Rechtsprechung
   BGH, 12.10.2000 - 5 StR 414/99   

"offensichtlich unbegründet"

§ 349 Abs. 2 StPO, Begriff der Offensichtlichkeit

Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 85
  • NStZ 2001, 334
  • StV 2001, 221
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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 07.03.2006 - 5 StR 547/05  

    Herabsetzung des Strafausspruchs im Beschlusswege (Teilerfolg; angemessene

    Eine Entscheidung durch Beschluss nach § 349 Abs. 4 StPO setzt voraus, dass der jeweilige Spruchkörper einhellig die Auffassung vertritt, dass die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und dass auch die Durchführung der Hauptverhandlung keine neueren Erkenntnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art erwarten lässt, die das gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen könnten (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6).

    Nicht anders als bei einer Entscheidung durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO setzt eine solche nach § 349 Abs. 4 StPO voraus, dass der jeweilige Spruchkörper einhellig die Auffassung vertritt, dass die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und dass auch die Durchführung der Hauptverhandlung keine neueren Erkenntnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art erwarten lässt, die das gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen könnten (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6).

  • BGH, 03.02.2004 - 5 StR 359/03  

    Nachholung rechtlichen Gehörs; Beschlussverfahren (Begründung; offensichtliche

    Ohne Festlegung auf eine jeden Einzelfall erfassende Definition entspricht es ständiger Spruchpraxis, dass eine Revision auch dann durch Beschluss verworfen werden kann, wenn der jeweilige Spruchkörper einhellig die Auffassung vertritt, dass die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und dass auch die Durchführung der Hauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse erwarten lässt, die Zweifel an dem gefundenen Ergebnis aufkommen lassen könnten (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6).

    Ohne Festlegung auf eine jeden Einzelfall erfassende Definition entspricht es ständiger Spruchpraxis, daß eine Revision auch dann durch Beschluß verworfen werden kann, wenn der jeweilige Spruchkörper einhellig die Auffassung vertritt, daß die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und daß auch die Durchführung der Hauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse erwarten läßt, die Zweifel an dem gefundenen Ergebnis aufkommen lassen könnten (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6).

  • BGH, 25.09.2007 - 5 StR 116/01  

    Belehrung eines Festgenommenen mit fremder Staatsangehörigkeit gemäß Art. 36 Abs.

    In der nach § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO geforderten Einstimmigkeit, bei § 349 Abs. 2 StPO zudem im notwendigen Einklang mit dem Ergebnis des Antrags des Generalbundesanwalts finden sich ausreichende Korrektive (vgl. auch BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6).
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  • BGH, 25.06.2002 - 5 StR 60/02  

    Verurteilung im Fall des Bremer Tiefgaragenmordes bestätigt

    Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet (vgl. zum Maßstab BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6).
  • OLG Stuttgart, 25.07.2006 - 1 U 89/05  

    Vorzeitige Beendigung eines Filmproduktionsprojekts: Widerruf des

    Diese Darlegung ist so weit zu konkretisieren, dass dem Besteller eine Überprüfung der Abrechnung und eine sachgerechte Verteidigung möglich ist (BGH NJW 2001, 85 = BauR 2001, 251; NJW-RR 2002, 1532).
  • BGH, 24.01.2001 - 3 StR 389/00  

    Unzulässiger Befangenheitsantrag; Gegenvorstellungsverfahren; Aufhebung eines

    Eine Revision kann auch dann durch Beschluß verworfen werden, wenn der jeweilige Spruchkörper einhellig die Auffassung vertritt, daß die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und die Durchführung der Hauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art erwarten läßt, die das gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen könnten (vgl. BGH NJW 2001, 85).
  • BGH, 07.06.2011 - 4 StR 643/10  

    Rechtsfolgen der mangelnden Belehrung über die konsularischen Rechte (Beruhen;

    Die Durchführung der Hauptverhandlung lässt keine neuen Erkenntnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art erwarten, die das gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2000 - 5 StR 414/99, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6; zur Bedeutung der Revisionshauptverhandlung vgl. Wohlers JZ 2011, 78, 80).
  • BGH, 11.12.2002 - 5 StR 229/02  

    Gegenvorstellung.

    Gründe, die dem Revisionsgericht ausnahmsweise erlauben wür den, die von ihm getroffene Entscheidung zu ändern, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6).
  • BGH, 25.09.2007 - 5 StR 475/02  
    In der nach § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO geforderten Einstimmigkeit, bei § 349 Abs. 2 StPO zudem im notwendigen Einklang mit dem Ergebnis des Antrags des Generalbundesanwalts finden sich ausreichende Korrektive (vgl. auch BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6).
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