Rechtsprechung
   BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90   

'in-camera-Verfahren' im Verwaltungsprozeß

§ 99 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO aF, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 103 Abs. 1 GG;

(Hinweis: beachte die Neuregelungen in §§ 99 Abs. 2, 189 VwGO Fassung ab 1.1.02 als Folge dieser Entscheidung)

Volltextveröffentlichungen (5)

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Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zum Auskunftsanspruch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zum Auskunftsanspruch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • nomos.de , S. 27 (Kurzinformation)

    Zum Auskunftsanspruch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

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  • nomos.de , S. 30 (Leitsatz)

    Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG; §§ 99 Abs. 1 u. 2, 100 Abs. 1 VwGO
    Verwaltungsgerichtliches Verfahren/Akteneinsichtsrecht/Auskunftsanspruch

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Beschränkung des Akteneinsichtsrechts der Verfahrensbeteiligten nicht mit Grundgesetz vereinbar

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GG Art 1, GG Art 2, GG Art 3
    Geheimnisschutz; Vorlage von Akten Grundrechtsbindung

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Die Rückforderung vorgelegter Akten bei nachträglicher Vorlageverweigerung im Verwaltungsprozess" von RA Priv.-Doz. Dr. Wolfgang Roth, LL. M., Bonn, original erschienen in: NVwZ 2003, 544 - 549.

Verfahrensgang

  • VGH Bayern, 12.02.1990 - 5 C 89.198
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 101, 106
  • NJW 2000, 1175
  • NStZ 2000, 151
  • DVBl 2000, 346
  • NJ 2000, 193 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 428
  • DÖV 2000, 287
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Wird zitiert von ... (196)  

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03  

    Gesellschaftsrecht - Konflikt Betriebsgeheimnis / effektiver Rechtsschutz

    Auf mehrpolige Verwaltungsrechtsverhältnisse könnten die Feststellungen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zum "in camera"-Verfahren in dem Beschluss vom 27. Oktober 1999 (BVerfGE 101, 106) nicht ohne Modifikationen übertragen werden, weil sie nur für ein zweipoliges Verwaltungsrechtsverhältnis entwickelt worden seien.

    Seine Einführung scheitert nicht an den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 27. Oktober 1999 aufgestellten Grundsätzen, nach denen ein "in camera"-Verfahren nur verfassungsgemäß ist, wenn es (ausschließlich) zu einer Verbesserung des Rechtsschutzes führt (BVerfGE 101, 106 ).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann eingeschränkt werden, wenn dies durch sachliche Gründe hinreichend gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 101, 106 ).

    Der Senat hätte daher den vorliegenden Fall nutzen müssen, um seine Rechtsprechung zum "in camera"-Verfahren (vgl. BVerfGE 101, 106) insbesondere mit Blick auf multipolare Konstellationen fortzuentwickeln.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner ersten Entscheidung zu § 99 VwGO darauf hingewiesen, dass effektiver Rechtsschutz und Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in Gegensatz zueinander gerückt werden dürfen, und das Gehörsrecht eingeschränkt werden kann, wenn dies durch sachliche Gründe hinreichend gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 101, 106 ).

    Es hat ferner klargestellt, dass eine solche Einschränkung des rechtlichen Gehörs möglich ist, wenn der begrenzte Verzicht auf Gehörsgewährung zu einer Verbesserung des Rechtsschutzes des betroffenen Rechtsuchenden führt (vgl. BVerfGE 101, 106 ).

    Effektiver Rechtsschutz bedeutet die umfassende Prüfung des Rechtsschutzbegehrens nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht (vgl. BVerfGE 101, 106 ).

    Dies stellt an das Abwägungsprogramm weniger strenge Anforderungen als die Auffassung der Senatsmehrheit; denn der Gesetzgeber ist angesichts seiner Ausgestaltungsbefugnis für das rechtliche Gehör nicht gehindert, Äußerungsmöglichkeiten einzuschränken, wenn dies durch sachliche Gründe hinreichend gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 81, 123 ; 101, 106 ).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03  

    Abruf von Kontostammdaten

    Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet über die Eröffnung des Rechtswegs hinaus eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 65, 1 ; 77, 275 ; 84, 34 ; 93, 1 ; 101, 106 ).

    Die Garantie effektiven Rechtsschutzes wirkt daher über die gerichtliche Kontrolle und das gerichtliche Verfahren hinaus in das behördliche Verfahren hinein, wenn eine solche Vorwirkung für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes faktisch erforderlich ist (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 101, 106 ; 109, 279 ).

    Art. 19 Abs. 4 GG lässt dem Gesetzgeber dabei einen Gestaltungsspielraum, gibt jedoch die Zielrichtung und die Grundzüge der Regelung vor (vgl. BVerfGE 101, 106 ).

    Soweit die Effektivität des Rechtsschutzes von der Offenlegung der Vorgänge abhängt, die zu der angegriffenen Maßnahme geführt haben, wird auch die Kenntnisnahme dieser Vorgänge durch das Gericht von dem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG umschlossen (vgl. BVerfGE 101, 106 ).

  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 8.03  

    "In-camera" -Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im

    Daran haben die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 101, 106 ) und die ihr Rechnung tragende Änderung lediglich des Absatzes 2 des § 99 VwGO nichts geändert.

    Sie widerspräche zudem offensichtlich dem mit der Einführung des "in-camera"-Verfahrens durch den neu gefassten § 99 Abs. 2 VwGO verfolgten Zweck, legitimen Geheimhaltungsbedürfnissen dadurch Rechnung zu tragen, dass die Kenntnisnahme des Inhalts der Akten oder Urkunden im Zwischenstreit um ihre Vorlage auf die Fachsenate beschränkt bleibt (vgl. BVerfGE 101, 106 ).

    Dessen Gewährleistung eines möglichst lückenlosen Rechtsschutzes gegen Verletzungen der Individualrechtssphäre durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt ist besonders bedeutsam, wenn es um die Abwehr von Verletzungen grundrechtlich geschützter Geheimnisse geht (vgl. BVerfGE 101, 106 ).

    Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) schließt ein, dass das Gericht das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüfen kann und genügend Entscheidungsbefugnisse besitzt, um eine Rechtsverletzung abzuwenden oder erfolgte Rechtsverletzungen zu beheben (vgl. BVerfGE 101, 106 m.w.N.; stRspr).

    Verwaltungsvorgänge müssen dem Gericht zur Verfügung stehen, soweit sie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung bedeutsam sein können (vgl. BVerfGE 101, 106 m.w.N.).

    Die verfassungsrechtlich gebotene Effektivität des Rechtsschutzes wird eingeschränkt, wenn die Geheimhaltung entscheidungserheblicher Tatsachen sich nachteilig für den Rechtsschutzsuchenden auswirkt (vgl. BVerfGE 101, 106 ).

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