Rechtsprechung
   BGH, 20.08.1982 - 2 StR 278/82   

"krimineller Journalismus"

§ 46 StGB, strafschärfende Mitberücksichtigung einer Tat, von deren Verfolgung nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen wurde, nur nach Hinweis in der Hauptverhandlung

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1983, 20
  • StV 1983, 15
  • StV 1982, 523
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Wird zitiert von ... (18)  

  • BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 647/93  

    Gesetzlicher Richter und Vorlagepflicht an den Großen Senat des BGH -

    Zwar haben die Strafsenate des Bundesgerichtshofs früher die Erhebung der Sachrüge insoweit genügen lassen (vgl. BGHSt 30, 147 und 165; BGH, StV 1981, S. 236 ; NStZ 1983, 20 ).

    Auch soweit der 5. Strafsenat - ungeachtet der fehlenden Verfahrensrüge - in der Sache selbst entschieden hat, konnte er unter Berücksichtigung der oben angeführten Maßstäbe ohne Willkür davon ausgehen, daß er mit seiner Entscheidung nicht von dem Beschluß des 2. Strafsenats vom 20. August 1982 (NStZ 1983, 20 ) abweiche.

    Unterschiede in der Beurteilung der Ausgangsfrage dahingehend, ob bereits eine Verfügung der Staatsanwaltschaft oder nur ein Beschluß des Gerichts nach den §§ 154, 154a StPO den Vertrauenstatbestand begründet (vgl. dazu BGHSt 30, 147 [3. Strafsenat]; BGHSt 31, 302 [2. Strafsenat]; BGH, NStZ 1981, 100 ; NStZ 1983, 20 ; NStZ 1984, 20 [jeweils 2. Strafsenat]) oder ob das Vertrauen nur dort verletzt sein kann, wo der Angeklagte durch die nach den §§ 154, 154a StPO ergangene Entscheidung in eine Lage versetzt worden ist, die sein Verteidigungsverhalten beeinflussen konnte (BGH, NJW 1985, 1479 [1. Strafsenat]; BGHR, § 154 Abs. 1 StPO Hinweispflicht 1 [1. Strafsenat]; StV 1988, 191 [4. Strafsenat]; BGH, NStZ 1992, 225 [1. Strafsenat]), wirken sich letztlich nicht aus, weil beide Meinungen - die des 2. und 3. Strafsenats unter Heranziehung der Beruhensregel - zu den gleichen Ergebnissen kommen.

  • BGH, 04.06.1993 - 2 StR 70/93  
    Ob ein Tatgeschehen, von dessen Verfolgung gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen worden ist, bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten stets (so BGHSt 30, 165 ) oder erst nach einem entsprechenden Hinweis nach § 265 StPO (so BGH - 2. Strafsenat -, NStZ 1983, 20 ) verwertet werden darf, ist in der Rechtsprechung des BGH noch nicht abschließend geklärt (vgl. zuletzt BGH, NStZ 1994, 195 ).

    Soweit der 2. Strafsenat bislang die Verwertung ausgeschiedenen Verfahrensstoffes ohne vorangegangenen Hinweis zu Lasten des Angeklagten allein auf die Sachrüge hin beanstandet hat (BGH, NStZ 1983, 20 ; StV 1981, 236 ; 1984, 364), hält er hieran jetzt nicht mehr fest: Jedenfalls dann, wenn sich den Urteilsgründen nicht entnehmen läßt, ob ein Hinweis erfolgt ist, kann eine unzulässige Verwertung ausgeschiedener Tatkomplexe nur mit der den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

  • OLG Hamm, 23.08.2004 - 2 Ss OWi 497/04  
    Denn auch die im Rahmen der Strafzumessung bedeutsamen Umstände sind im Rahmen der Hauptverhandlung im Wege des Strengbeweises prozessordnungsgemäß festzustellen (vgl. Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 6. Aufl., Rdnr. 439, 449; BGH NStZ 1983, 20; BGH NStZ 1991, 182 m.w.N.).

    Eine Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung setzt dementsprechend voraus, dass das Amtsgericht wie auch andere für die Strafzumessung bedeutsame Umstände im Rahmen der erneuten Hauptverhandlung selbst im Wege im Strengbeweises prozessordnungsgemäß feststellt (vgl. BGHSt 30, 166; BGHR StPO § 154 Abs. 1 Hinweispflicht 1; BGH NStZ 1983, 20; insbesondere BGH NStZ 1991, 182 m.w.N.).

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