Rechtsprechung
   BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 42.98   

Als rechtswidrig erkannte Restitution

§ 48 Abs. 5 VwVfG regelt nur die örtliche Zuständigkeit, für die sachliche Zuständigkeit gelten aber auch die allgemeinen Bestimmungen;

§ 48 Abs. 4 VwVfG, maßgeblich ist die Kenntnis der zuständigen Stellen;

unabhängig von § 48 Abs. 2 Satz 3 und § 48 Abs. 4 VwVfG kommt auch eine Verwirkung des Rücknahmerechts in Betracht, wenn ein schützenswertes Vertrauen des Begünstigten in die Nichtrücknahme entstanden ist

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a, §§ 6, 25; VwVfG § 48
    Verwaltungsverfahrensrecht; Offene Vermögensfragen

  • Alpmann Schmidt

    VwVfG § 48; VermG a, § 1 Abs. 8lit. § 6, 25

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsverfahrensrecht; Offene Vermögensfragen - Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung; Unternehmensrestitution.

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung; Unternehmensrestitution.

Besprechungen u.ä. (2)

  • Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen , S. 45 (Entscheidungsbesprechung)

    § 1 Abs. 8 Buchst. a, §§ 6, 25 VermG; § 48 VwVfG
    Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung; Unternehmensrestitution

  • nomos.de , S. 51 (Entscheidungsbesprechung)

    § 48 VwVfG; § 1 Abs. 8 Buchst. a, §§ 6, 25 VermG
    Verwaltungsakt/Rücknahme/sachliche Zuständigkeit/Jahresfrist/Verwirkung/Unternehmensrestitution

Verfahrensgang

  • VG Dresden, 26.02.1998 - 1 K 1267/95
  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 42.98

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 110, 226
  • NJW 2000, 1512
  • NVwZ 2000, 676
  • DÖV 2000, 968
  • DVBl 2000, 1467
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Wird zitiert von ... (54)  

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2006 - 4 N 150.05  
    Dabei ist für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zur Rücknahme allein die Rechtslage im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung maßgebend (vgl. BVerwGE 110, 226, 230 f.; auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 48 Rn. 254, 257a; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 48 Rn. 164).

    Jedenfalls ergibt sich aus den - gegebenenfalls ergänzend heranzuziehenden - allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, dass über die Rücknahme von der Oberfinanzdirektion Cottbus als derjenigen Behörde zu entscheiden war, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig gewesen wäre (vgl. BVerwGE 110, 226, 231).

    Bei dem Rücknahmeverfahren handelt es sich um ein selbständiges Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 VwVfGBbg, nicht hingegen um eine Fortsetzung desjenigen Verfahrens, das zum Erlass des - gegebenenfalls - rechtswidrigen Verwaltungsakts geführt hat (vgl. BVerwGE 110, 226, 231; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 48 Rn. 252; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 162).

    Eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis, die unbeschadet der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfGBbg möglich ist, kann in besonderen Ausnahmefällen auch dann zu bejahen sein, wenn die zur Rücknahme befugte Behörde sich ein bestimmtes Verhalten derjenigen Behörde zurechnen lassen muss, die den Erlass des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts zu verantworten hat (vgl. BVerwGE 110, 226, 236; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 48 Rn. 104, 119; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 158).

    Sie ist höchstrichterlich bereits dahingehend beantwortet, dass über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts diejenige Behörde zu entscheiden hat, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig ist (vgl. BVerwGE 110, 226, 231).

  • BVerwG, 07.11.2000 - 8 B 137.00  
    Es entspricht seit der Entscheidung des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 - (BVerwGE 70, 356 = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 33) der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 [233]), dass die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.

    Demgegenüber kann der von der Beschwerde erhobene Vorwurf der mehrjährigen pflichtwidrigen Unterlassung der Anhörung nur im Zusammenhang mit einer möglichen Verwirkung des Rechts auf Rücknahme des Bescheides (vgl. dazu Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - aaO. S. 236 f.) oder gegebenenfalls im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs von Bedeutung sein.

    In dem Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - (aaO.) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass ein Bescheid, mit dem die Rückgabe von Grundstücken nach § 6 Abs. 6 a VermG verfügt wird, weder eine Geldleistung noch eine teilbare Sachleistung im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darstellt.

    Entgegen der Ansicht der Beschwerde beruht das angefochtene Urteil auch nicht auf einer Abweichung von dem Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - (aaO.).

  • BVerwG, 18.08.2010 - 8 C 39.09  

    Anhörung; Information; Rücknahme; Restitution; Frist; Fristbeginn;

    Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr.Sen. 1 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 33; Urteile vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 97 und vom 27. April 2006 - BVerwG 3 C 23.05 - BVerwGE 126, 7 = Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 16).

    Die Rücknahmebehörde muss sich die Kenntnis anderer Behörden nicht zurechnen lassen, weil sonst das mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG verfolgte Ziel, der zuständigen Behörde eine ausreichend lange Zeit für eine Prüfung und Entscheidung zu gewähren, verfehlt würde (Urteil vom 20. Dezember 1999 a.a.O. S. 234 bzw. 14).

    Ein solches Verhalten kann aber zur Verwirkung des Rechts auf Rücknahme führen (Urteile vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 97 und vom 20. September 2001 - BVerwG 7 C 6.01 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103; Beschluss vom 7. November 2000 - BVerwG 8 B 137.00 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 99).

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