Rechtsprechung
   BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 445/96   

Arbeitsrechtliche Konkurrentenklage

Art. 33 Abs. 2 GG, § 13 GVG, § 40 VwGO, Recht auf Zugang in den öffentlichen Dienst im Rahmen des Angestelltenverhältnisses kann durch eine bürgerlich-rechtliche Leistungsklage auf Neuauswahl vor den Arbeitsgerichten geltend gemacht werden, Erledigung des Rechtsstreit bei endgültiger Stellenbesetzung zugunsten des Konkurrenten;

keine Nichtigkeit (§ 134 BGB) des Arbeitsvertrages, der unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG zustande gekommen ist

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Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • ArbG Berlin, 18.09.1995 - 93 Ca 33961/94
  • LAG Berlin, 24.04.1996 - 14 Sa 3/96
  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 445/96

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 87, 165
  • MDR 1998, 1168
  • BB 1999, 269
  • BB 1998, 1644
  • NVwZ 1998, 1110
  • NZA 1998, 884
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Wird zitiert von ... (63)  

  • BAG, 28.05.2002 - 9 AZR 751/00  

    Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst

    Der so verstandene Antrag ist als Leistungsantrag ohne weiteres zulässig (vgl. Senat 2. Dezember 1997 - 9 AZR 445/96 - BAGE 87, 165).

    Das gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für Beförderungen innerhalb des öffentlichen Dienstes (Senat 2. Dezember 1997 - 9 AZR 445/96 - aaO).

    Öffentliche Ämter in diesem Sinne sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (Senat 2. Dezember 1997 - 9 AZR 445/96 - aaO; BVerwG 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - AP BAT § 2 SR 2 y Nr. 13; 26. Oktober 2000 - 2 C 31/99 - ZTR 2001, 191 f.).

    Die Festlegung auf die in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gibt jedem Bewerber ein subjektives Recht auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (Senat 2. Dezember 1997 - 9 AZR 445/96 - aaO).

    Dann ist der subjektive Anspruch des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG erschöpft (Senat 2. Dezember 1997 - 9 AZR 445/96 - und - 9 AZR 668/96 - aaO; ebenso BAG 14. November 2001 - 7 AZR 568/00 - AP MTA SR 2 a § 2 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 2 und 21. Juni 2000 - 5 AZR 805/98 - ZTR 2001, 25; BVerwG 25. August 1998 - 2 C 62.85 - BVerwGE 80, 127; 9. März 1998 - 2 C 4.87 - ZBR 1989, 281; 30. Juli 1993 - 2 B 64.93 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 49 sowie 21. November 1996 - 2 A 3.96 - nv.; davon möglicherweise in den nicht tragenden Entscheidungsgründen abweichend BVerwG 13. September 2001 - 2 C 39.00 - BVerwGE 115, 89; kritisch auch Huber JZ 1996, 149; offengelassen Dreier/Lübbe-Wolf GG Art. 33 Rn. 50).

    Damit besteht - ebenso wie im Beamtenrecht mit dem einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO (BVerwG 9. März 1989 - 2 C 4.87 - und 25. August 1988 - 2 C 62.85 - aaO) - im Bereich des Arbeitsrechts mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 62 Abs. 2 ArbGG auch diese Möglichkeit der Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes (Senat 2. Dezember 1997 - 9 AZR 445/96 - aaO).

    Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats auch im Arbeitsrecht (Senat 2. Dezember 1997 - 9 AZR 445/96 - aaO).

  • LAG Hamm, 11.10.2005 - 12 Sa 769/05  

    Eingruppierung; Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung; Verletzung des

    Dabei sind öffentliche Ämter in diesem Sinne nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (vgl. BAG, Urteil vom 02.12.1997 - 9 AZR 445/96 -, AP Nr. 40 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BAG, Urteil vom 28.05.2002 - 9 AZR 751/00 -, AP Nr. 56 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BAG, Urteil vom 19.02.2003 - 7 AZR 67/02 -, AP Nr. 58 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BVerwG, Urteil vom 07.12.1994 - 6 P 35/92 -, AP Nr. 13 zu § 2 BAT SR 2y; BVerwG, Urteil vom 26.10.2000 - 2 C 31/99 -, ZTR 2001, 191 f.).

