Rechtsprechung
   BVerwG, 18.04.1996 - 4 C 6.95   

'objektiv-rechtliche Rücknahme'

§§ 68 ff. VwGO, Behörde hat bei einem begründeten Widerspruch ein Wahlrecht zwischen Abhilfe (§ 72 VwGO) und Rücknahme (§§ 50, 48 VwVfG), darf jedoch nicht vor der Kostenfolge (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) 'ausweichen'

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 19 Abs. 4 S. 1 VwGO §§ 72, 73 Abs. 3 S. 2 VwVfG § 48 Abs. 1, §§ 50, 80 Abs. 1 S. 1

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsverfahren: Wahl zwischen Rücknahme und Abhilfe bei begründetem Widerspruch gegen Verwaltungsakt; Gebühren und Kosten: Keine Umgehung des Kostenerstattungsanspruchs des Widerspruchsführers

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 101, 64
  • NJW 1997, 1322
  • DVBl 1996, 1315
  • NJ 1996, 671
  • NVwZ 1997, 272
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Wird zitiert von ... (66)  

  • BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 24.02  

    Isoliertes Vorverfahren, erfolgreicher Widerspruch, Abhilfe, Rücknahme,

    Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1996 - BVerwG 4 C 6.95 - (BVerwGE 101, 64) ausgeführt sei, müsse die Ausgangsbehörde prüfen, ob es sachgerecht sei, von einer Abhilfe abzusehen und eine Rücknahme auszusprechen.

    Der Widerspruchsführer kann die Behörde auf eine positive Kostengrundentscheidung klageweise in Anspruch nehmen; in diesem Rahmen erstreckt sich die gerichtliche Prüfung auch darauf, ob die Behörde überhaupt verpflichtet war, eine Kostenentscheidung zu treffen (vgl. BVerwGE 62, 296, 298; 77, 268, 270; 101, 64, 68).

    Unterlässt die Behörde daher treuwidrig die Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO, ohne die der Kostenerstattungsanspruch des Widerspruchsführers nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ausscheidet, dann ist sie im Hinblick auf die Kosten so zu stellen, als wäre die Abhilfeentscheidung ergangen (vgl. Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 4 C 6.95 - BVerwGE 101, 64, 72).

    Erledigt sich aber der Widerspruch, so war dieser nicht erfolgreich im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit der Folge, dass es an der wesentlichen Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch des Widerspruchsführers fehlt (vgl. Urteil vom 18. April 1996 a.a.O. S. 68).

  • BVerwG, 28.04.2009 - 2 A 8.08  

    Dienstliche Beurteilung; Widerspruch; Abhilfe; Rücknahme der Beurteilung;

    Will die (Ausgangs-)Behörde, deren Maßnahme mit einem Widerspruch angegriffen worden ist, den angefochtenen Verwaltungsakt oder - wie hier - die angegriffene Beurteilung aus der Welt schaffen, hat sie vor Erlass eines Widerspruchsbescheids durch die Widerspruchsbehörde grundsätzlich die Wahl, ob sie dem Widerspruch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gemäß § 72 VwGO abhilft oder ob sie den Verwaltungsakt - oder die Beurteilung - in einem eigenständigen Verfahren außerhalb des Widerspruchsverfahrens gemäß § 48 VwVfG zurücknimmt (vgl. Urteile vom 18. April 1996 - BVerwG 4 C 6.95 - BVerwGE 101, 64 = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 38 S. 10 f. und vom 26. März 2003 - BVerwG 6 C 24.02 - BVerwGE 118, 84 = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 50 S. 20; anders - Verpflichtung zur Abhilfe bei zulässigem und begründetem Widerspruch - Hüttenbrink, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 72 Rn. 12; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Oktober 2008, § 72 Rn. 16a).

    Grundsätzlich hat die Behörde deutlich zu machen, was sie gewollt hat (vgl. Urteil vom 18. April 1996 - a.a.O. S. 72 bzw. S. 13).

    Unterlässt es die Behörde sachwidrig, dem Widerspruch durch eine Abhilfe- oder Widerspruchsentscheidung stattzugeben, ohne die der Kostenerstattungsanspruch des Widerspruchsführers nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ausscheidet, ist sie im Hinblick auf die Kosten so zu stellen, als wäre die Abhilfeentscheidung ergangen (vgl. Urteile vom 18. April 1996 a.a.O. S. 72 bzw. S. 13 und vom 26. März 2003 a.a.O. S. 89 bzw. S. 21).

    Erst auf der Grundlage dieser Entscheidung kann der Kläger von der Beklagten die Festsetzung der ihm zu erstattenden Kosten verlangen (vgl. Urteile vom 18. April 1996 a.a.O. S. 67 bzw. S. 8 f. und vom 15. November 2007 - BVerwG 2 C 29.06 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 53 Rn. 9 und 11).

  • BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 25.02  
    Dem Kreiswehrersatzamt habe nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1996 BVerwG 4 C 6.95 BVerwGE 101, 64 eine Wahlbefugnis über die Art der Verfahrensbeendigung zugestanden, um zwischen Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und effektivem Rechtsschutz im Einzelfall einen angemessenen Ausgleich zu finden.

    Der Widerspruchsführer kann die Behörde auf eine positive Kostengrundentscheidung klageweise in Anspruch nehmen; in diesem Rahmen erstreckt sich die gerichtliche Prüfung auch darauf, ob die Behörde überhaupt verpflichtet war, eine Kostenentscheidung zu treffen (vgl. BVerwGE 62, 296, 298; 77, 268, 270; 101, 64, 68).

    Unterlässt die Behörde daher treuwidrig die Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO, ohne die der Kostenerstattungsanspruch des Widerspruchsführers nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ausscheidet, dann ist sie im Hinblick auf die Kosten so zu stellen, als wäre die Abhilfeentscheidung ergangen (vgl. Urteil vom 18. April 1996 BVerwG 4 C 6.95 BVerwGE 101, 64, 72).

    Erledigt sich aber der Widerspruch, so war dieser nicht erfolgreich im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit der Folge, dass es an der wesentlichen Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch des Widerspruchsführers fehlt (vgl. Urteil vom 18. April 1996 a.a.O. S. 68).

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