl. insoweit BGHSt 7, 363 ff.; BGHR StGB § 15 - Vorsatz, bedingter 1, 2, 7), hätten die Täter besondere Vorkehrungen treffen müssen, die eine Anwesenheit von Menschen am Tatort zum Explosionszeitpunkt verhinderten.
  • BGH, 08.08.2001 - 2 StR 124/01  

    Unterlassene Hilfeleistung (Kein Unglücksfall bei nur leichter Verletzung);

    Für den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung fehlt es bereits an einem Unglücksfall im Sinne von § 323 c StGB, weil das Tatopfer nach den Urteilsfeststellungen lediglich leichtere Verletzungen erlitt (vgl. hierzu BGHR StGB § 323 c Unglücksfall 1).
  • BGH, 10.11.1994 - 2 StR 530/94  
  • OLG Hamm, 01.08.2001 - 2 Ss 548/01  

    Umfang der tatsächlichen Feststellungen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz,

  • BGH, 17.08.1994 - 2 StR 301/94  
  • BGH, 19.01.1988 - 1 StR 649/87  
  • BGH, 14.01.1997 - 1 StR 649/96  
  • BGH, 22.05.1989 - 2 StR 38/89  
  • KG, 11.01.1996 - 2 Ss 118/94  
  • BGH, 25.08.1987 - 5 StR 442/87  
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