    Ein weitergehender Anspruch auf Beförderung setzt voraus, dass sich jede andere Auswahlentscheidung als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft erweist, weil die Auswahl zu Gunsten des übergegangenen Bewerbers die einzig rechtmäßige Entscheidung gewesen wäre (vgl. BAG, Urteil vom 02.12.1997 - 9 AZR 445/96 -, AP Nr. 40 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BAG, Urteil vom 19.02.2003 - 7 AZR 67/02 -, AP Nr. 58 zu Art. 33 Abs. 2 GG).

    Dies gilt auch im Arbeitsrecht (vgl. BAG, Urteil vom 28.05.2002 - 9 AZR 751/00 -, AP Nr. 56 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BAG, Urteil vom 02.12.1997 - 9 AZR 445/96 -, AP Nr. 40 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BAG, Urteil vom 13.06.1991 - 8 AZR 347/89 -, n.v.).

    Der Anspruch des Klägers, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als sei ihm mit dem 01.06.2004 die ausgeschriebene Stelle der Sachgebietsleitung übertragen worden, setzt nach alledem voraus, dass der beklagte K3xxx seine Pflicht zur Vornahme der Auswahl nach den Grundsätzen der Bestenauslese sowie zur Erfüllung des Anspruchs des Klägers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung verletzt hat, dass diese (objektive Pflichtverletzung) auf einem Verschulden des beklagten K7xxxxx beruht und dass das Unterbleiben der Beförderung (als Schaden) durch die Pflichtverletzung adäquat verursacht worden ist, was nur dann der Fall ist, wenn der beklagte K3xxx verpflichtet war, den Kläger zu befördern (vgl. BAG, Urteil vom 13.06.1991 - 8 AZR 347/89 -, n.v., BAG, Urteil vom 07.12.1997 - 9 AZR 445/96 -, AP Nr. 40 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BAG, Urteil vom 02.12.1997 - 9 AZR 668/96 -, AP Nr. 41 zu Art. 33 Abs. 2 GG; OVG Münster, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 512/02 -, IÖD 2005, 87 ff.).

  • LAG Nürnberg, 06.12.2005 - 7 Sa 192/05  

    Einstellung, Auswahlverfahren, Konkurrentenklage

    Ein auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützter Einstellungsanspruch, so wie er mit dem Hauptantrag verfolgt wird, setzt voraus, dass sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in der Person des Bewerbers erfüllt sind und er im Verhältnis zu den Mitbewerbern der in jeder Hinsicht am besten Geeignete ist und mithin die Berücksichtigung dieses Bewerbers die einzig rechtmäßige Entscheidung ist (BAG Urteil vom 02.12.1997 - 9 AZR 445/96 - AP 40 zu Art. 33 Abs. 2 GG; Urteil vom 02.12.1997 - 9 AZR 668/96 - AP 41 zu Art. 33 Abs. 2 GG; Urteil vom 27.07.2005 - 7 AZR 508/04).

    Das Prinzip der Bestenauslese erfordert den Vergleich auch mit den Bewerbern, die gegen die Ablehnung ihrer Bewerbung nicht gerichtlich vorgegangen sind (BAG Urteil vom 02.12.1997, a.a.O.).

    Eine unterschiedliche Behandlung ist deshalb gerechtfertigt, weil es bei der Verteilung von Studienplätzen nur um individuelle Interessen geht (BAG Urteil vom 02.12.1997, a.a.O.).

    d) Der Anspruch auf Neubescheidung setzt voraus, dass die Stelle noch nicht besetzt ist, andernfalls wird der Anspruch gegenstandslos (BAG Urteil vom 02.12.1997, a.a.O.).

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