Rechtsprechung
   BGH, 08.07.1986 - VI ZR 47/85   

Angebliches Vorstandsmitglied

§ 31 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB;

Gesamtvertretung, Schutzzweck;

§ 254 BGB, fahrlässige Mitverursachung durch den Geschädigten bleibt bei vorsätzlicher Schädigung regelmäßig unberücksichtigt

Volltextveröffentlichungen (6)

mehr
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung einer juristischen Person für unerlaubte Handlungen eines Vorstandsmitglieds bei bestehender Gesamtvertretung

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Haftung einer Genossenschaftsbank für unerlaubte Handlung eines Vorstandsmitglieds

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Deliktische Haftung einer Genossenschaft für unerlaubte Handlung eines Vorstandsmitglieds bei rechtsgeschäftlicher Betätigung trotz Bestehens einer Gesamtvertretung

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 98, 148
  • NJW 1986, 2941
  • ZIP 1986, 1179
  • MDR 1986, 1012
  • NJW-RR 1986, 1420
  • BB 1986, 1944
  • VersR 1987, 45
  • WM 1986, 1104
  • DB 1986, 2275



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (44)  

  • BFH, 28.01.1993 - V R 75/88  

    Haftung der GmbH für mißbräuchliche Rechnungserstellung durch nicht autorisierten

    Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 8. Juli 1986 VI ZR 47/85 (BGHZ 98, 148) dargelegt hat, betrifft die in § 31 BGB normierte Verantwortlichkeit der juristischen Person für schadenstiftende Handlungen ihrer Organe einen von den Vertretungsvorschriften unterschiedlichen Regelungsbereich.

    Ebenso wie bei einer natürlichen Person die rechtsgeschäftliche Haftung sich von der ihrer deliktischen Verantwortlichkeit trennen läßt, ist es auch bei einer juristischen Person möglich, daß sie zwar nicht für das rechtsgeschäftliche Handeln eines Organs, wohl aber für eine von diesem begangene unerlaubte Handlung einstehen muß (BGHZ 98, 148, 156).

    An diesem Zusammenhang fehlt es erst dann, wenn der allgemeine Rahmen des dem Gesamtvertreter übertragenen Geschäftskreises offensichtlich überschritten ist (BGHZ 98, 148, 157 f.).

    § 31 BGB greift auch und gerade in den für den Rechtsverkehr besonders schwerwiegenden Fällen ein, in denen sich das Organ über die durch die Gesamtvertretung gezogenen Schranken hinwegsetzt und eine Straftat, insbesondere einen Betrug oder eine Urkundenfälschung, begeht (BGHZ 98, 148, 156).

    Die Rechtsgrundsätze des Urteils in BGHZ 98, 148, denen der Senat beitritt (ebenso Palandt/ Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 52. Aufl., § 31 Rn. 11; H. P. Westermann in Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, 8. Aufl., § 31 Rz. 3), begründen auch die Steuerschuld einer GmbH nach § 14 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 2 UStG 1980, wenn ein Geschäftsführer innerhalb seines Wirkungskreises eine Abrechnung im Namen der GmbH über eine nicht ausgeführte Leistung erstellt und ausgibt.

    Daß R - als Geschäftsführer der Klägerin - bei der unberechtigten Abrechnung mit Steuerausweis über die von der Klägerin nicht ausgeführten Leistungen den allgemeinen Rahmen des ihm übertragenen Geschäftskreises nicht offensichtlich überschritten hat (vgl. BGHZ 98, 148, 157 f.), ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht fraglich.

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96  

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Dies gilt vor allem dann, wenn - wie hier - die Beklagte (bedingt) vorsätzlich gehandelt hat, während den Klägern nur ein fahrlässiger Verstoß gegen eigene Belange zur Last fällt (vgl. BGHZ 98, 148, 158).
  • BGH, 03.05.2007 - IX ZR 218/05  

    Rechtsanwälte - Haftung durch Rechtsanwaltssozietät für Scheinsozius

    Sie knüpft nicht an die scheinbare Vertretungsmacht, sondern an die Fähigkeit des "Organs" an, für die juristische Person zu handeln (BGHZ 98, 148, 151).
mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht